V5731 3.1 Anlage Intern-Offenlage-StÄ-2017-11-08
Vorlage: Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. III/A16 "Brockeiche" für das Gebiet südlich der Römerstraße, westlich des Poseidonweges, nördlich der Milser Straße und östlich der Brokeiche gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren - Stadtbezirk Heepen - Beschluss über Stellungnahmen Satzungsbeschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. III/A16
V5731 2. Anlage A1-Satzung-Brockeiche-Frz. Bet.TÖB-2017-11-08
V5731 3. Anlage A2-Offenlage-TöB-2017-11-08
V5731 3.1 Anlage Intern-Offenlage-StÄ-2017-11-08
V5731 4. Anlage A3 Erneute-Beteiligung-2017-11-09
V5731 5. Anlage B-Satzung-Brockeiche-TF-2017-11-08
V5731 6. Anlage C-Satzung-Brockeiche-Begr.-2017-11-08
V5731 7. Anlage D-Satzung-ASF Brockeiche 2017-11-08
V5731 Beschlussvorlage
V5731 LPN CO Satzung Brockeiche 2017-11-08
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Anlage: Interne Abwägung Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/A16 „Brockeiche“ (Stand Oktober 2017) - Nutzungsplan Entwurf (Verkleinerung) Auswertung der Offenlage: Beteiligung der der Behörden und städtischen Ämter gem. § 4 (2) BauGB A2 Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/A16 „Brockeiche“ - Nutzungsplan Abb. 1: Nutzungsplan – Stand Entwurf A3 Prüfungsergebnis mit Beschlussvorschlägen zur Abwägung über Stellungnahmen I. der Behörden und städtischen Ämter gem. § 4 (2) BauGB. Auswertung des Beteiligungsverfahrens Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bielefeld hat in seiner Sitzung am 27.06.2017 die o.g. Bebauungsplanaufstellung als Entwurf zur öffentlichen Auslegung beschlossen. I. Beteiligung der Behörden und städtischen Ämter gemäß § 4 (2) BauGB Die städtischen Fachämter wurden mit Schreiben vom 24.07.2017 gebeten eine Stellungnahme zu der Planung bis einschließlich dem 04.09.2017 abzugeben. Im Rahmen der Beteiligung gingen Stellungnahmen von Behörden sowie städtischen Ämtern ein, die nach städtebaulichen Kriterien ausgewertet und soweit vertretbar zur Satzungsfassung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden. Die Übersicht der Stellungnahmen der Behörden und städtischen Ämtern ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben. A4 Auswertung der Äußerungen aus städtischen Ämtern gemäß § 4 (2) BauGB Nr. 1.1 Einwender Datum der Einwendung Bezirksamt Heepen 31.07.2017 Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Die Bezirksvertretung stellt einen Antrag, dass 7 von den 14 Der Antrag wird im Rahmen des Bebauungsplanes Reservestellplätzen sofort realisiert werden und vertragliche berücksichtigt. Entsprechende Flächen wurden bereits Regelungen bzgl. der Voraussetzung für die Realisierung der zeichnerisch festgesetzt und sind somit planungsrechtlich weiteren 7 Stellplätze getroffen werden sollen. gesichert. Im Rahmen eines Bauantrages würden diese formell geregelt werden. Die Umsetzung der Reservestellflächen kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens geregelt werden. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird der genaue Stellplatzbedarf ermittelt und die Umsetzung festgesetzt. 1.2 Gleichstellungsstelle Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Planung. verbindlichen Bauleitplanung. 30.08.2017 1.4 Umweltamt 1. Untere Naturschutzbehörde 10.10.