Navigation überspringen

V5731 3.1 Anlage Intern-Offenlage-StÄ-2017-11-08

                                    
                                        Anlage:
Interne Abwägung

Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/A16 „Brockeiche“
(Stand Oktober 2017)
-

Nutzungsplan Entwurf (Verkleinerung)
Auswertung der Offenlage:
Beteiligung der der Behörden und städtischen Ämter gem. § 4 (2) BauGB

A2

Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/A16 „Brockeiche“
- Nutzungsplan
Abb. 1: Nutzungsplan – Stand Entwurf

A3

Prüfungsergebnis
mit Beschlussvorschlägen zur Abwägung über Stellungnahmen

I. der Behörden und städtischen Ämter gem. § 4 (2) BauGB.

Auswertung des Beteiligungsverfahrens
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bielefeld hat in seiner Sitzung am 27.06.2017 die o.g.
Bebauungsplanaufstellung als Entwurf zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

I.

Beteiligung der Behörden und städtischen Ämter gemäß § 4 (2) BauGB

Die städtischen Fachämter wurden mit Schreiben vom 24.07.2017 gebeten eine Stellungnahme zu
der Planung bis einschließlich dem 04.09.2017 abzugeben.
Im Rahmen der Beteiligung gingen Stellungnahmen von Behörden sowie städtischen Ämtern ein, die
nach städtebaulichen Kriterien ausgewertet und soweit vertretbar zur Satzungsfassung des
Bebauungsplanes berücksichtigt wurden.
Die Übersicht der Stellungnahmen der Behörden und städtischen Ämtern ist in der nachfolgenden
Tabelle wiedergegeben.

A4

Auswertung der Äußerungen aus städtischen Ämtern gemäß § 4 (2) BauGB
Nr.

1.1

Einwender
Datum der
Einwendung
Bezirksamt Heepen
31.07.2017

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

Die Bezirksvertretung stellt einen Antrag, dass 7 von den 14

Der Antrag wird im Rahmen des Bebauungsplanes

Reservestellplätzen sofort realisiert werden und vertragliche

berücksichtigt. Entsprechende Flächen wurden bereits

Regelungen bzgl. der Voraussetzung für die Realisierung der

zeichnerisch festgesetzt und sind somit planungsrechtlich

weiteren 7 Stellplätze getroffen werden sollen.

gesichert. Im Rahmen eines Bauantrages würden diese formell
geregelt werden.
Die Umsetzung der Reservestellflächen kann nicht im Rahmen
des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens geregelt werden. Im
Rahmen des Bauantragsverfahrens wird der genaue
Stellplatzbedarf ermittelt und die Umsetzung festgesetzt.

1.2

Gleichstellungsstelle

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

Planung.

verbindlichen Bauleitplanung.

30.08.2017
1.4

Umweltamt

1. Untere Naturschutzbehörde

10.10.2017

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die im Bundesnatur-

artenschutzrechtlichen Gutachten, unter Beachtung der

schutzgesetz enthaltenen, umfassenden Regelungen zum

Vermeidungsmaßnahmen, nicht gegen artenschutzrechtliche

Artenschutz sind unabhängig von dem vorliegenden

Bestimmungen verstoßen wird. Zur Sicherstellung der

Bebauungsplan im Zuge der Umsetzung zu beachten.

Einhaltung dieser Vermeidungsmaßnahmen sind folgende
textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen,
ein Hinweis ist nicht ausreichend
Festsetzung gem. § 9 1a BauGB

So sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz beispielsweise
Rückschnitte oder Beseitigungsmaßnahmen von Gehölzen
während der Fortpflanzungszeit im Grundsatz nicht zulässig.
Die Eröffnung der Möglichkeit, dass bauliche
Maßnahmen/Gebäudeabrisse innerhalb der Fortpflanzungszeit

Der Abriss von Gebäuden und die Fällung von Höhlenbäumen

unter gutachterlicher Begleitung durchgeführt werden können,

sind außerhalb der Fortpflanzungszeit im Zeitraum von Mitte

soll daher als Hinweis in den Planunterlagen beibehalten

A5

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)
November bis Anfang März durchzuführen.

