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V1561 Anlage F 150512 Umweltbericht BueroSelzner

                                    
                                        Anlage

F

Erstaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg West' sowie 231. Änderung des Flächennutzungsplanes
Umweltbericht
Mai 2015

PLANUNGSBÜRO SELZNER
La n ds c h af ts ar c hi t ek te n + In g en i eu r e

Schorlemerstraße 67
41464 Neuss
Telefon: 02131 • 74 18 81
Telefax: 02131 • 74 18 82
E-Mail: selzner@arcor.de

Bearbeitung:
Susanne Brans
Dipl.-Biol. Dipl.-Ökol.

Auftraggeber:
G. Bokermann Projektierungsgesellschaft mbH & Co.KG
Jöllenbeckerstraße 78
33613 Bielefeld

Neuss, 12. Mai 2015

INHALT
1

Einleitung................................................................................................................ F1

1.1
1.2
1.3
1.4

Anlass und Aufgabenstellung ...................................................................................
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele der Planung ...................................................
Bedarf an Grund und Boden.....................................................................................
Darstellung der in Fachplänen und Fachgesetzen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung .............................................................

F1
F1
F2
F2

2

Ausgangssituation und Umweltauswirkungen der Planung ............................... F6

2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8

Schutzgut Mensch ....................................................................................................
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...................................................
Schutzgut Boden ......................................................................................................
Schutzgut Wasser ....................................................................................................
Schutzgut Klima/Luft ................................................................................................
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ..............................................................................
Schutzgut Landschaftsbild .......................................................................................
Wechselwirkungen ...................................................................................................

3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .................................................... F15

4

Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................................................. F16

5

Eingriffsregelung ................................................................................................... F18

6

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen ............................................................................ F23

7

Alternativen ............................................................................................................ F28

8

Sonstige umweltrelevante Anforderungen ........................................................... F29

8.1
8.2

Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser ..
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame
und effiziente Nutzung von Energie ..........................................................................
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes ..................................................
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ....
Bodenschutzklausel .................................................................................................
Umwidmungssperrklausel ........................................................................................

8.3
8.4

8.5
8.6

F6
F8
F10
F11
F12
F14
F14
F15

F29
F29
F29

F29
F30
F30

9

Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken bei Erstellung des Umweltberichtes .......................................... F31

10

Monitoring .............................................................................................................. F32

11

Allgemein verständliche Zusammenfassung ....................................................... F33

13

Literatur/Quellenangaben ...................................................................................... F36

Abbildungen
Abb.1: Erschließungsplan zum Vorhaben mit Eintragung der Nummern (lfd. Nr.)
der überplanten Biotoptypen (vgl. Tab. 1 ...............................................................
Abb. 2: Nutzungsplan (Quelle: Hempel + Tacke, Stand 03.07.2014)
mit Kompensationsfläche im Süden .......................................................................
Abb. 3: Lage der Ökokontofläche 077/007 'Osningstraße' ..................................................
Abb. 4: Abgrenzung der Ökokontofläche 077/007 'Osningstraße', von der nun ein Teil
dem Eingriffs-BP Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg-West' zugeordnet wird.. .....

F19
F26
F27
F27

Tabellen
Tab.1: Berechnung des Kompensationsflächenbedarfs .................................................... F20
Tab.2: Berechnung der anrechenbaren Kompensation der plangebietsinternen A+EMaßnahme ............................................................................................................ F21
Tab.3: Berechnung der anrechenbaren Kompensation der externen A+E-Maßnahme...... F21
Tab.4 : Zuordnung der A+E-Maßnahmen im Überblick ...................................................... F22
Tab. 5: Auswirkungen der Planung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen
unter Berücksichtigung möglicher Minderungs-/Ausgleichsmaßnahmen ................ F33

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
Mai 2015

1

Einleitung

1.1

Anlass und Aufgabenstellung

F1

Die Planung beabsichtigt im Bezirk Dornberg in Stadtrandlage auf bisher als Grünland
genutzten Flächen die Entwicklung eines Wohngebietes. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens wird der Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
aufgestellt.
Nach den Regelungen des § 2 Abs. 4 BauGB ist zum Bebauungsplan eine Umweltprüfung
durchzuführen, um die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Planung zu
ermitteln. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind gem. § 2a BauGB in Gestalt eines
Umweltberichtes nach den Anforderungen der Anlage 1 zum BauGB in die Begründung
zum Bebauungsplan aufzunehmen. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung wird im vorliegenden Fall in den Umweltbericht integriert.
Der Auftrag zur Erstellung des Umweltberichtes wurde dem Planungsbüro Selzner, Neuss,
im Mai 2013 erteilt.
1.2

Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele der Planung
Wesentliches Ziel der Planung ist es, der Wohnungsnachfrage in Bielefeld durch Neuausweisung von Wohnbauflächen auch im Stadtbezirk Dornberg Rechnung zu tragen. Dies
entspricht den Zielen der 'Struktur- und Rahmenplanung Nördliches Dornberg - Perspektiven der Ortsteilentwicklung Niederdornberg - Deppendorf - Schröttinghausen' (BAUAMT
BIELEFELD 2007), die den Bereich Plackenweg als geeignete Entwicklungsfläche bewertet.
Unter Berücksichtigung der umliegenden kleinteiligen Siedlungsstruktur sollen Einfamilienund Doppelhäuser in maximal zweigeschossiger Bauweise errichtet werden.Für das im
Norden des Plangebietes bereits vorhandene Wohngebäude und für die aktuell für Ponys
genutzten Stallanlagen besteht Bestandsschutz , das zugehörige Grundstück wird in die
Planung integriert. Die Art der baulichen Nutzung entspricht der eines Allgemeinen Wohngebietes, das Höchstmaß der baulichen Nutzung wird über eine Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,4 festgesetzt. Da im B-Plan eine Überschreitung der GRZ gemäß § 19 (4) BauNVO
nicht ausgeschlossen wird, kann die GRZ um 50 % überschritten werden und es ist damit
ein Versiegelungsgrad von 60 % zulässig.
Das neue Wohngebiet wird an den Plackenweg angebunden. Die Wohnerschließung ist
schleifenförmig angelegt, die 6,00 Meter breiten Verkehrsflächen werden als gemischt
genutzt ausgebildet. Eine nur von Fußgängern und Radfahrern nutzbare Verbindung soll
zwischen dem Plangebiet und der Schloßstraße entstehen. Zudem ist eine Anbindung an
die Horstkotterheide geplant. Diese Wegeverbindung wird gleichzeitig für die Anlage eines
Schmutzwasserkanals genutzt.
Von den für die genannte Wegeführung notwendigen Flächen abgesehen bleibt das
benachbarte Siektal mit naturnahem Wald und Fließgewässer erhalten und wird im
Bebauungsplan als Wald festgesetzt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie ihre städtebauliche Begründung sind im
Detail der Anlage E (Bebauungsplanbegründung) zu entnehmen.

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
Mai 2015

1.3

F2

Bedarf an Grund und Boden
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 1,6 ha. Davon stellt eine Teilfläche von 0,1 ha mit
einem alten Bauernhaus, Nebengebäuden und Hausgarten bereits Siedlungsfläche dar.
Die mit der Planung verbundene zusätzliche Versiegelung betrifft bei Ausnutzung aller
planungsrechtlichen Möglichkeiten eine Gesamtfläche von etwa 0,8 ha, was einem Anteil
von 54% des Plangebietes entspricht. Zudem wird eine Wegefläche, die der Andienung
eines Einleitungsbauwerkes von Oberflächenwasser dient, mit Schotterrasen befestigt
(496 m²).

1.4

Darstellung der in Fachplänen und Fachgesetzen
Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung

festgelegten

Ziele

des

Regionalplan
Der seit dem Jahr 2004 rechtsverbindliche Regionalplan stellt das Plangebiet als Freiraum
dar. Um das Gebiet dennoch als Wohnbaufläche entwickeln zu können, wurde der Bedarf
an Wohnbaufläche über die Erarbeitung des Struktur- und Rahmenplans 'Nördliches
Dornberg' großräumig untersucht. Aus Sicht der Regionalplanung bestehen seitdem keine
landesplanerischen Bedenken mehr.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Bielefeld-West. Dieser
formuliert als Entwicklungsziel die 'Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft' (Teilziel 1.1). Das teils im Plangebiet liegende waldbestandene und wasserführende Tälchen ist außerdem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (L 2.2-2:
Temporäres Landschaftsschutzgebiet 'Horstkotters Feld'). Gemäß den textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan sind die Flächen des LSG u. a. als natürliche Retentionsräume für den Wasserhaushalt von Bedeutung und bilden Pufferzonen für Fließgewässer.
Berücksichtigung im Plan: Gemäß § 29 Abs. 4 LG treten mit Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans widersprechende Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplans außer Kraft. Dies betrifft diejenigen Bereiche, die im Bebauungsplan als Wohnbauund Verkehrsflächen festgesetzt werden. Gleichermaßen erlischt im Bereich der das LSG
überlagernden Wegeflächen die Ausweisung als temporäres Landschaftsschutzgebiet.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan weist Offenland und Hofschaft des Plangebietes bisher als
landwirtschaftliche Fläche aus. Um das Gebiet als Wohnbaufläche entwickeln zu können,
erfolgt eine Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplanes (231. Änderung des FNP).
Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan existiert bisher nicht, das Plangebiet liegt planungsrechtlich im
Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB.

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
Mai 2015

F3

Allgemeine Ziele des Umweltschutzes nach BauGB
Nach § 1 und § 1a BauGB sind folgende zentralen Ziele zum Umweltschutz im Zuge der
Bauleitplanung zu berücksichtigen:
• Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege.
• Der sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel).
• Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlicher erheblicher Beeinträchtigungen
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes
als Teil der Abwägung (Eingriffsregelung).
Berücksichtigung im Plan: Belange des Umweltschutzes, Beeinträchtigungen und Minderungsmaßnahmen werden im Umweltbericht als Teil des Bebauungsplanes dargestellt und
bewertet. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung wird in den vorliegenden Umweltbericht
integriert.
Immissions- und Klimaschutz
Planungsrelevant ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörigen Verordnungen (BImSchV)
sowie die Einhaltung von Grenz-, Richt- und Orientierungswerten verschiedener
Vorschriften (z.B. DIN 18005). Desweiteren kommt seit Inkrafttreten des ErneuerbareEnergien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) dem Einsatz erneuerbarer Energie besondere
Bedeutung zu.
In Bielefeld regelt ein Lärmaktionsplan Lärmprobleme und Lärmauswirkungen gemäß
Umgebungslärmrichtlinie und § 47d (1) BImSchG (LAP 2010). Der Rat der Stadt Bielefeld
hat am 19. Juni 2008 außerdem das 'Handlungsprogramm Klimaschutz' beschlossen,
welches zum Ziel hat, bis zum Jahr 2020 eine Reduktion des CO2-Ausstoßes um 40 %
und eine Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien auf 20 % zu erreichen.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Einwirkungsbereich gewerblicher oder anderer
anlagenbezogener Umwelteinwirkungen. Es bestehen allerdings Vorbelastungen durch
Immissionen aus der Intensivtierhaltung zweier nah gelegener landwirtschaftlicher
Betriebe, außerdem liegen im Nordosten des Plangebietes Stallungen für einige Ponys.
Berücksichtigung im Plan: Gemäß dem Lärmaktionsplan der Stadt Bielefeld gehört das
Plangebiet zu den ruhigen Gebieten im Stadtgebiet (LDEN/LNight <= 55/50 dB(A)). Auch
durch die zu erwartenden zusätzlichen Lärmemissionen der geplanten Nutzung ist keine
Überschreitung der zulässigen und wohngebietsverträglichen Werte zu erwarten. Lärmschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Festsetzungen zur Verwendung erneuerbarer Energien werden in den Bebauungsplan
nicht aufgenommen, es erfolgt jedoch ein Hinweis auf die solarenergetische Eignung des
Gebietes. Die Beachtung der Anforderungen des EEWärmeG wird im Rahmen von städtebaulichen Verträgen bzw. in den Baugenehmigungen nachgewiesen.
Gemäß einem Immissionsschutzgutachten zum Vorhaben, das die Immissionen aus der
Intensivtierhaltung zweier nah gelegener landwirtschaftlicher Betriebe und aus der Stallhaltung von Ponys im Nordosten des Plangebietes näher untersucht, sind im Plangebiet
großteils keine Konflikte mit den Anforderungen der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
Mai 2015

