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00-Beschlussvorlage

                                    
                                        Amt, Datum, Telefon

Drucksachen-Nr.

660 Amt für Verkehr, 02.02.2010, 51-3117
660.13 Christian Kulle

0472/2009-2014

Beschlussvorlage der Verwaltung
Gremium

Sitzung am

Beratung

Bezirksvertretung Senne

11.03.2010

öffentlich

Finanz- und Personalausschuss

16.03.2010

öffentlich

Stadtentwicklungsausschuss

16.03.2010

öffentlich

Rat der Stadt Bielefeld

25.03.2010

öffentlich

Beratungsgegenstand (Bezeichnung des Tagesordnungspunktes)

Erlass einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der
Friedhofstraße (zwischen Oetkerstraße und Am Flugplatz)
Beschlussvorschlag:

Die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)
für straßenbauliche Maßnahmen in der Friedhofstraße“ wird entsprechend der Vorlage
beschlossen.
Begründung:

An die Abrechnungsstrecke grenzen neben baulich nutzbaren Grundstücken auch nicht baulich
und damit nicht beitragsrelevant nutzbare Grundstücke an.
Vorliegend handelt es sich bei dem nicht beitragsrelevant nutzbaren Grundstück um den
Sennefriedhof.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG NRW) stellt eine solche
Konstellation eine sog. „atypische Erschließungssituation“ dar, die regelmäßig nicht von den auf
durchgehend beidseitig anbaubare Anlagen abgestellten allgemeinen Beitragssatzungen der
Gemeinden nach § 8 KAG NRW - in Bielefeld ist dies die allgemeine Satzung über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 16.08.1988
(Ausbaubeitragssatzung 1988) - gedeckt sind.
In Fällen einer solchen „Atypik“ ist nach der Rechtsprechung eine ergänzende Einzelfallsatzung
zur Regelung des entsprechend reduzierten Beitragssatzes für die Eigentümer der
beitragspflichtigen Grundstücke zu erlassen.
Dem Ortsgesetzgeber steht bei der Festsetzung dieses der Atypik entsprechend verringerten
Beitragssatzes ein weites Ermessen im Rahmen der gerechten Abwägung der wirtschaftlichen
Vorteile der Beitragspflichtigen gegen die Vorteile der Allgemeinheit zu.

In Abstimmung mit dem Rechtsamt wird zur Ermittlung des der Atypik entsprechend niedriger
festzusetzenden Beitragssatzes auf das Verhältnis der Frontlängen der beitragsrelevant
nutzbaren Grundstücke zu denen der nicht beitragsrelevant nutzbaren Grundstücke abgestellt.

Vorliegend entspricht die Frontlänge der nicht beitragsrelevant nutzbaren Gründstücke an der
Gesamtfrontlänge einem Anteil von 50 %.
Die mit der Ausbaubeitragssatzung 1988 für die einzelnen Teileinrichtungen festgesetzten
Beitragssätze sind entsprechend der atypischen Erschließungssituation - gemessen am
Frontlängenverhältnis - um jeweils 50 % zu reduzieren.
Die Beitragspflicht und damit die Möglichkeit der Beitragserhebung entsteht mit Rechtskraft der
vorgelegten Satzung.
Grundsätzlich muss die satzungsgemäße Sonderregelung bis zur endgültigen Herstellung der
Anlage festgelegt sein. Es ist aber zulässig, eine solche Regelung auch noch im laufenden
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erlassen. Dabei darf die Satzungsregelung die
Beitragspflichtigen nicht schlechter stellen und sie muss die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Entstehung der Beitragspflicht enthalten.
Im vorliegenden Fall ist die sachliche Beitragspflicht bereits mit Abschluss der Baumaßnahmen
am 03.07.2008 entstanden. Somit bedarf es der Anordnung der Rückwirkung gem. § 2.
Finanzielle Auswirkungen:

Durch die der Atypik entsprechende Herabsetzung des von den Anliegern zu tragenden Anteils an
den Ausbaukosten verringert sich der umlegbare Aufwand von 6.586,71 € auf 3.293,36 €.
Oberbürgermeister/Beigeordnete(r)

Moss
Beigeordneter

Wenn die Begründung länger als drei
Seiten ist, bitte eine kurze
Zusammenfassung voranstellen.

Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW
für straßenbauliche Maßnahmen in der
“Friedhofstraße“
zwischen Oetkerstraße und Am Flugplatz
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW, S. 514)
sowie des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.Oktober 1969
(GV.NRW, S.712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.Dezember 2007
(GV.NRW 2008, S.8)
und des § 3 Abs. 13 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bielefeld vom 16.08.1988
hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 25.03.2010
folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Stadt Bielefeld erhebt für den Aufwand, der ihr infolge der im Jahre 2008 durchgeführten
Bauarbeiten in der Straße „Friedhofstraße“ entstanden ist, Beiträge nach Maßgabe der Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt
Bielefeld vom 16.08.1988.
Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bielefeld vom 16.08.1988 wird der Anteil der
Beitragspflichtigen
für die Teileinrichtung Beleuchtung auf 15 v. H.
festgesetzt.
§2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 03.07.2008 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung bei Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den

Oberbürgermeister