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die im Bundesnatur- artenschutzrechtlichen Gutachten, unter Beachtung der schutzgesetz enthaltenen, umfassenden Regelungen zum Vermeidungsmaßnahmen, nicht gegen artenschutzrechtliche Artenschutz sind unabhängig von dem vorliegenden Bestimmungen verstoßen wird. Zur Sicherstellung der Bebauungsplan im Zuge der Umsetzung zu beachten. Einhaltung dieser Vermeidungsmaßnahmen sind folgende textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen, ein Hinweis ist nicht ausreichend Festsetzung gem. § 9 1a BauGB So sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz beispielsweise Rückschnitte oder Beseitigungsmaßnahmen von Gehölzen während der Fortpflanzungszeit im Grundsatz nicht zulässig. Die Eröffnung der Möglichkeit, dass bauliche Maßnahmen/Gebäudeabrisse innerhalb der Fortpflanzungszeit Der Abriss von Gebäuden und die Fällung von Höhlenbäumen unter gutachterlicher Begleitung durchgeführt werden können, sind außerhalb der Fortpflanzungszeit im Zeitraum von Mitte soll daher als Hinweis in den Planunterlagen beibehalten A5 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) November bis Anfang März durchzuführen. Stellungnahme der Verwaltung werden. Negative Auswirkungen auf den Artenschutz ergeben sich durch die Beibehaltung der Hinweisfunktion nicht. Der Abriss von Gebäuden und Fällung von Höhlenbäumen im Zeitraum von Anfang März bis Mitte November kann auch Der Anregung wird gefolgt und der Zeitraum wurde unter Punkt 3 der „Sonstigen Hinweise“ zum Artenschutz ergänzt. erfolgen, wenn vorher ein Sachverständiger bei einer Überprüfung des jeweiligen Gebäudes oder Baumes festgestellt und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude / der Baum nicht von Vögeln oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt wird. Als Hinweis ist folgendes aufzunehmen: Rodungs- und Räumungsarbeiten sind nur zwischen dem 1. Die Aussage ist bereits unter Punkt 2 in den „Sonstigen Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. ( § 39 Abs. 5 Hinweisen“ enthalten. Bundesnaturschutzgesetz). Festsetzung 10.4 Einfriedungen: Im Bereich des Bebauungsplanes gibt es keinen Übergang zur freien Landschaft. Der 2. Absatz kann gestrichen werden. Der Anregung wird gefolgt und die redaktionelle Änderung wurde unter Punkt 10.4 vorgenommen. Begründung: Den Ausführungen unter Kapitel 6.3 in der Begründung kann nicht gefolgt werden. Es ist weder erkennbar wie die abgängigen Bäume ersetzt werden sollen, noch das die Anordnung der Neubauten den Baumbestand beachtet. Die Ausführungen unter Kapitel 6.3 wurden redaktionell angepasst. A6 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung 2. Grünplanung Der vorgelegte Nutzungsplan beachtet nicht die Forderungen Zu Punkt 2. der grünplanerischen Stellungnahme vom 4.3.2016. Die, in Abstimmung mit dem Bauamt, als erhaltenswert eingestuften Bäume wurden nur teilweise festgesetzt. Die Baufenster wurden nicht angepasst. Die Anordnung der Baukörper ist von bestimmten gebäudeorganisatorischen Funktionalitäten (Belichtung, Abstände, behindertengerechte Zugänge etc.) und den Gegebenheiten auf dem Grundstück abhängig (z. B. Einige andere, im Nutzungsplan zur Festsetzung Geländeverlauf) und deshalb entsprechend auf dem eingezeichneten Bäume (in der Anlage markiert), haben einen Baugrundstück vorgenommen worden. Grundsätzlich wird vom deutlich größeren Kronenumfang. Eine Einhaltung der DIN Projektentwickler angestrebt, den durchgrünten Charakter des 18920 ist in diesen Fällen nicht möglich. Die Bäume würden die Wohngebietes auch zukünftig beizubehalten. Aufgrund der Baumaßnahme wegen des geringen Abstandes zum Gebäude Funktionaltäten der Wohnanlage mit Versorgungssicherheit nicht überstehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich musste aber in Kauf genommen werden, dass einige Bäume wie in Kapitel 6.3 von einer Beachtung der Bäume bei der dem überarbeiteten Gebäude- und Nutzungskonzept Planung gesprochen werden kann. entgegenstehen. Der zum Entwurf der Planung im Bebauungsplan dargestellte Baumbestand fußte auf einem zu Beginn des Verfahrens Es bestehen folgende Anregungen an die Planung: erstellten Baumkatasters, welches im Sommer 2017 aktualisiert Die Baufenster/Festsetzungen