F4

(GIRL 2008) zu erwarten. Lediglich im Bereich des Baufeldes WA 2 ist der Etablierung
neuer Wohnbebauung solange Grenzen gesetzt, wie hier Pferdehaltung betrieben wird
(vgl. Kap. 2.1).
Wasserschutz
Der Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern wird durch Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz geregelt. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich einer
Wasserschutzzone.
In dem tief eingeschnittenen Kerbtal, das teilweise im Plangebiet liegt, kommt als Nebengewässer des Schwarzbaches ein namenloser Quellbach vor. Dieser stellt in seiner
gesamten Länge mit Ausnahme des verbauten Quellbereiches ein geschütztes Gewässer
gemäß § 62 Landschaftsgesetz NRW dar.
Berücksichtigung im Plan: Die Planung sieht die Einleitung von Oberflächenwasser in das
Siektal vor. Die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Quellgewässer werden im
Rahmen des wasserschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens konkretisiert.
Biotop- und Artenschutz
Das tief eingeschnittene, bewaldete und wasserführende Kerbtal im Westen des Plangebietes stellt ein schutzwürdiges Biotop des Biotopkataster dar (BK-3916-130, 'Bewaldete
Sieks südöstlich Schröttinghausen') und ist Teil des temporären Landschaftsschutzgebietes 'Horstkotters Feld' (L 2.2-2). Bei dem Quellbach selber handelt es sich mit
Ausnahme des baulich überformten Quellbereiches um ein geschütztes Biotop gemäß
§ 62 Landschaftsgesetz NRW (GB-3916-207).
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung wie FFH- oder Vogelschutzgebiete oder Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sind in Plangebiet und näherer Umgebung nicht anzutreffen.
Das Zielkonzept Naturschutz der Stadt Bielefeld mit Stand September 2013 (abrufbar
unter dem Online-Kartendienst Bielefeld) bewertet die Bedeutung Bielefelder Landschaftsund Siedlungsbereiche für den Arten- und Biotopschutz. Es stellt das Plangebiet überwiegend als Landschaftsraum mit hoher Naturschutzfunktion dar und das Kerbtal im Westen
des Plangebietes wird sogar als Naturschutzvorranggebiet eingestuft.
Berücksichtigung im Plan: Hinsichtlich der schutzwürdigen Biotopkomplexes entlang des
bewaldeten Kerbtales sind bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung besondere
Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Geringfügige Eingriffe sind lediglich dort zu erwarten, wo im Umfeld des Einlassbauwerkes des Regenwasserkanals eine Steinschüttung
und eine geschotterte Zuwegung angelegt werden.
Über die Festsetzung einer 5 m breiten Pflanzgebotsfläche entlang des Waldes (Anpflanzung von Strauchhecken) wird zum schutzwürdigen Biotopkomplex des Tales hin eine
Pufferzone geschaffen. Über ein Verbot privater Toröffnungen in den waldzugewandten
Zaunabschnitten der Hausgärten werden darüber hinaus betriebsbedingte Auswirkungen
minimiert.

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Mai 2015

F5

Aussagen zu möglichen Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG hinsichtlich sog. planungsrelevanter Arten wurden im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages erarbeitet
(MESTERMANN 2015), die Ergebnisse werden in Kap. 4 dargestellt. Demnach sind artenschutzrechtliche Konflikte vermeidbar.
Für die mit der Planung verbundenen Eingriffe ist ein externer Ausgleich vorgesehen (vgl.
Kap. 5).

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2

Ausgangssituation und Umweltauswirkungen der Planung

2.1

Schutzgut Mensch

F6

Bestand
Das Plangebiet wurde bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzt, wobei die Grünlandflächen als Pferdeweide dienten und außerdem ein kleiner Longierplatz vorhanden ist.
Eine Erschließung über Wege existiert nicht und auch Trampelpfade und andere Indizien
für eine Nutzung im Rahmen der haustürnahen Erholung der Anlieger sind nicht anzutreffen.
Das Plangebiet liegt nicht in Reichweite eines Störfallbetriebes gemäß Seveso II-Richtlinie.
Vorbelastungen
Geruchsimmissionen: Durch Intensivtierhaltung zweier nah gelegener Hofstellen sowie
durch die Haltung von Ponys im Nordwesten des Plangebietes ergeben sich zeitweise
Geruchsbelästigungen im Plangebiet. So wurden im Rahmen einer entsprechenden Untersuchung aktuelle, aus der genehmigten Nutzung abgeleitete Geruchsstundenhäufigkeiten
zwischen 9% und 18% ermittelt, bei Berücksichtigung der geplanten Erweiterung einer der
Hofstellen liegen die Werte zwischen 10% und 19% (UPPENKAMP 2015).
Der Immissionswert der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW (GIRL 2008) für Wohn- und
Mischgebiete liegt bei 10% der Jahresstunden, wobei jedoch aufgrund der Siedlungsrandlage im vorliegenden Fall eine Erhöhung des Grenzwertes auf bis zu 15% statthaft ist.
Der Immissionswert von 15% wird aktuell wie auch im Erweiterungsfall auf zwei der Beurteilungsflächen des Plangebietes überschritten. Davon sind lediglich Baufenster der Baustufe 2 (WA 2) betroffen, während innerhalb der Baugrenzen des WA 1 Überschreitungen
dieses Wertes nicht zu verzeichnen sind. Die Überschreitungen in WA 2 sind im Wesentlichen den Emissionen des Ponyhofes zuzuschreiben, der dort betrieben wird.
Lärm: Lt. Schallimmissionsplan der Stadt Bielefeld (UMWELTAMT BIELEFELD 2008) erreichen die Immissionspegel im Einwirkungsbereich der Schloßstraße innerhalb des Plangebietes zwischen 45 und 50 dB(A) tags und zwischen 40 und 45 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte 55/45 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete gemäß DIN 18005
werden eingehalten. Die Lärmbelastungssituation ist somit nicht umwelterheblich
Nach dem Verkehrsmodell des Verkehrsentwicklungsplans der Stadt Bielefeld sind im
Prognose-Nullfall für das Jahr 2025 Belastungsabnahmen entlang der Schloßstraße und
damit eine geringfügige Minderung der Lärmbelastung zu erwarten. Damit wäre auch in
Zukunft im Plangebiet nicht mit Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005
für Allgemeine Wohngebiete zu rechnen, die Lärmbelastung verbliebe auf nicht-umwelterheblichem Niveau.
Kampfmittel: Das Vorkommen von Kampfmitteln bzw. Bombenblindgängern innerhalb des
Plangebietes ist nicht bekannt, kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden.

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F7

Auswirkungen der Planung
Geruchsimmissionen: Unter der Voraussetzung, dass es über die geplante Erweiterung
eines der Schweinemastbetriebe hinaus nicht noch zu weiteren Geruchseinwirkungen
durch landwirtschaftliche Nutzung kommt, sind mit Umsetzung der Planung im Großteil
des Plangebietes (WA 1) keine Konflikte mit den Anforderungen der GIRL zu erwarten.
Lediglich im Norden (WA 2) ist unter den gegebenen Umständen die Etablierung neuer
Wohnflächen erst nach Aufgabe der Ponyhaltung möglich.
Lärm: Während der Bauphase treten Belastungen für die Anwohner durch den Baustellenverkehr auf. Die Beeinträchtigungen sind jedoch von zeitlich begrenzter Dauer und mit
zunehmendem Abstand von Wohnnutzungen von abnehmender Intensität. Die Erheblichkeit der baubedingten Auswirkungen auf den Menschen ist daher als gering einzustufen.
Ebenso kann das künftig betriebsbedingt erhöhte und lärmemittierende Verkehrsaufkommen im Plangebiet wie auch entlang der Zufahrtsstraßen aufgrund der geringen
Anzahl an neuen Wohneinheiten als vernachlässigbar angesehen werden (max. 34 WE in
der ersten Baustufe, max. 4 zusätzliche WE als Ersatz für die vorhandene Wohnnutzung).
Verkehrsbelastung: Die durch die Planung induzierte verkehrliche Mehrbelastung durch
Anwohnerverkehr wird maximal bei etwa 68 Kfz liegen und kann damit von dem
Plackenweg problemlos aufgenommen werden. Da pro Wohneinheit im Gebiet zwei Stellplätze nachzuweisen sind, sind Parksuchverkehre im Umfeld nicht zu erwarten.
Was die Verkehrssicherheit betrifft, ist südöstlich des Plangebietes möglicherweise ein
konfliktträchtiger Streckenabschnitt des Plackenweges vorhanden, da dieser dort über
eine Länge von etwa 100 Metern nur in einer Breite von ca. 3 Metern ausgebaut ist und
gleichzeitig eine Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger erfolgt. Eine Konfliktminderung
wird dadurch angestrebt, dass der Bebauungsplan zwei neue Rad- und Fußwegeverbindungen anbietet. Im weiteren Verfahren ist dennoch noch zu prüfen, ob ggf. eine Einbahnstraßenlösung für das genannte Teilstück des Plackenweges erforderlich wird.
Wald-/Gehölzabstand: Die Planung sieht an der Südwestgrenze die Realisierung von
Wohnbauflächen in der unmittelbaren Nähe von Wald vor. Für diejenigen Flächen, die
innerhalb der sog. Baumfallgrenze liegen, besteht daher ein gewisses Risiko, dass bei
Astbruch oder Windwurf Schäden auf dem Grundstück entstehen. Dieses Risiko wird
dadurch minimiert, dass die Baufenster im Bebauungsplan mit Abständen von mindestens
10 Metern vom Traufrand der Waldrandgehölze angeordnet wurden. Der üblicherweise
geforderte Sicherheitsabstand von 25 Metern wird damit zwar unterschritten, dies
erscheint jedoch wegen der überwiegend in Fallrichtung Siek wachsenden Bäume als
vertretbar.
Freizeiteinrichtungen: Durch die neue Wohnbebauung (maximal 38 Wohneinheiten bei
Einbeziehung der 2. Baustufe) ist ein erhöhter Spielflächenbedarf zu erwarten. Dieser soll
durch eine Aufwertung des nordwestlich des Plangebietes an der Campingstraße gelegenen Spielplatzes kompensiert werden.
Wohnnutzung: Die vorhandene Bebauung im Norden des Plangebietes genießt Bestandsschutz. Erst bei einem Abriss der Gebäude sind in diesem Baufeld hinsichtlich einer neuen
Bebaubarkeit die Vorgaben des Bebauungsplanes beachtlich.

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2.2

F8

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bestand
Vegetation im Geltungsbereich: Das Plangebiet wird von mesophilem Grünland dominiert,
das als Umtriebsweide für Pferde genutzt wird. Die Vegetation ist dementsprechend als
Weidelgras-Weißklee-Weide (Lolio-Cynosuretum) ausgeprägt und weist teilweise hohe
Anteile an Stör- und Trittzeigern wie Breitwegerich (Plantago major), Spitzwegerich
(Pl. lanceolata), Einjähriges Rispengras (Poa annua) und Vogelknöterich (Polygonum
aviculare) sowie an typischen Weideunkräutern wie Stumpfblättriger Ampfer (Rumex
obtusifolius) und Distelarten (Cirsium arvense, C. vulgare) auf.
Die Steilhänge des Siektales sind bewaldet, wobei in der quelligen Talsohle das Vorkommen von Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior) und Schwarzerle (Alnus glutinosa) auf den
Waldtyp des Bach-Erlen-Eschenwald verweist, während die Hänge von fragmentarischem
Eichen-Hainbuchenwald mit Übergängen zum Flattergras-Buchenwald bedeckt sind.
Neben der dominierenden Buche (Fagus sylvatica) kommen dort vereinzelt auch mächtige
Pappeln vor (Populus spec.), außerdem Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Stieleiche
(Quercus robur) und Vogelkirsche (Prunus avium). Die dichte Baumschicht führt zu einer
starken Beschattung, weswegen Strauchschicht (z.B. Hasel, Corylus avellana, Stechhülse,
Ilex aquifolium) und Krautschicht nur spärlich vorhanden sind. Dem Wald ist zum Grünland
hin ein nitrophiler Hochstaudensaum mit dominierender Brennessel (Urtica dioica) vorgelagert.
Der stark beschattete, etwa ein Meter breite Bachlauf weist weitgehend naturnahe
morphologische Strukturen auf, lediglich der Quellbereich ist verrohrt und von Anschüttung
geprägt. Krautige Quellartenfluren sind nur fragmentarisch entwickelt.
Im Bereich des verrohrten und überschütteten Quellzulaufes liegt in kleinen Teilen ein
Hausgarten mit Strauchgehölzen und Rasen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Fauna: Für das Plangebiet liegen keine systematischen faunistischen Erhebungen vor, zur
Zusammensetzung der Fauna können daher lediglich Vermutungen anhand der Biotopausstattung angestellt werden. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgte als reine
Potentialanalyse, in deren Rahmen allerdings gezielt nach potentiellen Lebensraumstrukturen wie Baumhöhlen oder Horsten gesucht wurde (MESTERMANN 2015).
Für die Siektäler des Ravensberger Hügellandes muss gemäß dem Leitbild des Zielkonzeptes Naturschutz (UMWELTAMT BIELEFELD 2013a) das Vorkommen folgender charakteristischer oder seltener Tierarten für möglich gehalten werden: Bachforelle, Groppe,
Kammmolch, Gebirgsstelze, Eisvogel, Wasseramsel, Sumpfschrecke. Für den Großteil
dieser Arten ist ein Vorkommen im Gebiet selber nicht anzunehmen, da entsprechende
Teilhabitate in Gebiet und näherer Umgebung nicht vorhanden sind: dauerhaft wasserführende Bachabschnitte als Lebensraum bzw. Jagdgebiet für Bachforelle, Groppe, Eisvogel, Gebirgsstelze, Wasseramsel; Feuchtgrünland als Lebensraum für die Sumpfschrecke; vegetationsarme Kleingewässer als Laichhabitat des Kammmolches.
Möglicherweise sind an steilen Hangabschnitten des Bachtales potentielle Bruthabitate für
Eisvogel, Gebirgsstelze und Wasseramsel vorhanden, für den Bereich des Plangebietes
kann dies jedoch ebenfalls ausgeschlossen werden.