Stellungnahme der Verwaltung
werden. Negative Auswirkungen auf den Artenschutz ergeben
sich durch die Beibehaltung der Hinweisfunktion nicht.

Der Abriss von Gebäuden und Fällung von Höhlenbäumen im
Zeitraum von Anfang März bis Mitte November kann auch

Der Anregung wird gefolgt und der Zeitraum wurde unter Punkt
3 der „Sonstigen Hinweise“ zum Artenschutz ergänzt.

erfolgen, wenn vorher ein Sachverständiger bei einer
Überprüfung des jeweiligen Gebäudes oder Baumes festgestellt
und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude / der Baum nicht
von Vögeln oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte genutzt wird.
Als Hinweis ist folgendes aufzunehmen:
Rodungs- und Räumungsarbeiten sind nur zwischen dem 1.

Die Aussage ist bereits unter Punkt 2 in den „Sonstigen

Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. ( § 39 Abs. 5

Hinweisen“ enthalten.

Bundesnaturschutzgesetz).
Festsetzung 10.4 Einfriedungen:
Im Bereich des Bebauungsplanes gibt es keinen Übergang zur
freien Landschaft. Der 2. Absatz kann gestrichen werden.

Der Anregung wird gefolgt und die redaktionelle Änderung
wurde unter Punkt 10.4 vorgenommen.

Begründung:
Den Ausführungen unter Kapitel 6.3 in der Begründung kann
nicht gefolgt werden. Es ist weder erkennbar wie die
abgängigen Bäume ersetzt werden sollen, noch das die
Anordnung der Neubauten den Baumbestand beachtet.

Die Ausführungen unter Kapitel 6.3 wurden redaktionell
angepasst.

A6

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

2. Grünplanung
Der vorgelegte Nutzungsplan beachtet nicht die Forderungen

Zu Punkt 2.

der grünplanerischen Stellungnahme vom 4.3.2016. Die, in
Abstimmung mit dem Bauamt, als erhaltenswert eingestuften
Bäume wurden nur teilweise festgesetzt. Die Baufenster wurden
nicht angepasst.

Die Anordnung der Baukörper ist von bestimmten
gebäudeorganisatorischen Funktionalitäten (Belichtung,
Abstände, behindertengerechte Zugänge etc.) und den
Gegebenheiten auf dem Grundstück abhängig (z. B.

Einige andere, im Nutzungsplan zur Festsetzung

Geländeverlauf) und deshalb entsprechend auf dem

eingezeichneten Bäume (in der Anlage markiert), haben einen

Baugrundstück vorgenommen worden. Grundsätzlich wird vom

deutlich größeren Kronenumfang. Eine Einhaltung der DIN

Projektentwickler angestrebt, den durchgrünten Charakter des

18920 ist in diesen Fällen nicht möglich. Die Bäume würden die

Wohngebietes auch zukünftig beizubehalten. Aufgrund der

Baumaßnahme wegen des geringen Abstandes zum Gebäude

Funktionaltäten der Wohnanlage mit Versorgungssicherheit

nicht überstehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich

musste aber in Kauf genommen werden, dass einige Bäume

wie in Kapitel 6.3 von einer Beachtung der Bäume bei der

dem überarbeiteten Gebäude- und Nutzungskonzept

Planung gesprochen werden kann.

entgegenstehen.
Der zum Entwurf der Planung im Bebauungsplan dargestellte
Baumbestand fußte auf einem zu Beginn des Verfahrens

Es bestehen folgende Anregungen an die Planung:

erstellten Baumkatasters, welches im Sommer 2017 aktualisiert

Die Baufenster/Festsetzungen sind so anzupassen, dass die

wurde. Im Rahmen der Aktualisierung wurden die vorhandenen

beiden in der Skizze markierten großen und gesunden Linden

Bäume neu mit Stammumfang und Kronentraufbereich

erhalten bleiben. Diese Bäume sind klar gebietsprägend, haben

eingemessen sowie teilweise gutachterlich untersucht. Dazu

eine gute Entwicklungsperspektive und wurden in Kooperation

wurden zwei unabhängige Fachgutachten erstellt, welche die

mit dem Bauamt zu Beginn des Planungsprozesses als

Vitalität der betroffenen Linden am Wendehammer sowie die

erhaltenswert festgesetzt. Wir verweisen an dieser Stelle auf die beiden Linden im westlichen Plangebiet analysierten.
Anlage 2 der Baumerhaltungsrichtlinie, in der sich Bauamt und
Umweltamt dazu verpflichtet haben, den Baumbestand in BPlan Verfahren zu berücksichtigen. Die im Nutzungsplan mit