sind so anzupassen, dass die wurde. Im Rahmen der Aktualisierung wurden die vorhandenen beiden in der Skizze markierten großen und gesunden Linden Bäume neu mit Stammumfang und Kronentraufbereich erhalten bleiben. Diese Bäume sind klar gebietsprägend, haben eingemessen sowie teilweise gutachterlich untersucht. Dazu eine gute Entwicklungsperspektive und wurden in Kooperation wurden zwei unabhängige Fachgutachten erstellt, welche die mit dem Bauamt zu Beginn des Planungsprozesses als Vitalität der betroffenen Linden am Wendehammer sowie die erhaltenswert festgesetzt. Wir verweisen an dieser Stelle auf die beiden Linden im westlichen Plangebiet analysierten. Anlage 2 der Baumerhaltungsrichtlinie, in der sich Bauamt und Umweltamt dazu verpflichtet haben, den Baumbestand in BPlan Verfahren zu berücksichtigen. Die im Nutzungsplan mit In einem Abstimmungsgespräch mit dem Umweltamt, dem Bauamt, BGW und dem Planungsbüro wurde auf dieser neuen A7 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung einem großen grünen Symbol dargestellten Bäume sind Grundlage die Thematik der zu erhaltenden, der neu ebenfalls zu erhalten. anzupflanzenden bzw. der zu ersetzenden Bäume erörtert. Es wurde folgender Umgang mit den einzelnen Bäumen abgestimmt: 1. Eine der Linden am Wendehammer hat eine schlechte Vitalität und ist somit abgängig. Die Restlebensdauer beträgt lediglich 8 – 10 Jahre, sodass aufwendige Maßnahmen zum Erhalt nicht sinnvoll sind. 2. Die zweite Linde in dem Bereich wird als zu erhaltender Baum festgesetzt. 3. Im westlichen Plangebiet hat eine der beiden Linden einen Pilzbefall sowie ein Loch im Stamm und ist somit geschädigt und ebenfalls abgängig. 4. Die zweite Linde ist auch vorgeschädigt und weist einen deutlichen „Schiefstand“ auf. Sie müsste bei einem Erhalt als Einzelbaum die gesamte Windlast tragen. Zusätzlich ist zu beachten, dass die beiden begutachteten Bäume im Wurzelwerk verflochten sind und der Baumpilz aller Wahrscheinlichkeit nach über das Wurzelwerk an die zweite Linde weitergetragen wird. Somit wird durch das Entnehmen der einen Linde die andere Linde ebenso abgängig, da diese sich alleine nicht mehr an diesem Standort halten kann. Für den Bebauungsplan bedeutet das, dass in der Satzungsfassung nur eine Linde zum Erhalt (gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB) festgesetzt wird. A8 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Die drei weiteren betrachten Bäume sollen durch qualitativ hochwertige Ersatzpflanzungen ersetzt werden, so dass an diesen Standorten anzupflanzende Bäume (gemäß § 9 (1) Nr. 25b BauGB) im Plan dargestellt werden. Zusätzlich werden zwei weitere Bäume nach der Begutachtung neu als „zu erhalten“ festgesetzt. Einzelheiten zu den Ersatzpflanzungen, werden zwischen dem Umweltamt, dem Bauamt und dem Investor abgestimmt, und in Form einer vertraglichen Regelung festzuhalten. Ergänzend hierzu wird im Rahmen eines Grünordnungs- und Außenanlagenplanes zum Bauantrag eine detaillierte Pflanzplanung mit Bau- und Umweltamt abgestimmt. Nach einem Vorentwurf sollen rund 30 neue Bäume auf dem Plangrundstück verortet werden. Hierbei ist auch die Anordnung der Bäume auf den Stellplatzanlagen nach Maßgabe der textlichen Festsetzung zu beachten (falls möglich zwischen den Stellplätzen, ansonsten in räumlicher Nähe). Die entsprechenden zeichnerischen Darstellungen werden, unter Beteiligung und Einwilligung des Grundstückseigentümers, in der Satzungsfassung des Planes geändert. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt, da die angestrebte Durchgrünung des Siedlungsbereiches unter teilweisem Erhalt der Bäume durch die Neu- und Ersatzpflanzungen erreicht wird. A9 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung 3. Untere Wasserbehörde im Hinblick auf Grundwasser, Untere Abfallbehörde und Untere Bodenschutzbehörde Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Planung. verbindlichen Bauleitplanung. 