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Darüber hinaus besitzt der Wald des Siektales Bedeutung für verschiedene Vogel- und
Fledermausarten, da hier mit alten Bäumen das Potential für Niststätten und Höhlenquartiere existiert. So wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Begutachtung in
Plangebiet und näherer Umgebung mehrere Bäume mit Spechthöhlen und höhlenartigen
Faulstellen aufgefunden, außerdem Bäume mit einem Horst des Mäusebussard sowie
Tauben- und Rabenkrähennestern (MESTERMANN 2015). Fledermausquartiere kommen
zudem möglicherweise im Bereich der Bestandsgebäude am Plackenweg vor.
Für das Grünland des Plangebietes erscheint eine allgemeine Funktion als Nahrungshabitat für verschiedene Vogel- und Fledermausarten möglich. Was die Funktion als Bruthabitat für planungsrelevante Arten der Vogelwelt betrifft, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Freifläche für typische Offenlandarten unter den Vögeln (z. B.
Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn) aufgrund der Siedlungs- und Waldrandlage
(Silhouettenwirkung), aufgrund des kleinteiligen Charakters (Weidezäune, angrenzende
Straßen) sowie der Nutzung als Pferdekoppel keine Bedeutung besitzt. Auch für
Amphibien und Reptilien dürfte das Offenland des Plangebietes keine besondere Rolle
spielen, da die für diese Artengruppen notwendigen Lebensraumstrukturen fehlen
(Versteckmöglichkeiten, Leitstrukturen) und geeignete Laichgewässer in der näheren
Umgebung nicht vorhanden sind.
Biotopverbund: Das Siektal des Plangebietes stellt mit Quellgewässer und Wald ein
Verbundelement innerhalb des Gewässersystems des Schwarzbaches dar und wird im
Zielkonzept Naturschutz der Stadt Bielefeld als Naturschutzvorranggebiet eingestuft. Die
übrigen Flächen werden als siekbegleitendes Offenland mit Anbindung an südlich
gelegene Freiräume als Teil eines Landschaftsraumes mit hoher Naturschutzfunktion
bewertet. Allerdings liegen die vorhabenbetroffenen Flächen am Rande der wertvollen
Verbundflächen und es sind Siedlungsflächen bereits unmittelbar benachbart.
Biologische Vielfalt: Flächen mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Ökosystemschutz (FFH- und Vogelschutzgebiete) liegen nicht im Plangebiet. Mit dem bewaldeten
Kerbtal und den benachbarten Grünlandflächen sind jedoch Biotopelemente vorhanden,
die Bedeutung für die regionale Vielfalt besitzen.
Vorbelastungen
Der eigentliche Quellbereich des Siektales wurde im Zuge der Siedlungsentwicklung
bereits überschüttet bzw. verbaut. Vereinzelt bestehen in den Böschungsbereichen
außerdem Beeinträchtigungen durch Gartenabfälle.
Auswirkungen der Planung
Eingriffe im Geltungsbereich: Die Planung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige Umnutzung und teilweise Versiegelung des Grünlandes im
Gebiet. Der Minderung dieses Eingriffes dienen verschiedene grünordnerische Maßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Für verbleibende Beeinträchtigungen
erfolgt ein Ausgleich über externe Kompensationsmaßnahmen. Die Bilanzierung von Eingriff und Kompensation ist Kap. 5 zu entnehmen.
Für die Fauna ist mit der Überplanung von Grünland Lebensraumverlust verbunden. So ist
ein Verlust von Nahrungshabitaten verschiedener Vogel- und Fledermausarten zu erwar-

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F10

ten, zudem dürften verschiedene Kleinsäuger und weitere Artengruppen betroffen sein
(z. B. Insekten). Bruthabitate planungsrelevanter Vogelarten oder Fledermausquartiere
werden von dem Verlust des Grünlandes nicht berührt.
Gehölze werden nur beansprucht, wo eine freiwachsende Hecke im Bereich künftiger
Wohnbauflächen liegt, sehr kleinflächig außerdem dort, wo im Bereich von Wald und
Hausgarten die Anlage eines F+R-Weges geplant ist.
Vorsorglich sollten Baufeldfreimachung und Gehölzrodung außerhalb der Brutzeit
erfolgen, um Konflikte mit dem Brutgeschäft europäischer Brutvogelarten zu vermeiden.
Außerdem sind im Falle des Um- oder Rückbaus der Bestandsgebäude Vorgaben des
Fledermausschutzes sowie des Schutzes gebäudebrütender Vogelarten beachtlich, was
eine baubiologische Begleitung erfordert. Weitere Maßnahmen zur Eingriffsminderung und
zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind nicht erforderlich (vgl. Kap. 4).
Die Planung sieht die Realisierung von Wohnbauflächen in unmittelbarer Nähe des
geschützten bewaldeten Kerbtales vor. Die Baufenster der Baugebiete liegen dabei in
einer Entfernung von mindestens 10 Metern von dem Traufrand der Bäume entfernt, bauoder anlagebedingte Eingriffe in den Baumbestand sind somit nicht zu erwarten. Betriebsbedingt sind jedoch Licht- oder Lärmemissionen denkbar, die die Lebewelt der Waldrandbiotope stören und somit zu einer Entwertung dieser Flächen führen. So kann die Ausweitung beleuchteter Areale z.B. bei entsprechend empfindlichen Arten unter den Insekten
(z.B. Nachtfalter) oder unter den Fledermäusen (z.B. Wasserfledermaus) eine Veränderung ihrer Raumnutzung bewirken. Zudem rückt die Bebauung näher an den Standort
eines Bussardhorstes heran. Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen sind mit diesen
Veränderungen allerdings nicht verbunden. Zur Eingriffsminderung ist entlang des Waldrandes auf den privaten Baugrundstücken als Pufferzone die Anlage einer Hecke geplant.
Betriebsbedingt sind Auswirkungen auf geschützte Gehölzflächen durch den Betrieb von
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe denkbar.
Biotopverbund: Im Zuge der Anbindung des Wege- und Kanalsystems des Plangebietes
an die Horstkotterheide sind am äußersten Nordrand des Kerbtales kleinräumig bauliche
Eingriffe zu erwarten. Aufgrund der dort bereits bestehenden Vorbelastungen durch
Anschüttung und Verrohrung sowie der Nutzung als Hausgarten und aufgrund der Randlage sind damit jedoch keine Beeinträchtigungen der Biotopverbundfunktion verbunden, es
kommt nicht zu einer Zerschneidung schutzwürdiger Naturräume.
Eingriffe in der Umgebung: Die Ringerschließung ist so angelegt, dass eine der Zufahrten
in unmittelbarer Nähe eines Straßenbaumes am Plackenweg liegt. Möglicherweise ist die
Rodung dieses Baumes erforderlich.
2.3

Schutzgut Boden
Bestand
Gemäß der Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW (2004) kommt in den Hochlagen
des Plangebietes als Bodentyp Parabraunerde-Pseudogley vor, der sich aus Löss und
Sandlöss entwickelt hat und hinsichtlich seiner Bodenfruchtbarkeit als sehr schutzwürdig

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eingestuft wird. Bezüglich anderer Bodeneigenschaften wie Entwicklungspotential oder
Archivfunktion wird der Boden nicht als besonders wertvoll bewertet.
Im Siektal ist aus geologischem Material des Jura im Verlauf der Pedogenese
Pseudogley-Parabraunerde entstanden, zudem sind hier entlang des Baches Gleye sowie
junge Auensedimente anzutreffen.
Der Untergrund des Plangebietes ist nicht für eine Versickerung geeignet.
Vorbelastungen
Für das Plangebiet sind aktuell keine Altlasten oder Altstandorte bekannt, auch existieren
keine Verdachtsmomente hinsichtlich des Vorhandensein derartiger Vorbelastungen. Aufgrund traditioneller Grünlandnutzung sind im Gebiet übermäßige Belastungen durch
Dünger und Herbizide gleichfalls nicht zu erwarten.
Auswirkungen der Planung
Beanspruchung von Boden besonderer Schutzwürdigkeit: Die Planung beansprucht
großteils Boden, der aufgrund seiner Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig
bewertet wird.
Versiegelung: Die Planung erlaubt zusätzliche Bodenversiegelungen, die bei Ausnutzung
aller planungsrechtlichen Möglichkeiten eine Fläche von etwa 0,8 ha umfassen. Dies
bedeutet an den betroffenen Stellen den vollständigen Verlust der verschiedenen Bodenfunktionen
Umgang mit Oberboden: Oberboden kann im Zuge der zu erwartenden Bauarbeiten
beeinträchtigt werden. Dies ist über Beachtung der entsprechenden Maßnahmen des
Bodenschutzes zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Bebauungsplan
enthalten.
2.4

Schutzgut Wasser
Bestand
Das Plangebiet umfasst Teile eines Siektales, dem ein namenloses Nebengewässer des
Schwarzbachs entspringt (Nr. 16.06.01). Zur Gewässergüte des Baches liegen keine
Daten vor. Seine strukturelle Naturnähe ist hoch, allerdings wurde der ursprüngliche
Quellbereich im Zuge von Baulandentwicklung durch Anschüttung und Verrohrung mittlerweile überformt. Der außerhalb des baulich überformten Quellbereiches gelegenen Fließgewässerabschnitt ist gemäß LG NRW als § 62-Biotop einzustufen.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes.
Das Schmutzwasser der bestehenden Siedlungsfläche wird über den im Plackenweg
liegenden Mischwasserkanal der Kläranlage Brake zugeführt.