In einem Abstimmungsgespräch mit dem Umweltamt, dem
Bauamt, BGW und dem Planungsbüro wurde auf dieser neuen

A7

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

einem großen grünen Symbol dargestellten Bäume sind

Grundlage die Thematik der zu erhaltenden, der neu

ebenfalls zu erhalten.

anzupflanzenden bzw. der zu ersetzenden Bäume erörtert.
Es wurde folgender Umgang mit den einzelnen Bäumen
abgestimmt:
1. Eine der Linden am Wendehammer hat eine schlechte
Vitalität und ist somit abgängig. Die Restlebensdauer
beträgt lediglich 8 – 10 Jahre, sodass aufwendige
Maßnahmen zum Erhalt nicht sinnvoll sind.
2. Die zweite Linde in dem Bereich wird als zu erhaltender
Baum festgesetzt.
3. Im westlichen Plangebiet hat eine der beiden Linden einen
Pilzbefall sowie ein Loch im Stamm und ist somit
geschädigt und ebenfalls abgängig.
4. Die zweite Linde ist auch vorgeschädigt und weist einen
deutlichen „Schiefstand“ auf. Sie müsste bei einem Erhalt
als Einzelbaum die gesamte Windlast tragen. Zusätzlich ist
zu beachten, dass die beiden begutachteten Bäume im
Wurzelwerk verflochten sind und der Baumpilz aller
Wahrscheinlichkeit nach über das Wurzelwerk an die
zweite Linde weitergetragen wird. Somit wird durch das
Entnehmen der einen Linde die andere Linde ebenso
abgängig, da diese sich alleine nicht mehr an diesem
Standort halten kann.
Für den Bebauungsplan bedeutet das, dass in der Satzungsfassung nur eine Linde zum Erhalt (gemäß § 9 (1) Nr. 25a
BauGB) festgesetzt wird.

A8

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

Die drei weiteren betrachten Bäume sollen durch qualitativ
hochwertige Ersatzpflanzungen ersetzt werden, so dass an
diesen Standorten anzupflanzende Bäume (gemäß § 9 (1) Nr.
25b BauGB) im Plan dargestellt werden.
Zusätzlich werden zwei weitere Bäume nach der Begutachtung
neu als „zu erhalten“ festgesetzt.
Einzelheiten zu den Ersatzpflanzungen, werden zwischen dem
Umweltamt, dem Bauamt und dem Investor abgestimmt, und in
Form einer vertraglichen Regelung festzuhalten.
Ergänzend hierzu wird im Rahmen eines Grünordnungs- und
Außenanlagenplanes zum Bauantrag eine detaillierte
Pflanzplanung mit Bau- und Umweltamt abgestimmt. Nach
einem Vorentwurf sollen rund 30 neue Bäume auf dem
Plangrundstück verortet werden. Hierbei ist auch die Anordnung
der Bäume auf den Stellplatzanlagen nach Maßgabe der
textlichen Festsetzung zu beachten (falls möglich zwischen den
Stellplätzen, ansonsten in räumlicher Nähe).
Die entsprechenden zeichnerischen Darstellungen werden,
unter Beteiligung und Einwilligung des
Grundstückseigentümers, in der Satzungsfassung des Planes
geändert. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht
berührt, da die angestrebte Durchgrünung des
Siedlungsbereiches unter teilweisem Erhalt der Bäume durch
die Neu- und Ersatzpflanzungen erreicht wird.

A9

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

3. Untere Wasserbehörde im Hinblick auf Grundwasser,
Untere Abfallbehörde und Untere Bodenschutzbehörde
Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

Planung.

verbindlichen Bauleitplanung.

4. Untere Wasserbehörde im Hinblick auf
Oberflächengewässer
Gewässerökologie
Gewässer befinden sich nicht im Plangebiet.

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung.