4. Untere Wasserbehörde im Hinblick auf Oberflächengewässer Gewässerökologie Gewässer befinden sich nicht im Plangebiet. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Niederschlagswasserbeseitigung nach § 55 WHG in Verbindung mit § 44 LWG Das Plangebiet ist an die Mischwasserkanalisation Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der angeschlossen. Es entlastet an dem Kanalstauraum verbindlichen Bauleitplanung. Mecklenburger Straße an der E5/10 in den Buschbach. Hochwasserschutz Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im Plangebiet. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung. 5. Lärmschutz Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Planung. verbindlichen Bauleitplanung. A 10 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung 6. Energieeffizienz Den Vorschlägen zur energetischen Optimierung aus unserer Die Gebäudeabstände und die weiteren genannten Punkte Stellungnahme vom 04.03.2016 wurde nicht gefolgt. Die wurden im Hinblick auf das solarenergetische Potenzial geprüft. Begründung in Kapitel 6.4 gibt als einen Grund für diese Nichtberücksichtigung dafür den Erhalt des Baumbestandes im Quartier an. Diese Begründung ist, vor dem Hintergrund der Stellungnahmen der Grünplanung, nicht nachvollziehbar. Es sind hierzu weitere Aspekte zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Gebäudestellung haben, wie. z. B. der Baumbestand, funktionale Notwendigkeiten wie Wohnungserschließung und Grundrissausrichtung insbesondere bei der nördlich gelegenen Da die gebietsprägenden großen Bäume zum allergrößten Teil Wohnanlage für ältere Menschen. Zudem ist die gesamte gefällt werden sollen und von den derzeit noch kleineren städtebauliche Situation zu betrachten, damit insgesamt eine Bäumen keine wesentliche Verschattungswirkung zu erwarten stimmige städtebauliche Ordnung (Gebäudestellung und sein werden, bestehen trotz der Nichtbefolgung der Anregungen -anordnung, Grundstücksaufteilung, Freiflächen, Wege und zur energetischen Optimierung des Gebiets noch gute Zugänge, Ausrichtung der Gärten usw.) entsteht und die Bedingungen zur Nutzung aktiver und passiver Solarenergie. Bebauung wirtschaftlich umgesetzt werden kann. Weiterhin handelt es sich hierbei um eine projektbezogene Planung für die ein allgemeiner Bebauungsplan erstellt wird. Die konkrete Hochbauplanung wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens weiterentwickelt. Das Projekt beinhaltet eine bestimmt innere Organisation sowie Grundrissanordnungen, die durch Laubengänge barrierefrei in einem System miteinander verknüpft sind. Somit werden keine zwingenden Festsetzungen getroffen, die dem hier geplanten Wohnen nach dem „Bielefelder Model“ entgegenstehen. (siehe auch vorstehende Stellungnahme zur Grünplanung) A 11 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung 7. Stadtklima Wir bitten, die stadtklimatische Situation einschl. der geforderten Der Punkt 6.5 zum Stadtklima wurde entsprechend der Maßnahmen gemäß der Stellungnahme v. 04.03.2017 innerhalb Aussagen vom Umweltamt ergänzt. der Planbegründung unter Pkt. 6.5 ergänzend zu dokumentieren. Die textliche Festsetzung der Zulässigkeit von Garagen und Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es besteht jedoch Carports innerhalb der überbaubaren Fläche im WA3 halten wir kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen im Sinne der Geringhaltung des Versiegelungsgrades gemäß Bauleitplanung. der vorgenannten Stellungnahme für sachgerecht. Die geplante offene Bauweise, v.a. im WA 1 und WA 3 wird im Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Weiterhin handelt