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Vorbelastungen
Das Fließgewässer im Siektal wurde im ehemaligen Quellbereich durch Anschüttung und
Verrohrung überformt.
Auswirkungen der Planung
Entsorgung Oberflächenwasser: Es ist geplant, das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser gem. § 55 WHG ortsnah einzuleiten, wobei das Gewässer des Siektales als
Vorfluter dienen soll. Von einer zentralen Behandlung des Oberflächenwassers vor
Einleitung kann dabei abgesehen werden, da aufgrund der Flächennutzung nur mit einer
unerheblichen Belastung zu rechnen ist. Die Schadlosigkeit der Einleitung, die bei starken
Niederschlagsereignissen bei mehreren Hundert Liter/sec liegen kann, wird im Rahmen
des entsprechenden Wasserrechtsantrags nachgewiesen.
Eine Möglichkeit, die Spitzenabflussbeiwerte von Niederschlagswasser durch Rückhaltung
und Verdunstung deutlich zu verringern, bietet die Anlage von Gründächern, die z. B. auf
Garagen und Carportdächern des Wohngebietes realisiert werden könnten. Eine Festsetzung erfolgt jedoch nicht.
Entsorgung Abwasser: Das Schmutzwasser wird dem vorhandenen Mischwasserkanal in
der Horstkotterheide zugeführt, der die dafür notwendigen Kapazitäten aufweist. Die dafür
erforderliche neue Kanaltrasse berührt in geringen Teilen den unter Landschaftsschutz
stehenden Bereich sowie einen Hausgarten. Im Zuge der Neuplanung der Entwässerung
sollen auch Bestandsgrundstücke am Plackenweg an den neuen Kanal angeschlossen
werden, um die Mischwasserkanalisation im Plackenweg künftig zu entlasten.
2.5

Schutzgut Klima/Luft
Bestand
Stadtklima: Das Stadtgebiet Bielefelds wurde im Jahr 1995 durch eine Stadtklimaanalyse
klimatisch und lufthygienisch klassifiziert und bewertet (UNIVERSITÄT BIELEFELD 1995). Die
Stadtklimaanalyse wurde im Jahr 2000 dann als Karte der klimatischen Schutzzonen fortgeschrieben, außerdem erfolgen seit 2002 Untersuchungen zu lokalen Kaltluftsystemen.
Demnach gehört das Plangebiet selber zu einem Freiflächenkomplex mit nur mäßiger
Klimaempfindlichkeit, während hochklimaempfindliche Bereiche hangabwärts außerhalb
des Plangebietes liegen. Aufgrund der Freiflächen besitzt das Plangebiet jedoch Bedeutung als Kaltluftentstehungsgebiet, wobei insbesondere während sommerlicher windschwacher Strahlungsnächte die nördlich und westlich angrenzende Wohnbebauung im
Gunstbereich kühlender Luftmassen liegt. Die Kühleffekte dort sind dabei von geringer bis
mittlerer Intensität (max. 0,2°C bzw. 0,9°C).
Luftschadstoffe: Die Luftschadstoffsituation im Geltungsbereich wird maßgeblich durch die
Stadtrandlage, die Windoffenheit und die geringen Verkehrsbelastungen im Umfeld
bestimmt, weswegen von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV
ausgegangen werden kann.
Energieeffizienz: Der Standort ist wegen unmittelbarer Nähe zu bestehender Wohnbebauung und wegen in fußläufiger Entfernung liegenden ÖPNV-Haltestellen als Wohnbau-

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fläche grundsätzlich gut geeignet. Aufgrund der topographischen Exposition des Plangebietes (Südwesthanglage) und der weitreichenden Verschattungsfreiheit (Gehölze lediglich
entlang der Südwestgrenze) bestehen im Gebiet zudem gute Voraussetzungen für eine
Solarenergienutzung.
Vorbelastungen
(keine)
Auswirkungen der Planung
Stadtklima: Die geplante Bebauung und Versiegelung bedingt einen Verlust kaltluftbildender Freiflächen. Aufgrund der Lage am Stadtrand und außerhalb innerstädtischer Wärmebelastungsgebiete sowie wegen der vorgesehenen aufgelockerten Bauweise mit einem
recht hohen Grünflächenanteil (GRZ 0,4) ist die Belüftung durch übergeordnete Luftströme
jedoch auch nach Umsetzung der Planung gesichert und bleibt günstig. Die mikro- und
stadtklimatischen Auswirkungen des Vorhabens sind daher nicht umwelterheblich.
Luftschadstoffe: Baubedingt sind temporäre Schadstoffemissionen möglich. Außerdem ist
betriebsbedingt eine geringfügige Erhöhung des Schadstoffausstoßes durch den Anliegerverkehr zu erwarten. Dennoch kann bei Betrachtung der Verkehrsprognosedaten für das
Jahr 2025 aufgrund der weiterhin bestehenden günstigen Luftaustauschbedingungen auch
künftig von einer Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV ausgegangen
werden. Durch das Vorhaben werden somit keine umwelterheblichen Beeinträchtigungen
der Luftqualität hervorgerufen.
Energieeffizienz: Für Teilbereiche des Plangebietes ist absehbar, dass bei Gebäudeabständen von weniger als 17 Metern zwischen schattenwerfender Kante (First) und
benachbarter Südfassade über die Verschattung von Fassadenfläche wesentliche Solarverluste zwischen 20 und 30 % zu erwarten sind. Bestandsgebäude sind davon nicht
betroffen.
Bei überwiegender Südausrichtung der geplanten Baukörper in Verbindung mit einer
offenen Bauweise und geeigneten Dachformen und Dachneigungen werden im Geltungsbereich insgesamt überwiegend günstige Rahmenbedingungen für eine Solarenergienutzung geschaffen. Im Bereich des bestehenden Gebäudes am Plackenweg wird das
Potential für Solarnutzung durch die Neubebauung nicht beeinträchtigt. Die Anforderungen
der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) werden erfüllt.
Die Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) wird
im Rahmen der Baugenehmigungen geprüft.
Sonstiges: Der Standort liegt in fußläufiger Entfernung von mehreren Haltestellen des
öffentlichen Personennahverkehrs (Schröttinghauser Straße, Beckendorfstraße). Die
ÖPNV-Verbindung gewährleistet eine gute Anbindung an alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen der Bielefelder Innenstadt und der umliegenden Stadtbezirke.

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2.6

F14

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestand
Kulturgüter wie z.B. kulturhistorisch bedeutsame Relikte einer traditionellen Landnutzung
kommen im Plangebiet nicht vor. Gleichfalls befinden sich im Plangebiet und näherer
Umgebung keine Baudenkmäler. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass schutzwürdige Bodendenkmalsubstanz im Plangebiet vorkommt.
An Sachgütern sind im Plangebiet lediglich die Gebäude einer ehemaligen Hofschaft am
Plackenweg zu nennen.
Vorbelastungen
(keine)
Auswirkungen der Planung
Es wird vorsorglich ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wie im Falle des
Auffindens von Denkmalsubstanz zu verfahren ist.
Die Planung sieht zunächst den Erhalt der vorhandenen Gebäude der ehemaligen
Hofschaft vor, da diese Bestandsschutz genießen. Allerdings wären nach einem Abriss
der Gebäude die Vorgaben des Bebauungsplanes beachtlich, der hier vom Bestand
abweichende Baufenster ausweist.

2.7

Schutzgut Landschaftsbild
Bestand
Das Plangebiet liegt in der Großlandschaft Ravensberger Hügelland, die von Siektälern,
Wäldern und Feldgehölzen sowie überwiegend ackerbaulich genutzten Höhenrücken
geprägt ist. Kleinräumig betrachtet liegt das Plangebiet am südlichen Ortsrand von
Schröttinghausen und damit im Übergangsbereich zwischen der kleinen Ortschaft und
dem landwirtschaftlichen Freiraum im Süden.
Von besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild des Plangebietes sind Sichtbezüge
über die südlich gelegene Landschaft, da das Plangebiet am Oberhang liegt. Ausgewiesene Rad- oder Wanderwege sind in der näheren Umgebung des Plangebietes nicht vorhanden.
Vorbelastungen
Im Siedlungskonzept Nördliches Dornberg Rahmenplan (BAUAMT BIELEFELD 2007) wird
der bestehende Ortsrand nördlich des Plangebietes als indifferent und damit verbesserungswürdig bewertet.
Auswirkungen der Planung
Der Verlust von traditionell oft ortsnah gelegenem Grünland bedingt eine Verringerung der
Nutzungsvielfalt und damit eine Verarmung des Ortsbildes. Der ländliche Charakter des

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F15

Siedlungsrandgebietes wird durch zusätzliche Gebäudekörper verändert. Besonders für
die Anwohner bedeutet dies eine Veränderung der vertrauten Umgebung.
Der an das Plangebiet westlich angrenzende Waldbestand bleibt als Raumkante immerhin
erhalten. Vom Plackenweg aus ist mit Umsetzung der Planung zudem die Schaffung ein
deutlicher definierten Ortseingangs verbunden, der bisher indifferente Siedlungsrand wird
arrondiert.
Eine relevante Fernwirkung der geplanten Gebäude Richtung Süden ist aufgrund der aufgelockerten Bebauung und der geringen Geschosshöhen nicht zu verzeichnen.
2.8

Wechselwirkungen
Die verschiedenen Schutzgüter sind Bestandteile eines komplexen Wirkungsgefüges. Die
Wechselwirkungen zwischen ihnen sind bei der Beurteilung von Umweltfolgen zu berücksichtigen, damit auch indirekte Wirkungen und Summenwirkungen von Eingriffen erkannt
werden können.
Wechselwirkungen, die in diesem Sinne zu erhebliche Auswirkungen führen könnten, sind
im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Eine Relevanz im Sinne der Verwaltungsvorschrift
zum UVPG besteht nicht.

3

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Biotopstrukturen zunächst weitgehend erhalten bleiben, also weiterhin eine Nutzung als Grünland erfolgt.
Aufgrund der vorliegenden Struktur- und Rahmenplanung 'Siedlungskonzept nördliches
Dornberg' (BAUAMT BIELEFELD 2007), die den Bereich Plackenweg für eine Wohnbauentwicklung als geeignet ausweist, ist jedoch davon auszugehen, dass mittel- bis langfristig
eine vergleichbare Bebauungsplanung realisiert würde.

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4

F16

Artenschutzrechtliche Prüfung
Bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren müssen die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung betrachtet werden. Die Prüfung erfolgte gemäß der Handlungsempfehlung 'Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von
Vorhaben' (MBV & MKULNV 2010) und wurde als eigenständiges Dokument erarbeitet
(MESTERMANN 2015), dessen Inhalte nachfolgend kurz zusammen gefasst werden.
Planungsrelevante Arten
Für das Grünland des Plangebietes erscheint eine allgemeine Funktion als Nahrungshabitat für verschiedene Vogel- und Fledermausarten möglich. Was sog. planungsrelevante Arten betrifft, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Freifläche als
Bruthabitat für geschützte Offenlandarten unter den Vögeln wie Kiebitz, Feldlerche und
Rebhuhn aufgrund der Siedlungs- und Waldrandlage (Silhouettenwirkung), aufgrund des
kleinteiligen Charakters (Weidezäune, angrenzende Straßen) sowie der Nutzung als
Pferdekoppel keine Bedeutung besitzt. Auch für planungsrelevante Arten unter den
Amphibien und Reptilien spielt das Offenland des Plangebietes keine Rolle, da die für
diese Artengruppen notwendigen Lebensraumstrukturen fehlen (Versteckmöglichkeiten,
Leitstrukturen, Laichgewässer).
Der Wald des Siektales besitzt hingegen möglicherweise Bedeutung für verschiedene
planungsrelevante Vogel- und Fledermausarten, da hier mit alten Bäumen das Potential
für Niststätten und Höhlenquartiere existiert. So wurden im Rahmen der artenschutzrechtlichen Begutachtung in Plangebiet und näherer Umgebung mehrere Bäume mit
Spechthöhlen und höhlenartigen Faulstellen aufgefunden, außerdem Bäume mit einem
Horst des Mäusebussard sowie Tauben- und Rabenkrähennestern. Als potentiell vorkommende Brutvogelarten sind Kleinspecht und Mäusebussard zu anzusprechen, im Bereich
gebüschreicher Waldränder kommt zudem möglicherweise die Nachtigall als Brutvogel
vor. Fledermausquartiere sind außer im Bereich der Höhlen und Spaltenquartiere älterer
Bäume möglicherweise auch im Bereich der Bestandsgebäude am Plackenweg anzutreffen.
Arten wie Grauspecht, Turteltaube und Waldohreule sind aufgrund ihrer Störempfindlichkeit als Brutvogelarten gleichzeitig nicht zu erwarten, da der betroffene Talabschnitt bereits
heute in Siedlungsnähe liegt.
Weitere planungsrelevante Vogelarten wie Habicht und Waldkauz nutzen die Waldflächen
möglichweise als Nahrungshabitat, eine enge Bindung an das Plangebiet besteht dabei
jedoch nicht.
Potentielle Konflikte
Artenschutzrechtliche Konflikte sind theoretisch möglich, sollte es zur Tötung besonders
geschützter Arten kommen (etwa bei Rodung von Gehölzen mit aktuell genutzten Niststätten), sollten Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Arten überplant werden (z.B.
Fledermausquartiere im Bereich der vorhandenen Gebäude) oder sollten von dem
Vorhaben erhebliche Störungen ausgehen.