Niederschlagswasserbeseitigung nach § 55 WHG in
Verbindung mit § 44 LWG
Das Plangebiet ist an die Mischwasserkanalisation

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

angeschlossen. Es entlastet an dem Kanalstauraum

verbindlichen Bauleitplanung.

Mecklenburger Straße an der E5/10 in den Buschbach.
Hochwasserschutz
Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im Plangebiet.

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung.

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der
Planung.
5. Lärmschutz
Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

Planung.

verbindlichen Bauleitplanung.

A 10

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

6. Energieeffizienz
Den Vorschlägen zur energetischen Optimierung aus unserer

Die Gebäudeabstände und die weiteren genannten Punkte

Stellungnahme vom 04.03.2016 wurde nicht gefolgt. Die

wurden im Hinblick auf das solarenergetische Potenzial geprüft.

Begründung in Kapitel 6.4 gibt als einen Grund für diese
Nichtberücksichtigung dafür den Erhalt des Baumbestandes im
Quartier an. Diese Begründung ist, vor dem Hintergrund der
Stellungnahmen der Grünplanung, nicht nachvollziehbar.

Es sind hierzu weitere Aspekte zu berücksichtigen, die Einfluss
auf die Gebäudestellung haben, wie. z. B. der Baumbestand,
funktionale Notwendigkeiten wie Wohnungserschließung und
Grundrissausrichtung insbesondere bei der nördlich gelegenen

Da die gebietsprägenden großen Bäume zum allergrößten Teil

Wohnanlage für ältere Menschen. Zudem ist die gesamte

gefällt werden sollen und von den derzeit noch kleineren

städtebauliche Situation zu betrachten, damit insgesamt eine

Bäumen keine wesentliche Verschattungswirkung zu erwarten

stimmige städtebauliche Ordnung (Gebäudestellung und

sein werden, bestehen trotz der Nichtbefolgung der Anregungen -anordnung, Grundstücksaufteilung, Freiflächen, Wege und
zur energetischen Optimierung des Gebiets noch gute

Zugänge, Ausrichtung der Gärten usw.) entsteht und die

Bedingungen zur Nutzung aktiver und passiver Solarenergie.

Bebauung wirtschaftlich umgesetzt werden kann.
Weiterhin handelt es sich hierbei um eine projektbezogene
Planung für die ein allgemeiner Bebauungsplan erstellt wird. Die
konkrete Hochbauplanung wurde im Zuge des Bebauungsplanverfahrens weiterentwickelt. Das Projekt beinhaltet eine
bestimmt innere Organisation sowie Grundrissanordnungen, die
durch Laubengänge barrierefrei in einem System miteinander
verknüpft sind.
Somit werden keine zwingenden Festsetzungen getroffen, die
dem hier geplanten Wohnen nach dem „Bielefelder Model“
entgegenstehen.
(siehe auch vorstehende Stellungnahme zur Grünplanung)

A 11

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

7. Stadtklima
Wir bitten, die stadtklimatische Situation einschl. der geforderten Der Punkt 6.5 zum Stadtklima wurde entsprechend der
Maßnahmen gemäß der Stellungnahme v. 04.03.2017 innerhalb Aussagen vom Umweltamt ergänzt.
der Planbegründung unter Pkt. 6.5 ergänzend zu
dokumentieren.
Die textliche Festsetzung der Zulässigkeit von Garagen und

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es besteht jedoch

Carports innerhalb der überbaubaren Fläche im WA3 halten wir

kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen

im Sinne der Geringhaltung des Versiegelungsgrades gemäß

Bauleitplanung.

der vorgenannten Stellungnahme für sachgerecht.
Die geplante offene Bauweise, v.a. im WA 1 und WA 3 wird im