Sinne der Durchlüftung durch den übergeordneten Wind es sich hierbei um eine projektbezogene Planung für die ein begrüßt. Auf die in der vorgenannten Stellungnahme allgemeiner Bebauungsplan erstellt wird. Eine konkrete geforderten veränderten Gebäudeanordnung im WA 1 und WA Hochbauplanung wurde zum Entwurf des Bebauungsplanes 3 hat der B-Plan bislang nicht reagiert, eine entsprechende weiterentwickelt, ist jedoch nicht Bestandteil eines allgemeinen Begründung wurde nicht dargelegt. Wir verweisen auf die Bebauungsplanes. Das Projekt beinhaltet eine bestimmt innere Bedeutung einer entsprechenden Gebäudestellung zur Organisation sowie Grundrissanordnungen, die durch Optimierung der Belüftung, der mikro- und bioklimatischen Laubengänge barrierefrei in einem System miteinander Bedingungen und der Förderung von Synergien mit dem Belang verknüpft sind. Somit werden keine zwingenden Festsetzungen der Energieeffizienz. Wir bitten um eine entsprechende Prüfung getroffen, die dem Bielefelder Model entgegenstehen. der Umsetzbarkeit. Aufgrund der textlichen Festsetzung von Satteldächern mit einer Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es besteht jedoch Neigung von 25 - 45° ist der Verzicht auf die Festsetzung von kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen dachbegrünten Flachdächern (s. Stellungnahme v. 04.03.2017) Bauleitplanung. nachvollziehbar. Gemäß telefonischer Abstimmung mit dem Büro Enderweit + Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Schaffung Partner, bitten wir um die ergänzende textliche Festsetzung wasserdurchlässiger Oberflächen für die Stellplatzflächen zur A 12 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung wasserdurchlässiger Oberflächen für die in allen WA geplanten Förderung der der bodennahen Kühlung sowie der Stellplatzflächen zur Förderung der bodennahen Kühlung im Versickerung wird als Empfehlung in die Begründung Bereich der entsprechenden Flächen selbst sowie im aufgenommen, um somit dem Investor gestalterische Freiheiten unmittelbar angrenzenden Umfeld. einzuräumen. 8. Luftreinhaltung Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Planung. verbindlichen Bauleitplanung. 9. Anlagenbezogener Immissionsschutz 1.5 Feuerwehramt 370.01 08.08.2017 Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Planung. verbindlichen Bauleitplanung. Eine Luftbildauswertung bzgl. der Kampfmittelbelastung wurde Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis durchgeführt. Es liegt keine Belastung vor. wird entsprechend in die Planunterlagen aufgenommen. Hinweis: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Feuerwehrleitstelle – Tel. 0521/512301 – oder die Polizei – Tel. 0521/5450 – zu benachrichtigen. 1.7 Feuerwehramt 370.31 12.09.2017 Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Planung. verbindlichen Bauleitplanung. A 13 Nr. 1.7 Einwender Datum der Einwendung Amt für Schule 31.08.2017 Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es besteht kein Einzugsbereich der Grundschule Altenhagen liegt. Durch die weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen angestrebte Planung werden die planungsrechtlichen Bauleitplanung. Möglichkeiten für eine kleinteilige Wohnbebauung geschaffen. Die Anzahl der zusätzlichen Kinder in diesem Bereich ist somit zu vernachlässigen Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung. 1.12 Gesundheits-, Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Veterinär- und Lebens- Planung. verbindlichen Bauleitplanung. Teil B: Teil B 1. Die Symbole in der Legende zum Nutzungsplan sind verschoben. Dies ist zu korrigieren. Zu 1.: Die Symbole / Planzeichen in der Legende wurden an die textlichen Festsetzungen angepasst. 