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F17

Für die im Plangebiet potentiell vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten können
derartige Konflikte ausgeschlossen werden, da es lediglich zu einer Überplanung von
Grünland und kleinflächig von Hecken kommt und der Wald des Siektales nahezu vollumfänglich erhalten bleibt. Auch Störwirkungen durch das Heranrücken von Wohnbebauung
an den Wald sind nicht in relevantem Umfang zu erwarten, da die potentiell betroffenen
Arten Kleinspecht, Mäusebussard und Nachtigall entweder als unempfindlich gelten oder
Ausweichmöglichkeiten nutzen können.
Was die Artengruppe der Fledermäuse betrifft, sind möglicherweise Quartiere in den
Gehölzen des Siektales und im Bereich der bestehenden Hofschaft vorhanden und die
Freiflächen des Plangebietes sind als Nahrungsrevier geeignet. Zudem liegen entlang der
Gehölzsäume möglicherweise Flugkorridore im Plangebiet. Artenschutzrechtlich relevante
Auswirkungen der Planung erscheinen jedoch nur dann möglich, sollten die im Plangebiet
vorhandenen Gebäude ganz oder teilweise abgerissen werden. Besonders die im
Allgemeinen recht verbreitete Zwergfledermaus könnte als typische Gebäudefledermaus
davon betroffen sein. Quartiere im Bereich von Gehölzen des Siektales sowie Flugkorridore können hingegen auch nach Umsetzung der Planung weiter genutzt werden.
Was den Verlust von Nahrungsrevieren betrifft, ist angesichts der großen Aktionsradien
der Fledermäuse das Ausweichen auf alternative Nahrungsflächen problemlos möglich.
Für planungsrelevante Arten unter den Amphibien, Reptilien und Pflanzen besitzt das
Plangebiet keine Bedeutung, Konflikte sind daher bezüglich dieser Artengruppen gleichfalls nicht zu erwarten.
Artenschutzmaßnahmen
Zur vorsorglichen Vermeidung von Eingriffen in das Brutgeschäft nicht-planungsrelevanter
europäischer Brutvogelarten sind Gehölzrodung (betroffen: Hecke, vereinzelte Bäume
nördlich des Siektales im Bereich von Weg/Kanaltrasse) und Baufeldfreimachung grundsätzlich außerhalb der Brutzeit vorzunehmen.
Sollten im Bereich der Bestandsgebäude Umbau- oder Abrissmaßnahmen erfolgen, ist
über eine baubiologische Begleitung die Beeinträchtigung von Fledermäusen zu vermeiden. Nötigenfalls sind Ersatzquartiere bereit zu stellen. Die Beeinträchtigung gebäudebrütender Vogelarten ist gleichfalls zu vermeiden, was über eine entsprechende Bauzeitenregelung oder ebenfalls über eine baubiologische Begleitung möglich ist.
Darüber hinaus sind keine Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten und auch keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) notwendig.

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5

Eingriffsregelung

5.1

Methode

F18

Die rechnerische Bilanzierung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe erfolgt nach
dem vereinfachten Verfahren 'Bielefelder Modell Bauleitplanung' (UMWELTAMT DER STADT
BIELEFELD 2013). Dieses Verfahren wurde in Anlehnung an das MUNLV-Verfahren erstellt
(ADAM et al. 1986) und arbeitet mit sog. ökologischen Verrechnungsmittelwerten (ö.V.), die
den überplanten Biotoptypen zugeordnet werden und zwischen 0,0 (äußerst geringwertig)
und 2,0 (sehr hochwertig) liegen.
Bei der Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfes werden die Eingriffe durch
Erschließungsanlagen getrennt von denen der baulichen Festsetzungen ermittelt, damit
später eine differenzierte Zuordnung der Maßnahmen möglich ist. Der Eingriff in das Landschaftsbild bleibt bei der Bilanzierung unberücksichtigt, da er aufgrund der Siedlungsrandlage des Plangebietes und des Arrondierungseffektes als nicht erheblich bewertet
wird.
Auswirkungen auf außerhalb des Geltungsbereiches gelegene Landschaftsbereiche sind
mit der Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass
bei Einleitung des Oberflächenwassers in das angrenzende Siektal Auswirkungen auf den
Vorfluter hinreichend minimiert werden.
5.2

Kompensationsflächenbedarf
Nachfolgend werden die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen kurz beschrieben.
• Das Grünland des Plangebietes wird als Intensivgrünland bewertet (ö.V. 0,5), es wird
von der Planung vollständig beansprucht (lfd. Nr 1, 2, 3, 6, 7, 10, 11). Nach Vorgabe
des Umweltamtes der Stadt Bielefeld wird dort, wo eingriffsbetroffene Grünlandflächen
in unmittelbarer Nähe von Wald liegen, den Störwirkungen im Bereich der benachbarten Waldflächen durch einen Aufschlag um 10% Rechnung getragen (lfd. Nr. 2).
• Das bestehende Wohngrundstück am Plackenweg wird in seinem Status über das
Vorhaben planungsrechtlich gesichert und wird daher als eingriffsneutral bewertet (lfd.
Nr. 4). Auch für den Fall, dass im Rahmen der 2. Baustufe ein Ersatz der bestehenden
Gebäude durch Neubauten erfolgen sollte, ist aufgrund der bereits bestehenden weitgehenden Versiegelung nicht von weitergehenden Eingriffen auszugehen.
• An das genannten Wohngrundstück grenzt südöstlich ein freiwachsender
Gehölzstreifen an, der nun durch Wohnbauland überplant wird (lfd. Nr. 5). Das Gehölz
wird in Anlehnung an den Biotoptyp 'Hecke' bewertet (ö.V. 1,4), allerdings erfolgt aufgrund des Anteils standortfremder Gehölzarten eine Abwertung um 20%.
• Das teils im Plangebiet gelegene bewaldete Siektal weist überwiegend naturnahe
Strukturen auf und wird als 'naturnaher Wald mit naturnahem Gewässer' bewertet (ö.V.
1,8). Die planungsrechtliche Festsetzung als Wald dient dem Bestandsschutz
(lfd. Nr. 12).

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F19

Nur sehr kleinflächig kommt es im Bereich des Waldes zu Eingriffen: Im äußersten
Norden, wo der Bachlauf durch Anschüttung und Verrohrung überformt ist, ist eine
kleinflächige Beanspruchung durch einen F+R-Weg bzw. eine Kanaltrasse geplant
(lfd. Nr. 9). Aufgrund der baulichen Vorbelastung des Bestandes wird ein Abschlag von
20% in Ansatz gebracht. Ähnlich wird dort verfahren, wo Waldrandflächen kleinflächig
mit Schotterrasen befestigt werden (lfd. Nr. 13). Dem Umstand, dass davon keine
Gehölze betroffen sind und die Befestigung wasserdurchlässig erfolgt, wird ebenfalls
mit einem Abschlag von 20% Rechnung getragen.
• Unmittelbar nördlich des Siektales liegen kleinflächig Hausgartenflächen im Plangebiet
(ö.V. 0,3). Sie werden nun durch die Anlage des F+R-Weges bzw. der Kanaltrasse
beansprucht (lfd. Nr. 8).
Bei Berechnung des Eingriffes 'Inanspruchnahme von Grünland durch Wohnbauflächen'
wird die Grundflächenzahl gemäß Kap. 3.3.1b des Bielefelder Modells nicht weiter berücksichtigt, da das überplante Grünland in die Gruppe derjenigen Biotoptypen gehört, deren
ö.V. =>0,5 beträgt. Es wird somit die gesamte Wohnbaufläche abzüglich der Pflanzgebotsfläche als Eingriffsfläche gewertet. Bei Verkehrsflächen wird ebenfalls die gesamte Fläche
als Eingriffsfläche gewertet (gemäß Kap. 3.3.5 des Bielefelder Modells), eine Differenzierung verschiedener Ausbauformen erfolgt nicht.
Über die laufenden Nummern (lfd. Nr.) der Eingriffsflächen kann die Berechnung anhand
der Abb. 1 nachvollzogen werden. Die Berechnung des Kompensationsflächenbedarfs
erfolgt in Tab. 1.
Abb.1 : Erschließungsplan zum Vorhaben (Quelle: plan.b, Stand 01.04.2015)
mit Eintragung der Nummern (lfd. Nr.) der überplanten Biotoptypen (vgl. Tab. 1)

4

5
8/9

7
1

3
2
6

12
1
13

1
7
11

10

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F20

Tab.1 : Berechnung des Kompensationsflächenbedarfs
Bestand

Planung
Typ

geplante Nutzung

lfd. Nr. Biotoptyp

Fläche
Wert
2

WA Allgemeines Wohngebiet

ÖV

W

Wald

2

(m )

(m )

A

aA

aA x öV

2

(%)

(m )

Intensivgrünland (nicht
in Waldnähe)

0,5

8.376

8.376

4.188

0

4.188

2

Intensivgrünland
(Waldnähe)

0,5

1.430

1.430

715

+10%

787

3

Intensivgrünland
(Waldnähe)

0,5

350

4

Wohngrundstück

0,3

1.367

5

freiwachsende Hecke

1,4

260

260

364

-20%

291

6

Intensivgrünland

0,5

1.190

1.190

595

0

595

7

Intensivgrünland

0,5

298

298

149

0

149

8

Hausgarten

0,3

28

28

8

0

8

9

naturnaher Wald

1,8

12

12

22

-20%

17

10

Intensivgrünland

0,5

436

436

218

-90%

22

11

Intensivgrünland

0,5

631

eingriffsneutral (Festsetzung als private
Grünfläche/A+E-Fläche, vgl. Tab. 2)

12

naturnaher Wald mit
naturnahem Gewässer

1,8

1.229

eingriffsneutral (Sicherung Bestand)

13

naturnaher Wald

1,8

60

Öffentliche Verkehrsfläche

Private Grünfläche

2

(m )
öV
1

F+R Fuß- und Radweg

PG

anrechenbare Kompensationsflächenbedarf
Fläche
KFB Zu-/Abschlag KFB korr.

Summen
Kompensationsflächenbedarf anteilig:

15.667

eingriffsneutral (Pflanzgebotsfläche)
eingriffsneutral (Sicherung Bestand)

60

108

-20%

86
6.144

Wohnbauflächen (Flächenanteil 88%)

5.406

Verkehrsflächen (Flächenanteil 12%)

737

Die Berechnung ergibt einen Kompensationsflächenbedarf von 6.144 m². Davon entfallen
5.406 m² auf den Eingriff durch Wohnbebauung und 737 m² auf den durch die Erschließungsflächen.
5.3

Kompensationsmaßnahmen
Maßnahme im Plangebiet
Im Plangebiet wird eine am Südrand gelegene und bisher als Intensivgrünland genutzte
Teilfläche
von
631 m²
als
extensive
Streuobstwiese
entwickelt
(Gemarkung Schröttinghausen, Flur 8, Flurstücke 544 tlw. und 604 tlw.). Die Anrechenbarkeit
dieser Maßnahme liegt gemäß Kap. 7.1 des Bielefelder Modells bei 50%.
Bei Beachtung von Pflanzabständen von 10 Metern können dort insgesamt 5 Obstbäume
angepflanzt werden. Die Baumpflanzungen gehen mit einer Fläche von je 15 m² und
100%iger Anrechenbarkeit in die Kompensationsberechnung ein (Tab. 2)

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F21

Tab.2 : Berechnung der anrechenbaren Kompensation der plangebietsinternen A+E-Maßnahme
AuE-Fläche
Nr.

AuE-Fläche
Größe

Maßnahmen

(m²)
1

631

Teilflächen

Anrechenbarkeit

(m²)

anrechenbare
Fläche
(m²)

Grünlandextensivierung

631

50%

316

Pflanzung von 5 Obstbäumen
(je 15 qm)

(75)

100%

75

AuE-Fläche bzw. anrechenbare Fläche gesamt

631

391

Fehlbedarf (Deckung über Ökokontofläche)

-5.753

Zuordnung zum Bp Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West':
Anteil Wohnbauflächen (88 %)

555

344

Anteil Verkehrsflächen (12 %)

76

47

Es resultiert eine anrechenbare Fläche von 391 m² und es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 5.753 m². Die Maßnahmenfläche wird den Eingriffen durch Wohnbebauung und
Erschließung anteilig zugeordnet (555 m² bzw. 76 m²).