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Weiterhin handelt

Sinne der Durchlüftung durch den übergeordneten Wind

es sich hierbei um eine projektbezogene Planung für die ein

begrüßt. Auf die in der vorgenannten Stellungnahme

allgemeiner Bebauungsplan erstellt wird. Eine konkrete

geforderten veränderten Gebäudeanordnung im WA 1 und WA

Hochbauplanung wurde zum Entwurf des Bebauungsplanes

3 hat der B-Plan bislang nicht reagiert, eine entsprechende

weiterentwickelt, ist jedoch nicht Bestandteil eines allgemeinen

Begründung wurde nicht dargelegt. Wir verweisen auf die

Bebauungsplanes. Das Projekt beinhaltet eine bestimmt innere

Bedeutung einer entsprechenden Gebäudestellung zur

Organisation sowie Grundrissanordnungen, die durch

Optimierung der Belüftung, der mikro- und bioklimatischen

Laubengänge barrierefrei in einem System miteinander

Bedingungen und der Förderung von Synergien mit dem Belang verknüpft sind. Somit werden keine zwingenden Festsetzungen
der Energieeffizienz. Wir bitten um eine entsprechende Prüfung

getroffen, die dem Bielefelder Model entgegenstehen.

der Umsetzbarkeit.
Aufgrund der textlichen Festsetzung von Satteldächern mit einer Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es besteht jedoch
Neigung von 25 - 45° ist der Verzicht auf die Festsetzung von

kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen

dachbegrünten Flachdächern (s. Stellungnahme v. 04.03.2017)

Bauleitplanung.

nachvollziehbar.
Gemäß telefonischer Abstimmung mit dem Büro Enderweit +

Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Schaffung

Partner, bitten wir um die ergänzende textliche Festsetzung

wasserdurchlässiger Oberflächen für die Stellplatzflächen zur

A 12

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

wasserdurchlässiger Oberflächen für die in allen WA geplanten

Förderung der der bodennahen Kühlung sowie der

Stellplatzflächen zur Förderung der bodennahen Kühlung im

Versickerung wird als Empfehlung in die Begründung

Bereich der entsprechenden Flächen selbst sowie im

aufgenommen, um somit dem Investor gestalterische Freiheiten

unmittelbar angrenzenden Umfeld.

einzuräumen.

8. Luftreinhaltung
Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

Planung.

verbindlichen Bauleitplanung.

9. Anlagenbezogener Immissionsschutz

1.5

Feuerwehramt 370.01
08.08.2017

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

Planung.

verbindlichen Bauleitplanung.

Eine Luftbildauswertung bzgl. der Kampfmittelbelastung wurde

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis

durchgeführt. Es liegt keine Belastung vor.

wird entsprechend in die Planunterlagen aufgenommen.

Hinweis:

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung.

Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub
außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige
Gegenstände beobachtet sind die Arbeiten sofort einzustellen
und die Feuerwehrleitstelle – Tel. 0521/512301 – oder die
Polizei – Tel. 0521/5450 – zu benachrichtigen.
1.7

Feuerwehramt 370.31
12.09.2017

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

Planung.

verbindlichen Bauleitplanung.

A 13

Nr.

1.7

Einwender
Datum der
Einwendung
Amt für Schule
31.08.2017

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es besteht kein

Einzugsbereich der Grundschule Altenhagen liegt. Durch die

weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der verbindlichen

angestrebte Planung werden die planungsrechtlichen

Bauleitplanung.

Möglichkeiten für eine kleinteilige Wohnbebauung geschaffen.
Die Anzahl der zusätzlichen Kinder in diesem Bereich ist somit
zu vernachlässigen
Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der
Planung.
1.12

Gesundheits-,

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

Veterinär- und Lebens-

Planung.

verbindlichen Bauleitplanung.

Teil B:

Teil B

1. Die Symbole in der Legende zum Nutzungsplan sind
verschoben. Dies ist zu korrigieren.

Zu 1.: Die Symbole / Planzeichen in der Legende wurden an die
textlichen Festsetzungen angepasst.

2. Das Füllschema der Nutzungsschablone ist uneinheitlich
(siehe WA4). Hier ist eine Ergänzung durchzuführen.

Zu 2.: Das Füllschema der Nutzungsschablone wurde
angepasst und vereinheitlicht.

3. Die gestalterischen Festsetzungen SD max. 25° DN legt
nahe, dass auch Flachdächer zulässig sind. Sollte der
Stadtplaner dies nicht beabsichtigt haben, muss hier eine DNUntergrenze festgesetzt werden. Da gemäß der gestalterischen
Festsetzung auch Flachdächer möglich sind, greift die Definition
der Firsthöhe nicht.