2. Das Füllschema der Nutzungsschablone ist uneinheitlich (siehe WA4). Hier ist eine Ergänzung durchzuführen. Zu 2.: Das Füllschema der Nutzungsschablone wurde angepasst und vereinheitlicht. 3. Die gestalterischen Festsetzungen SD max. 25° DN legt nahe, dass auch Flachdächer zulässig sind. Sollte der Stadtplaner dies nicht beabsichtigt haben, muss hier eine DNUntergrenze festgesetzt werden. Da gemäß der gestalterischen Festsetzung auch Flachdächer möglich sind, greift die Definition der Firsthöhe nicht. Zu 3.: Der Anregung wird gefolgt und eine Untergrenze zur Dachneigung festgesetzt. Damit wird deutlich, dass nur Satteldächer städtebaulich gewollt sind. Mit der Festsetzung der Untergrenze ist dann auch die Definition der Firsthöhe eindeutig. mittelüberwachungsamt 21.08.2017 1.15 Bauamt (Bauordnungsrecht) 05.09.2017 A 14 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung 4. Zu Punkt 3.2: Handelt es sich um eine Ausnahme oder um eine Befreiung, die erteilt werden darf? Dies ist klarer zu formulieren. Zu 4.:Der Punkt wurde redaktionell geändert und zur Klarstellung um das Wort „ausnahmsweise“ ergänzt. 5. Im Bereich des WA 3 werden die Bestandsgebäude nicht durch eine Baugrenze umrahmt. Um das Auslösen von Präzedenzfällen zu verhindern, sollte in der Begründung klargestellt werden, warum dies planerischer Wille ist. Zu 5.: Die Baustreifen entlang der umgrenzenden Straßen wurden in der im Plan eingetragenen Form dargestellt, um im Falle einer Neubebauung eine einheitliche straßenbegleitende Bebauung zu erreichen. Der Bestand ist zum überwiegenden Teil innerhalb der Baugrenzen planungsrechtlich gesichert. Zusätzlich wurde eine Ausnahmeregelung für untergeordnete Bauteile formuliert, die auch außerhalb zulässig sein können. 6. Zu Punkt 4.1: Im WA4 geht es um welche „Straße“? Es soll klar formuliert werden, dass es hier um die mit GFL belegte Fläche geht. Zu 6.: Die Aussage in den textlichen Festsetzungen wurde redaktionelle Änderung wurde angepasst, so dass der Bezug auf die private Erschließung über das GFL-Recht klar wird. 7. Wie soll bezüglich der festgesetzten Zufahrtsbreite mit dem Bestand umgegangen werden? Am besten in der Begründung eine nähere Erläuterung dazu verankern. Zu 7.: Eine entsprechende Passage wurde in der Begründung unter Punkt 5.1 ergänzt 8. Zu Punkt 10.4: „Freie Landschaft“: Was ist hier gemeint? Bitte Zu 8.: Die Formulierung wurde gestrichen, da diese Situation im Plangebiet nicht auftritt. Die textlichen Festsetzungen wurden genauer formulieren. angepasst. Teil C: Teil C: 1. Zu Punkt 5.1 Städtebauliches Plankonzept: Die BGW heißt nicht mehr Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH. Bitte aktualisieren. Zu 1.: Der zwischenzeitlich geänderte Name der Wohnungsbaugesellschaft in BGW - Bielefelder Gesellschaft für Wohnen und Immobiliendienstleistungen mbH wurde in der Vorlage an den entsprechenden Stellen angepasst. A 15 Nr. 1.16 Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung 2. Zu Punkt 5.1 Planungsrechtliche Festsetzungen-Maß der baulichen Nutzung: Die Begründung muss besser strukturiert werden, z.B. kann nach den einzelnen Gebieten untergliedert werden. In der vorliegenden Form muss der Leser den Bezug erraten. Zu 2.: Zur besseren Übersichtlichkeit des genannten Punktes wurde das Layout geringfügig angepasst und die Bezeichnung „WA 1“ zur Angabe der First- und Traufhöhen im entsprechenden Absatz ergänzt. 3. Zu Punkt 5.2 Garagen und Stellplätze: „Die berechneten, bauordnungsrechtlich erforderlichen 51 Stellplätze + 2 behindertengerechte Stellplätze…“ Dies kann nur eine grobe Annäherungsrechnung zur Kalkulation der Flächen sein. Die genaue Berechnung wird im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Bitte anders formulieren. Zu 3.: Die Formulierung wurde angepasst, sodass klar wird, dass die Berechnung zunächst nur überschlägig erfolgt ist. 4. Zu Punkt 5.2 WA3+WA4: Hier muss genauer definiert werden. Die Formulierungen sind missverständlich. Hier wäre es wünschenswert, dass konkret die WA-Gebiete benannt werden und die jeweiligen Festsetzungen thematisiert werden. Zu 4.: Die Formulierungen unter Punkt 5.2 wurden redaktionell angepasst. Bauamt- Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Der Hinweis zu den Kulturgeschichtlichen Bodenfunden ist Stadtgestaltung, Planung. bereits unter den Hinweisen in den textlichen Festsetzungen Denkmalschutz 31.07.2017 enthalten. Hinweis: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Stadt oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld, Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel. 0521/5200250, Fax. 0521/5200239, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. verbindlichen Bauleitplanung. A 16 Nr. 1.17 Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Stellungnahme der Verwaltung Bauamt- Wohnungs- Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Die BGW hat im Rahmen der jährlichen Projektbesprechung bei bauförderung Planung. der Wohnungsbauförderung das Projekt „Brockeiche“ vorgestellt und die entsprechenden Förderungen beantragt. Daraus 31.07.2017 Es wird um die Beachtung des Ratsbeschlusses bzgl. des resultiert, dass das Projekt ganz entscheidend dazu beiträgt, öffentlich geförderten Wohnungsbaus gebeten. den öffentlich geförderten und bezahlbaren Mietwohnungsbau in Mehrfamilienhäusern zu sichern. Die vorgetragenen Belange wurden bereits im Verfahren berücksichtigt und die Planunterlagen entsprechend ausgearbeitet. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. 1.18 Amt für Geoinformation Es wird der Hinweis vorgetragen, dass die angemerkten Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der und Kataster Änderungen bereits vorbesprochen und entsprechend verbindlichen Bauleitplanung. angepasst wurden. 22.08.2017 Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Planung. 1.19 Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der Planung. verbindlichen Bauleitplanung. Umweltbetrieb-.GB Die im Februar 2016 getätigten Anregungen und Forderungen Der Umweltbetrieb (Stadtentwässerung) der Stadt Bielefeld hat Stadtentwässerung seitens der städtischen Dienststelle wurden berücksichtigt. bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der 17.08.2017 Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der Februar 2016 eine Stellungnahme zum Planung. Bebauungsplanvorentwurf abgegeben. Soweit erforderlich Amt für Verkehr 24.08.2017 1.20 Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im wurden die vorgetragenen Belange im Verfahren bereits A 17 Nr. Einwender Datum der Einwendung Stellungnahmen der Fachämter (inhaltliche Zusammenfassung) Ferner wird auf Änderungen hingewiesen, welche mit der Bitte Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt und die Planunterlagen entsprechend angepasst. um Berücksichtigung im weiteren Verfahren versehen werden. Dabei soll unter Punkt 5.3 der Begründung der Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der „Schmutzwasserkanal“ durch „Mischwasserkanal“ ersetzt verbindlichen Bauleitplanung. werden. Ergänzend dazu soll der § 51a der Landeswassergesetztes Die Stellungnahme sowie die aufgeführten Änderungen werden entsprechend unter Punkt 5.3 angepasst. durch § 44 ersetzt werden. 1.21 Umweltbetrieb- Es wird darauf hingewiesen, dass die satzungsgemäße Eine satzungsgemäße Abfallentsorgung wird durch die Stadtreinigung Abfallentsorgung möglich sein muss. dezentrale Anordnung von Müllsammelplätzen gewährleistet. Soweit erforderlich werden die vorgetragenen Belange im 15.08.2017 Verfahren berücksichtigt und die Planunterlagen entsprechend angepasst. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.