Externe Maßnahme 'Osningstraße'
Die Maßnahme liegt auf einer privaten Ökokontofläche im NSG Östlicher Teutoburger
Wald, die als Sammelzuordnungsfläche eine Gesamtgröße von 52.439 m² umfasst. Die
Maßnahme betrifft Teilflächen der Flurstücke 38 tlw. und 57 der Gemarkung Senne I,
Flur 2. Dort erfolgte im Vorgriff auf zukünftige Eingriffe eine Umwandlung von Acker in
Extensivgrünland. Die Anrechenbarkeit dieser Maßnahme liegt gemäß Kap. 7.1 des
Bielefelder Modells bei 100% (Tab. 3).
Tab.3: Berechnung der anrechenbaren Kompensation der externen A+E-Maßnahme
AuE-Fläche
Nr.

AuE-Fläche
Größe

2

5.753

Maßnahme

(m²)

Teilflächen

Anrechenbarkeit

anrechenbare
Fläche

100%

5.753

(m²)
Umwandlung von Acker in
Extensivgrünland

AuE-Fläche bzw. anrechenbare Fläche gesamt

5.753

(m²)

5.753

5.753

Anteil Wohnbauflächen (88 %)

5.063

5.063

Anteil Verkehrsflächen (12 %)

690

690

Zuordnung zum Bp I/Q 24 Tp C:

Bei Zuordnung einer Teilfläche von 5.753 m² resultiert somit eine anrechenbare Fläche der
gleichen Größe, womit der Kompensationsbedarf des Eingriffes ausgeglichen wäre. Die
Maßnahme wird den Eingriffen durch Wohnbebauung und Erschließung anteilig zugeordnet (5.063 m² bzw. 690 m²).

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
Mai 2015

5.4

F22

Zuordnung
Der nachfolgenden Tabelle ist die Zuordnung der beiden A+E-Maßnahmen zu den beiden
Eingriffstypen 'Bebauung' und 'Erschließung' zu entnehmen.
Tab.4 : Zuordnung der A+E-Maßnahmen im Überblick
Nr.

Grundstück
(Gem., Flur, Flst.)

(m²)

(m²)

1

Gemarkung Schröttinghausen,
Flur 8, Flurstücke 544 tlw. und
604 tlw.

631

391

Entwicklung einer
extensiven Streuobstwiese auf heutigem
Intensivgrünland

555

76

2

Gemarkung Senne, Flur 2,
Flurstücke 38 tlw. und 57

5.753

5.753

Entwicklung von
Extensivgrünland auf
ehemaligem
Ackerstandort

5.063

690

6.384

6.144

Summen

Gesamtgröße
Anteil der
der festgesetzten, anrechenbare
aufzuwertenden Ausgleichsfläche
Ausgleichsfläche

Gesamtsumme der festgesetzten Ausgleichsfläche (m²)

Art der Maßnahme

Zuordnung der
Zuordnung der
tatsächlichen
tatsächlichen
Ausgleichsfläche für Ausgleichsfläche
die Bebauung
für die
Erschließung
(m²)
(m²)

5.618

766
6.384

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6

F23

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der
Abwägung nach BNatSchG bzw. BauGB zu berücksichtigen.
Nicht der Abwägung unterliegen Maßnahmen, die für eine Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG notwendig sind. Dazu gehören Vorgaben
hinsichtlich des Zeitfensters für Gehölzrodungen, Baufeldfreimachung und Gebäudeabriss
zum Schutz europäischer Brutvogelarten. Außerdem sind Umbau- und Abrissarbeiten im
Bereich der Bestandsgebäude baubiologisch zu begleiten, um eine Betroffenheit von
Fledermäusen auszuschließen.

6.1

Minderungs- und Schutzmaßnahmen
Schutzgut Mensch
Geruchsimmissionen: Aufgrund der Immissionsvorbelastung im Gebiet, die sich besonders
im Norden durch relativ hohe Werte der Geruchsstundenhäufigkeit ausdrückt, ist eine
Etablierung von neuer Wohnbebauung in den betroffenen Bereichen (WA 2) erst dann
möglich, wenn die Tierhaltung im Gebiet aufgegeben wurde. Die Regelung erfolgt über die
Festsetzung eines aufschiebend bedingten Baurechts gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.
Verkehrsbelastung: Um Fußgängern und Radfahrern Alternativen zum Plackenweg anzubieten, der südöstlich des Plangebietes eine möglicherweise gefährliche Engstelle
aufweist, setzt der Bebauungsplan zwei neue Rad- und Fußwegeverbindungen fest. Im
weiteren Verfahren ist dennoch noch zu prüfen, ob ggf. eine Einbahnstraßenlösung für das
genannte Teilstück des Plackenweges erforderlich wird.
Wald-/Gehölzabstand: Das Risiko, dass bei Astbruch oder Windwurf Schäden auf den
Grundstücken entstehen, wird dadurch minimiert, dass die Baufenster im Bebauungsplan
in einem Abstand von mindestens 10 Metern vom Traufrand der Waldrandgehölze angeordnet sind.
Freizeiteinrichtungen: Dem erhöhten Spielflächenbedarf wird durch Aufwertung eines
nordwestlich des Plangebietes gelegenen Spielplatzes an der Campingstraße Rechnung
getragen.
Wohnnutzung: Dem Bestandschutz der vorhandenen Bebauung im Norden wird durch
entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplanes Rechnung getragen.
Schutzgut Biotope/Fauna
Maßnahmen der Grünordnung: Zur Minderung der Auswirkungen auf das bewaldete
Siektal wird auf den angrenzenden Wohngrundstücken als Pufferzone ein 5 Meter breiter
Pflanzgebotsstreifen festgesetzt, der als freiwachsende Hecke zu entwickeln ist (vgl. Kap.
6.2).
Die Sicherung eines Mindestmaßes an Grünflächen im Bereich der Baugrundstücke
erfolgt über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4.

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F24

Weitergehende Festsetzungen für die Gestaltung der Hausgärten werden nicht getroffen.
Es sei an dieser Stelle jedoch die Veröffentlichung des Umweltamtes der Stadt Bielefeld
'Kleine Bäume für kleine Gärten' genannt, mit deren Hilfe auch kleinere Gartenflächen
durch Gehölzpflanzungen aufgewertet werden können (UMWELTAMT BIELEFELD 2011).
Wald-/Gehölzabstand: Die im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Waldfläche ist dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgrabungen oder Aufschüttungen im Bereich des zu erhaltenden Waldbestandes,
wie sie etwa im näheren Umfeld der nördlich geplanten Kanal- und Wegetrasse notwendig
werden, ist zum Schutz der Wurzeln auf geeignete fachtechnische Verfahren, z.B. Spundwand und Wurzelvorhang, zurückzugreifen. Die notwendigen Maßnahmen sind mit der
Stadt Bielefeld abzustimmen.
Auch zum Schutze des angrenzenden Waldes wurden die Baufenster in einem Mindestabstand von etwa 10 Metern von der gehölzzugewandten Grundstücksgrenze angeordnet.
Zudem sind Toröffnungen zu den angrenzenden Waldflächen hin unzulässig.
Eingriff in LSG/§62-Biotop: Die ehemals weiter südlich vorgesehene Querung des
Siektales durch F+R-Weg und Kanaltrasse wurde durch maximale Nordverschiebung in
einen Bereich verlegt, der bereits baulich vorbelastet ist und außerhalb des geschützten
Fließgewässerabschnittes liegt.
Fauna: Zur vorsorglichen Vermeidung von Eingriffen in das Brutgeschäft europäischer
Brutvogelarten sind Gehölzrodung, Baufeldfreimachung und Umbau-/Abrissarbeiten an
Bestandsgebäuden außerhalb der Brutzeit vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, ist über
eine baubiologische Begleitung sicherzustellen, dass eine Betroffenheit von Brutvögeln
nicht vorliegt. Ggf. ist die geplante Maßnahme um die Zeitspanne zu verschieben, die für
die Selbstständigwerdung der Jungvögel notwendig ist.
Im Falle von Umbau-/Abrissarbeiten an Bestandsgebäuden ist über eine Baubegleitung
zudem sicher zu stellen, dass keine Fledermäuse betroffen sind.
Zur Minimierung der negativen Auswirkungen von Lichtemissionen auf Tiere sind für die
Straßen- und Wegebeleuchtung insektenverträgliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. Natriumdampflampen, LED) zu verwenden. Eine Regelung erfolgt im
Erschließungsvertrag.
Schutzgut Boden
Versiegelung: Eine Einschränkung maximal zu versiegelnder Fläche erfolgt über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4. Damit ist im Bereich der neuen Wohngrundstücke ein Versiegelungsgrad von maximal 60% zulässig.
Umgang mit Oberboden: Fachgerechter Umgang mit Oberboden während der Bauarbeiten
erfolgt gemäß DIN 18915 'Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Bodenarbeiten' (2002).
Dabei ist besonders das Blatt 3 (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau,
Bodenlockerung) zu beachten. Ein Hinweis auf den Umgang mit Oberboden wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Altlasten: Sollten im Zuge von Erdarbeiten Auffälligkeiten festgestellt werden, ist die
Untere Bodenschutzbehörde zu informieren.

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
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F25

Schutzgut Wasser
Die Schadlosigkeit der Einleitung von Oberflächenwasser in das Quellgewässer wird im
Rahmen des entsprechenden Wasserrechtsantrags nachgewiesen.
Schutzgut Klima
Stadtklima: Zur Minderung klimawirksamer Auswirkungen wird eine offene Bebauung mit
Gebäuden von max. 20 m Länge festgesetzt.
Energieeffizienz: Die Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG) wird von den Bauherren auf Ebene der Baugenehmigung nachgewiesen.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes im Falle des Auffindens von Bodendenkmalsubstanz sind grundsätzlich beachtlich. Ein diesbezüglicher Hinweis wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Schutzgut Landschaftsbild
Durch Festsetzung von Bauhöhen erfolgt eine Beschränkung der Fernwirkungen des
Eingriffes. Zudem wird durch Pflanzgebote eine planerische Grundlage für eine landschaftsgerechte Einbindung des Wohngebietes geschaffen (Hecke, Obstwiese).
6.2

Maßnahme im Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Im Bereich der dem Wald benachbarten Hausgärten ist auf der im Bebauungsplan
gekennzeichneten privaten Grünfläche flächendeckend eine naturnahe, freiwachsende
Hecke aus heimischen, standortgerechten Sträuchern herzustellen und dauerhaft zu
erhalten. Die Sträucher sind als verpflanzte Sträucher mit 3-4 Trieben, Höhe 60 cm100 cm zu verwenden und in einem Pflanzabstand von 1,00 m in der Reihe und 1,00 m
zwischen den Reihen zu pflanzen. Dabei sind immer 5 bis 7 Sträucher einer Art als
Gruppe zusammen zu setzen.
Folgende Straucharten sind zu verwenden: Corylus avellana (Hasel), Cornus sanguinea
(Hartriegel), Prunus spinosa (Schlehe), Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn),
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen).
Die Maßnahme dient als Minderungsmaßnahme hinsichtlich der künftigen, auf den Wald
einwirkenden Störwirkungen.

6.3

Kompensationsmaßnahmen
Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Inanspruchnahme von Grünland sowie Bodenversiegelung werden die nachfolgend beschriebenen
Kompensationsmaßnahmen durchgeführt. Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt über
einen Ausgleichsmaßnahmenvertrag.
Eine Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Fläche durch Ausgleichsmaßnahmen
mit der Folge einer Nutzungsaufgabe im Sinne § 15 Abs. 3 BNatSchG erfolgt nicht.

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F26

Anlage einer Obstwiese im Süden des Plangebietes (AuE 1)
Als Ausgleichsmaßnahme gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB ist auf der im Bebauungsplan
entsprechend gekennzeichneten privaten Grünfläche flächendeckend eine extensive
Streuobstwiese zu entwickeln. Es sind dabei mit Mindestabständen von 10 Meter untereinander mindestens 5 Obstbäume zu pflanzen. Zu verwenden sind Obstsorten, wie sie
von der Landwirtschaftskammer Rheinland für den Raum Ost-Westfalen gelistet werden.
Bei einer Beweidung der Fläche sind die Obstbäume durch geeignete Maßnahmen vor
Viehverbiss zu schützen. Die Einhaltung der Grenze zwischen der privaten Grünfläche
und der südlich angrenzende landwirtschaftlichen Nutzung ist durch einen ortsüblichen
Weidezaun dauerhaft sicher zu stellen.
Hinsichtlich Herstellung und Pflege der Fläche ist die Vorgabe 'Art und Umfang der
Herstellung sowie der dauerhaften Pflege von naturnahen Streuobstwiesen' des Umweltamtes Bielefeld beachtlich.

Abb. 2:
Nutzungsplan (Quelle: HEMPEL +
TACKE, Stand 07.05.2015) mit
Kompensationsfläche im Süden

AuE 1

Die Ausgleichsfläche hat eine Größe von 631 qm. Hiervon sind 555 qm den Eingriffen auf
den Baugrundstücken und 76 qm den Eingriffen auf den Erschließungsflächen des
Bebauungsplanes Nr. I//Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg-West' gem. § 9 Abs. 1a BauGB
zugeordnet.
Die Ausgleichsfläche und die Ausgleichsmaßnahme auf dieser Fläche wird auf Dauer
erhalten und über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB
zugunsten der Stadt gesichert.

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F27

Externe Ausgleichsmaßnahme 'Osningstraße' (AuE 2)
Die Ausgleichsfläche liegt im Bereich der Flurstücke 38 tlw. und 57 in der Gemarkung
Senne I, Flur 2 (Abb. 3).
Die Maßnahme wurde gem. § 16 BNatSchG i.V.m. § 5a LG NRW bereits im Vorgriff auf
künftige Eingriffe durchgeführt und umfasste auf einer Gesamtfläche von 52.439 m² die
Umwandlung von Intensivacker in Extensivgrünland (Ökokontofläche 077/007, Abb. 4).
Die Maßnahme dient neben Aspekten der Biotopaufwertung auch dem Bodenschutz und
kann daher als Kompensation auch für die Eingriffe in das Schutzgut Boden bewertet
werden. Die dauerhafte Sicherung erfolgte über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
zwischen der Stadt Bielefeld und dem Eigentümer des Ökokontos sowie durch eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB zugunsten der Stadt.
Eine Teilfläche der Gesamtmaßnahme im Umfang von 5.753 m² wird nun dem
Bebauungsplan Nr. II/Sc5 'Wohngebiet Plackenweg-West' zugeordnet.

Abb. 3:
Lage der Ökokontofläche 077/007
'Osningstraße'

Abb. 4:
Abgrenzung der Ökokontofläche
077/007 'Osningstraße', von der
nun ein Teil dem Eingriffs-BP
Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet
Plackenweg-West' zugeordnet
wird.

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7

Alternativen

7.1

Standortalternativen

F28

Die Möglichkeiten der Neuausweisung von Wohnbauflächen im Stadtbezirk Dornberg
wurde im Rahmen der 'Struktur- und Rahmenplanung Nördliches Dornberg - Perspektiven
der Ortsteilentwicklung Niederdornberg - Deppendorf - Schröttinghausen' näher untersucht
(BAUAMT BIELEFELD 2007). Dabei wurden Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 70 ha in
die Analyse einbezogen. Als Ergebnis wurde das 'Siedlungskonzept Nördliches Dornberg'
erarbeitet.
Die Entwicklungsfläche Plackenweg stellt dabei eine der geeigneten Potentialflächen für
Wohnbauland dar (F1/2). Wesentlicher Aspekt für die Eignung der Fläche ist dabei die
'Abrundung der vorhandenen Siedlung' sowie der Aspekt zur Herausbildung eines klaren
Ortsrandes. Die Frage nach einer Standortalternative kann damit als hinfällig bewertet
werden.
7.2

Konzeptalternativen
Grundlegende Konzeptalternativen sind für die Planung nicht denkbar, da eine Neuausweisung von Wohnbauflächen erklärtes Ziel für den Standort ist. Allerdings erfolgten mittlerweile verschiedentlich Anpassungen von Plandetails.
So war vom Umweltamt der Stadt Bielefeld ursprünglich einer lediglich straßenbegleitenden Bebauung zugestimmt worden (Votum vom 28.03.2006, bekräftigt am 01.10.2013),
während erste Plankonzepte aus dem Jahr 2013 eine deutlich größere Flächeninanspruchnahmen vorsahen. Die Planung wurde daraufhin etwas zurückgenommen
(Variante b).
Konzeptalternativen der Detailplanung wurden im Verlauf des Planprozesses auch für die
Entwässerung erarbeitet. Da aufgrund der Bodenverhältnisse eine Versickerung von
Oberflächenwasser im Plangebiet nicht erfolgen kann, war zunächst unklar, ob eine Rückhaltung erfolgen muss und ob eine Einleitung des Oberflächenwassers in das Kanalsystem notwendig oder eine Nutzung des Quellgewässers im Siektal als Vorfluter möglich
ist. Aktuell ist nun die Nutzung des Quellgewässers vorgesehen.
Desweiteren erfolgte auf die Stellungnahme des Umweltamtes vom 08.10.2013 hin eine
Anpassung des Erschließungskonzeptes, indem der das Siektal querende F+R-Weg sowie
die Kanaltrasse für Schmutzwasser in den äußersten Norden und damit in bereits baulich
vorbelastete Zonen des Tälchens verlegt wurden.
Als letzte Anpassung erfolgte schließlich im Frühjahr 2015 eine Verschiebung des nördlichen Abschnittes der Gebietserschließungsstraße nach Süden, u. a. zwecks Vergrößerung des Abstandes zur nordwestlich angrenzenden Bestandsbebauung. Zudem wurde für
das Grundstück mit Bestandsbebauung im Norden des Plangebietes für den Fall, dass die
vorhandene Bebauung einmal entfällt, die Entwicklung einer kleinteiligen Wohnbebauung
näher am Plackenweg vorgesehen (aufschiebend bedingtes Baurecht).

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8

Sonstige umweltrelevante Anforderungen

8.1

Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser

F29

Bei Einhaltung der gültigen Wärmedämmstandards und bei Nutzung moderner Heizanlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten.
Zur Minimierung der negativen Auswirkungen von Lichtemissionen auf Tiere wird für die
Straßen- und Wegebeleuchtung der Einsatz insektenverträglicher Leuchtmittel empfohlen
(z. B. Natriumdampflampen, LED). Diese besitzen im Übrigen auch hinsichtlich ihres
Energieverbrauches Vorteile.
Durch die Bebauung erhöht sich die anfallende Abwasser- und Abfallmenge. Das
Schmutzwasser wird dem vorhandenen Mischwasserkanal in der Horstkotterheide zugeführt, der die dafür notwendigen Kapazitäten aufweist. Die Abfallentsorgung erfolgt sachgerecht durch das Stadtreinigungsamt Biefeld oder ein von der Stadt Bielefeld beauftragtes Abfallentsorgungsunternehmen.
8.2

Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Aufgrund der topographischen Exposition des Plangebietes (leichte Südhanglage) sowie
aufgrund der überwiegenden Südausrichtung der geplanten Baukörper in Verbindung mit
einer offenen Bauweise und geeigneten Dachformen und Dachneigungen existieren im
Geltungsbereich günstige Rahmenbedingungen für Solarenergienutzung.
Auf die Pflicht zur Einhaltung des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im
Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG 2011) wird hingewiesen. Das Gesetz fordert von dem Eigentümer von Neubauten eine anteilige Nutzung
erneuerbarer Energien. Die Einhaltung von Wärmedämmstandards gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ebenfalls im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen.

8.3

Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Bielefeld-West (vgl.
Kap. 1.4).
Sonstige Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes liegen nicht vor.

8.4

Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB ist die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Ein Luftreinhalteplan
existiert für das Plangebiet und seine Umgebung nicht.
Bei der zu erwartenden Verkehrsstärke ist eine Überschreitung der Grenzwerte der
39. BImSchV nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit bezüglich der Vorgaben der Europäischen Luftqualitätsrahmenrichtlinie wird daher nicht ausgegangen.

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8.5

F30

Bodenschutzklausel
Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen
werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen sollen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt
werden.
Die Möglichkeiten der Neuausweisung von Wohnbauflächen im Stadtbezirk Dornberg
wurde im Rahmen der 'Struktur- und Rahmenplanung Nördliches Dornberg - Perspektiven
der Ortsteilentwicklung Niederdornberg - Deppendorf - Schröttinghausen' näher untersucht
(BAUAMT BIELEFELD 2007). Als Ergebnis wurde das 'Siedlungskonzept Nördliches
Dornberg' erarbeitet, das die Entwicklungsfläche Plackenweg als eine der geeigneten
Potentialflächen für Wohnbauland darstellt. Wesentlicher Aspekt für die Eignung der
Fläche ist dabei die 'Abrundung der vorhandenen Siedlung', die Planung kann somit als
arrondierende Maßnahme verstanden werden. Alternative Möglichkeiten durch Nachverdichtung oder andere Maßnahme der Innenentwicklung werden nicht gesehen. Die
Bodenversiegelung im Plangebiet wird zudem über eine nutzungstypische GRZ begrenzt.
Der Bodenschutzklausel wurde somit hinreichend entsprochen.

8.6

Umwidmungssperrklausel
Nach der Umwidmungssperrklausel dürfen landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten in
Anspruch genommen werden. Die Planungsziele des Vorhabens berühren die Umwidmungssperrklausel, da landwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht werden.
Die Überplanung der Flächen wird von der Stadt Bielefeld vor dem Hintergrund des
Wohnflächenbedarfes jedoch als hinnehmbar bewertet.

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9

F31

Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
bei Erstellung des Umweltberichtes
Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ. Dabei werden drei
Stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit. Bei der Bewertung der
Erheblichkeit ist, insbesondere bei den Schutzgütern Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen,
die Ausgleichbarkeit von Auswirkungen ein wichtiger Indikator. Die Erheblichkeit nicht
ausgleichbarer Auswirkungen wird grundsätzlich hoch eingestuft.
Als Beurteilungsgrundlagen zur Beeinträchtigung durch Lärm (Schutzgut Mensch) dienen
die DIN 18005 Teil 1 'Schallschutz im Städtebau' sowie die DIN 4109 'Schallschutz im
Hochbau'.
Die Einschätzungen zu Boden und Versickerungsfähigkeit basieren auf Angaben des
Auskunftssystems 'BK50 – Karten der schutzwürdigen Böden' des Geologischen Dienstes
NRW.
Zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Klima, das Landschaftsbild, Tiere und Pflanzen
wurden die für diese Schutzgüter relevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
zugrunde gelegt. Die Bestandserfassung zu diesen Schutzgütern erfolgte durch eigene
Erhebungen (Biotopkartierung) und über Zuarbeit des Umweltamtes der Stadt Bielefeld.
Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs wurde das Bielefelder Modell herangezogen
(UMWELTAMT DER STADT BIELEFELD 2013).
Aktuell offen sind lediglich noch Fragen zur Entwässerung, da eine konkrete Entwässerungsplanung, die auch den Nachweis der schadlosen Einleitung des Wassers in das
Siektal umfasst, noch nicht vorliegt. Die Entwässerungsplanung ist in Abstimmung mit dem
UWB und dem Umweltamt aufzustellen. Hinweise, dass die ohne Rückhaltung und Vorklärung geplante Einleitung von Oberflächenwasser in das Siektal nicht möglich sei, liegen
nicht vor.
Schwierigkeiten bei Erstellung des Umweltberichtes bestanden nicht.

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10

F32

Monitoring
Zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung eines Bauleitplans auf
die Umwelt sind gemäß § 4c BauGB nötigenfalls Maßnahmen vorzusehen, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Für die Überwachung zuständig sind neben der
Gemeinde auch die verschiedenen Fachbehörden, die gemäß § 4 Abs. 3 BauGB
verpflichtet sind, die Gemeinde zu unterrichten, soweit nach den ihnen vorliegenden
Erkenntnissen die Umsetzung des Bauleitplans erhebliche, insbesonders unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Als Monitoring können neben den
durch § 4c BauGB veranlassten Überwachungsmaßnahmen auch fachgesetzliche Überwachungsmechanismen genutzt werden.
Im vorliegenden Fall kann die nach § 4c BauGB gebotene Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen vollständig auf bestehende behördliche Überwachungsstrukturen
gestützt werden (z. B. Kontrolle eines umweltgerechten Baustellenbetriebes, Kontrolle der
Umsetzung grünordnerischer Maßnahmen und der A+E-Maßnahmen, Kontrolle der
schadlosen Einleitung von Oberflächenwasser in das Siektal, Kontrolle der Verkehrssicherheit im Bereich des nur schmal ausgebauten Abschnittes des Plackenweges südöstlich des Plangebietes).

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11

F33

Allgemein verständliche Zusammenfassung
Auswirkungen der Planung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen
Die nachfolgende Tabelle fasst die Umweltauswirkungen der Planung sowie mögliche
Maßnahmen zur deren Vermeidung, Verminderung bzw. Kompensation schutzgutbezogen
zusammen. Es erfolgt eine Bewertung der verbleibenden Konflikte (dreistufig: - =
keine/geringe Beeinträchtigung, + = mittlere Beeinträchtigung, ++ = starke Beeinträchtigung = erheblich).
Tab. 5: Auswirkungen der Planung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen
unter Berücksichtigung möglicher Minderungs-/Ausgleichsmaßnahmen
Schutzgut Mensch

Konflikt

Während der Bauphase treten Belastungen für die Anwohner durch den Baustellenverkehr
auf. Die Beeinträchtigungen sind jedoch von zeitlich begrenzter Dauer.

-

Die Planung sieht Wohnbauflächen in einem Bereich vor, der zeitweise Geruchsbelästigungen durch zwei nahgelegene Hofstellen mit Intensivtierhaltung sowie durch einen im Plangebiet gelegenen Ponyhof ausgesetzt ist. Gemäß einem Immissionsgutachten zum
Vorhaben liegen die Werte dabei großteils innerhalb der Geruchsgrenzwerte für Wohn- und
Mischgebiete in Siedlungsrandlage und sind dort als zumutbar zu bewerten. Lediglich eine
kleine Teilfläche im Norden des Plangebietes (WA 2) kann erst dann neu bebaut werden,
wenn die Ponyhaltung als einer der maßgebenden Geruchsemittenten aufgegeben wurde.

-

Die durch die Planung induzierte verkehrliche Mehrbelastung kann von der anbindenden
Straße Plackenweg problemlos aufgenommen werden. Möglicherweise auftretenden
Konflikten im Bereich des nur schmal ausgebauten Abschnittes des Plackenweges könnte
nötigenfalls über eine Einbahnstraßenlösung begegnet werden.

-

Die Planung sieht im Südwesten die Realisierung von Wohnbauflächen in der unmittelbaren
Nähe von Wald vor. Die Baufenster wurden dabei mit Mindestabständen von 10 m von der
waldnahen Grundstücksgrenze angeordnet, die Gefährdung durch z.B. Windbruch wird
dadurch verringert.

-

Dem durch die Wohnbebauung erhöhten Spielflächenbedarf wird durch Aufwertung eines an
der Campingstraße gelegenen Spielplatzes Rechnung getragen.

-

Schutzgut Biotopbestand, Tiere und Pflanzen
Die Planung bedingt eine vollständige Beanspruchung und teilweise Versiegelung der
Grünlandbiotope des Gebietes und es werden kleinflächig auch Gehölze überplant. Der
Minderung dieses Eingriffes dienen verschiedene grünordnerische Maßnahmen, die im
Bebauungsplan festgesetzt werden. Für verbleibende Beeinträchtigungen erfolgt ein Ausgleich über Kompensationsmaßnahmen.

-

Die Planung sieht die Realisierung von Wohnbauflächen in der Nähe von unter Schutz
gestellten Waldflächen vor. Zur Minderung betriebsbedingter Auswirkungen wird entlang des
Waldes als Pufferzone eine Pflanzgebotsfläche festgesetzt, die als Hecke zu entwickeln ist.

-

Planungsrelevante Arten sind von der Planung nicht unmittelbar betroffen. Zum Schutz
europäischer Brutvogelarten sind Gehölzrodung, Baufeldfreimachung sowie Umbau/Abrissarbeiten an Bestandsgebäuden vorsorglich außerhalb der Brutzeit vorzunehmen. Bei
Umbau-/Abrissarbeiten an Bestandsgebäuden ist außerdem der Fledermausschutz
beachtlich. Bei Beachtung dieser Vorgaben sind weitere Maßnahmen zur Vermeidung
artenschutzrechtlicher Konflikte nicht erforderlich.

-

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Die Ringerschließung ist so angelegt, dass eine der Zufahrten in unmittelbarer Nähe eines
Straßenbaumes am Plackenweg liegt. Möglicherweise ist die Rodung dieses Baumes
erforderlich.

F34

+?

Schutzgut Boden
Die Planung erlaubt zusätzliche Bodenversiegelungen in einem Umfang von bis zu 0,8 ha.
Davon sind auch aufgrund ihrer Fruchtbarkeit besonders schutzwürdige Böden betroffen.

++

Baubedingt sind Überformungen des Oberbodens zu erwarten. Davon sind auch aufgrund
ihrer Fruchtbarkeit besonders schutzwürdige Böden betroffen. Im Bebauungsplan ist eine
Hinweis enthalten, dass mit Oberboden im Rahmen einer Baumaßnahme sachgerecht
umzugehen ist.

-

Schutzgut Wasser
Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser wird ortsnah in den Quellbach des
Siektales eingeleitet. Die Schadlosigkeit der Einleitung wird im Rahmen des entsprechenden
Wasserrechtsantrags nachgewiesen.

-

Das Schmutzwasser wird dem vorhandenen Mischwasserkanal in der Horstkotterheide
zugeführt, der die dafür notwendigen Kapazitäten aufweist.

-

Schutzgut Klima/Luft
Die geplante Flächenversiegelung bedingt einen Verlust kaltluftbildender Freiflächen. Die
Belüftung angrenzender Siedlungsbereiche durch übergeordnete Luftströme bleibt jedoch
günstig.

-

Für Teilbereiche des Plangebietes erscheint es möglich, dass über die Verschattung von
Fassadenfläche wesentliche Solarverluste zwischen 20 und 30 % zu erwarten sind.
Bestandsgebäude sind davon nicht betroffen.

+?

Über eine überwiegende Südausrichtung der geplanten Baukörper in Verbindung mit einer
offenen Bauweise werden im Geltungsbereich insgesamt günstige Rahmenbedingungen für
eine Solarenergienutzung geschaffen.

-

Bau- und betriebsbedingt ist eine Erhöhung des Schadstoffausstoßes zu erwarten. Aufgrund
der weiterhin günstigen Luftaustauschbedingungen kann jedoch von einer Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV ausgegangen werden.

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Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Es ist nicht völlig auszuschließen, dass schutzwürdige Bodendenkmalsubstanz im Plangebiet vorkommt, die von Baumaßnahmen beeinträchtigt werden könnte. Es wird vorsorglich
ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wie im Falle des Auffindens von Denkmalsubstanz zu verfahren ist.

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Schutzgut Landschafts-/Ortsbild
Der Verlust von typischerweise ortsnah gelegenem Grünland bedingt eine Verringerung der
Nutzungsvielfalt und eine Verarmung des Ortsbildes. Gleichzeitig erfolgt eine Aufwertung
des Ortsbildes durch Arrondierung eines bisher indifferenten Siedlungsrandes. Eine
Fernwirkung ist aufgrund der aufgelockerten Bebauung und der geringen Geschosshöhen
nicht zu verzeichnen.

-

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
Mai 2015

F35

Ergebnis der Umweltprüfung
Mit Umsetzung des Bebauungsplans Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg-West' sind
erhebliche Auswirkungen lediglich hinsichtlich des Schutzgutes Boden zu erwarten: die
Festsetzungen erlauben eine zusätzliche Versiegelung von bis zu 0,8 ha, von denen auch
fruchtbarer und damit besonders schutzwürdiger Boden betroffen ist. Aufgrund mangelnder Standortalternativen ist der Eingriff in den Boden jedoch nicht vermeidbar. Ein
Ausgleich erfolgt, indem im Rahmen der externen Kompensation eine Maßnahme
zugeordnet wird, die neben Aspekten der Biotopaufwertung auch dem Bodenschutz dient
(Umwandlung von Intensivacker in Extensivgrünland).
Weitere Auswirkungen erscheinen in zwei Punkten denkbar und sind lediglich von nur
mittlerer Erheblichkeit:
- Am Plackenweg ist voraussichlich die Rodung eines Straßenbaumes notwendig, die
jedoch nicht von der Eingriffsbilanz erfasst wurde, da sie außerhalb des Plangebietes
erfolgt.
- Die Abgrenzung der Baufenster lässt gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes vom
08.10.2013 für die geplanten Gebäude zumindest teilweise Solarverluste erwarten.
Die rechnerische Bilanzierung der mit dem Vorhaben verbundenen Überplanung von
Grünland erfolgt nach dem vereinfachten Verfahren 'Bielefelder Modell Bauleitplanung'. Es
resultiert ein Kompensationsflächenbedarf von 0,6 ha, der durch Aufwertung von zwei
Kompensationsflächen ausgeglichen wird. Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt über
einen Ausgleichsmaßnahmenvertrag.
Artenschutzrechtliche Konflikte sind mit Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. Artenschutzmaßnahmen sind über die Beachtung bestimmter Fristen für Rodung und Baufeldräumung sowie über die baubiologische Begleitung ggf. irgendwann erfolgender Umbauund Abrissvorhaben im Bereich der Bestandsgebäude hinaus nicht erforderlich.

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
Mai 2015

13

F36

Literatur/Quellenangaben
Gutachten/Daten zur Planung
HEMPEL & TACKE GMBH (2015): Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet PlackenwegWest', Gestaltungsplan und Nutzungsplan, Stand 07.05.2015.
MESTERMANN (2015): Artenschutzprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5
„Wohngebiet Plackenweg-West“ sowie zur 231. Änderung des Flächennutzungsplanes
"Neue Wohnbaufläche Plackenweg-West“ der Stadt Bielefeld.- Büro für Landschaftsplanung, Stand 12. Mai 2015: 50 S.
PLAN b (2015): Erschließung des Baugebietes "Plackenweg/West"
Schröttinghausen - Entwurf Entwässerungsplanung, Stand 01.04.2015.

in

Bielefeld-

UPPENKAMP UND PARTNER (2015): Immissionsschutz-Gutachten - Geruchsimmissionen
durch landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen auf das Plangebiet „Wohngebiet
Plackenweg-West" in Bielefeld.- Sachverständige für Immissionsschutz, Stand
12.05.2015: 23 S. + Anhang.
Sonstige Quellen
BAUAMT BIELEFELD (2007): Struktur- und Rahmenplanung Nördliches Dornberg. Perspektiven der Ortsteilentwicklung Niederdornberg - Deppendorf - Schröttinghausen.
Siedlungskonzept Nördliches Dornberg, Abschlussbericht des Bauamtes, Abteilung
Gesamträumliche Planung und Stadtentwicklung, 600.3, Stand Februar 2007.
GALK (2014): Straßenbaumliste der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.),
Arbeitskreis Stadtbäume, Abfrage: http://www.galk.de/arbeitskreise/ak_stadtbaeume
/webprojekte/sbliste/.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-W ESTFALEN (2004): Auskunftssystem BK50 – Karte
der schutzwürdigen Böden; Digitales Informationssystem Bodenkarte, Krefeld.
KIEL, E.-F.(2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten
Arten und fachlichen Prüfschritten – LÖBF-Mitt. 1/05: 12-17.
MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010, 29 S.
UMWELTAMT BIELEFELD (2013a): Zielkonzept Artenschutz 2013.- Stand September 2013,
53 S.
(2013b): Modifiziertes Verfahren zur Berücksichtigung der Belange von Natur und
Landschaft sowie des Artenschutzes in der Bauleitplanung, Stand 18.03.2013.- 33 S.
(2011): Kleine Bäume für kleine
/dokumente/KleineBaeume_Internet.pdf.

Gärten.

download:

www.bielefeld.de/ftp

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'
Mai 2015

F37

(2010): Erster Lärmaktionsplan Stadt Bielefeld (LAP 2010). Gemeinsam Lärmprobleme
regeln.- 55 S.
(2008): Stadt Bielefeld - Schallimmissionsplan Straßenverkehr (SIP 2008).- download:
http://www.bielefeld.de/de/rv/ds_stadtverwaltung/umwa/ulas/lerm/
(2002): Erläuterungen zu den geologisch-hydrogeologischen Verhältnissen im Stadtgebiet von Bielefeld.- 59 S.
STADT BIELEFELD (2005): Landschaftsplan Bielefeld-West. 06.09.1999 Erstaufstellung,
16.07.2005 1. Änderung. 231 S. + Karten.
UNIVERSITÄT BIELEFELD (1995): Stadtklima Bielefeld.- Zentrum für Wissenschaft und
Praxis, Projektgruppe Klimaanalyse: 225 S.