Zu 3.: Der Anregung wird gefolgt und eine Untergrenze zur
Dachneigung festgesetzt. Damit wird deutlich, dass nur
Satteldächer städtebaulich gewollt sind. Mit der Festsetzung der
Untergrenze ist dann auch die Definition der Firsthöhe
eindeutig.

mittelüberwachungsamt
21.08.2017
1.15

Bauamt
(Bauordnungsrecht)
05.09.2017

A 14

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

4. Zu Punkt 3.2: Handelt es sich um eine Ausnahme oder um
eine Befreiung, die erteilt werden darf? Dies ist klarer zu
formulieren.

Zu 4.:Der Punkt wurde redaktionell geändert und zur
Klarstellung um das Wort „ausnahmsweise“ ergänzt.

5. Im Bereich des WA 3 werden die Bestandsgebäude nicht
durch eine Baugrenze umrahmt. Um das Auslösen von
Präzedenzfällen zu verhindern, sollte in der Begründung
klargestellt werden, warum dies planerischer Wille ist.

Zu 5.: Die Baustreifen entlang der umgrenzenden Straßen
wurden in der im Plan eingetragenen Form dargestellt, um im
Falle einer Neubebauung eine einheitliche straßenbegleitende
Bebauung zu erreichen.
Der Bestand ist zum überwiegenden Teil innerhalb der
Baugrenzen planungsrechtlich gesichert. Zusätzlich wurde eine
Ausnahmeregelung für untergeordnete Bauteile formuliert, die
auch außerhalb zulässig sein können.

6. Zu Punkt 4.1: Im WA4 geht es um welche „Straße“? Es soll
klar formuliert werden, dass es hier um die mit GFL belegte
Fläche geht.

Zu 6.: Die Aussage in den textlichen Festsetzungen wurde
redaktionelle Änderung wurde angepasst, so dass der Bezug
auf die private Erschließung über das GFL-Recht klar wird.

7. Wie soll bezüglich der festgesetzten Zufahrtsbreite mit dem
Bestand umgegangen werden? Am besten in der Begründung
eine nähere Erläuterung dazu verankern.

Zu 7.: Eine entsprechende Passage wurde in der Begründung
unter Punkt 5.1 ergänzt

8. Zu Punkt 10.4: „Freie Landschaft“: Was ist hier gemeint? Bitte Zu 8.: Die Formulierung wurde gestrichen, da diese Situation im
Plangebiet nicht auftritt. Die textlichen Festsetzungen wurden
genauer formulieren.
angepasst.
Teil C:

Teil C:

1. Zu Punkt 5.1 Städtebauliches Plankonzept: Die BGW heißt
nicht mehr Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft
mbH. Bitte aktualisieren.

Zu 1.: Der zwischenzeitlich geänderte Name der
Wohnungsbaugesellschaft in BGW - Bielefelder Gesellschaft für
Wohnen und Immobiliendienstleistungen mbH wurde in der
Vorlage an den entsprechenden Stellen angepasst.

A 15

Nr.

1.16

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

2. Zu Punkt 5.1 Planungsrechtliche Festsetzungen-Maß der
baulichen Nutzung: Die Begründung muss besser strukturiert
werden, z.B. kann nach den einzelnen Gebieten untergliedert
werden. In der vorliegenden Form muss der Leser den Bezug
erraten.

Zu 2.: Zur besseren Übersichtlichkeit des genannten Punktes
wurde das Layout geringfügig angepasst und die Bezeichnung
„WA 1“ zur Angabe der First- und Traufhöhen im
entsprechenden Absatz ergänzt.

3. Zu Punkt 5.2 Garagen und Stellplätze: „Die berechneten,
bauordnungsrechtlich erforderlichen 51 Stellplätze + 2
behindertengerechte Stellplätze…“ Dies kann nur eine grobe
Annäherungsrechnung zur Kalkulation der Flächen sein. Die
genaue Berechnung wird im Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt. Bitte anders formulieren.

Zu 3.: Die Formulierung wurde angepasst, sodass klar wird,
dass die Berechnung zunächst nur überschlägig erfolgt ist.

4. Zu Punkt 5.2 WA3+WA4: Hier muss genauer definiert
werden. Die Formulierungen sind missverständlich. Hier wäre
es wünschenswert, dass konkret die WA-Gebiete benannt
werden und die jeweiligen Festsetzungen thematisiert werden.

Zu 4.: Die Formulierungen unter Punkt 5.2 wurden redaktionell
angepasst.

Bauamt-

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Der Hinweis zu den Kulturgeschichtlichen Bodenfunden ist

Stadtgestaltung,

Planung.

bereits unter den Hinweisen in den textlichen Festsetzungen

Denkmalschutz
31.07.2017

enthalten.
Hinweis:
Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche
Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde,
dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die
Entdeckung unverzüglich der Stadt oder der LWL-Archäologie
für Westfalen, Außenstelle Bielefeld, Am Stadtholz 24a, 33609
Bielefeld, Tel. 0521/5200250, Fax. 0521/5200239, anzuzeigen
und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in
unverändertem Zustand zu erhalten.

verbindlichen Bauleitplanung.

A 16

Nr.

1.17

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)

Stellungnahme der Verwaltung

Bauamt- Wohnungs-

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Die BGW hat im Rahmen der jährlichen Projektbesprechung bei

bauförderung

Planung.

der Wohnungsbauförderung das Projekt „Brockeiche“ vorgestellt
und die entsprechenden Förderungen beantragt. Daraus

31.07.2017

Es wird um die Beachtung des Ratsbeschlusses bzgl. des

resultiert, dass das Projekt ganz entscheidend dazu beiträgt,

öffentlich geförderten Wohnungsbaus gebeten.

den öffentlich geförderten und bezahlbaren Mietwohnungsbau
in Mehrfamilienhäusern zu sichern.
Die vorgetragenen Belange wurden bereits im Verfahren
berücksichtigt und die Planunterlagen entsprechend
ausgearbeitet.
Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung.

1.18

Amt für Geoinformation

Es wird der Hinweis vorgetragen, dass die angemerkten

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

und Kataster

Änderungen bereits vorbesprochen und entsprechend

verbindlichen Bauleitplanung.

angepasst wurden.
22.08.2017
Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der
Planung.
1.19

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

Planung.

verbindlichen Bauleitplanung.

Umweltbetrieb-.GB

Die im Februar 2016 getätigten Anregungen und Forderungen

Der Umweltbetrieb (Stadtentwässerung) der Stadt Bielefeld hat

Stadtentwässerung

seitens der städtischen Dienststelle wurden berücksichtigt.

bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der

17.08.2017

Es bestehen keine Bedenken oder Anregungen gegenüber der

Februar 2016 eine Stellungnahme zum

Planung.

Bebauungsplanvorentwurf abgegeben. Soweit erforderlich

Amt für Verkehr
24.08.2017

1.20

Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im

wurden die vorgetragenen Belange im Verfahren bereits

A 17

Nr.

Einwender
Datum der
Einwendung

Stellungnahmen der Fachämter
(inhaltliche Zusammenfassung)
Ferner wird auf Änderungen hingewiesen, welche mit der Bitte

Stellungnahme der Verwaltung
berücksichtigt und die Planunterlagen entsprechend angepasst.

um Berücksichtigung im weiteren Verfahren versehen werden.
Dabei soll unter Punkt 5.3 der Begründung der

Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der

„Schmutzwasserkanal“ durch „Mischwasserkanal“ ersetzt

verbindlichen Bauleitplanung.

werden.
Ergänzend dazu soll der § 51a der Landeswassergesetztes

Die Stellungnahme sowie die aufgeführten Änderungen werden
entsprechend unter Punkt 5.3 angepasst.

durch § 44 ersetzt werden.
1.21

Umweltbetrieb-

Es wird darauf hingewiesen, dass die satzungsgemäße

Eine satzungsgemäße Abfallentsorgung wird durch die

Stadtreinigung

Abfallentsorgung möglich sein muss.

dezentrale Anordnung von Müllsammelplätzen gewährleistet.
Soweit erforderlich werden die vorgetragenen Belange im

15.08.2017

Verfahren berücksichtigt und die Planunterlagen entsprechend
angepasst.
Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung.