Navigation überspringen

V5731 5. Anlage B-Satzung-Brockeiche-TF-2017-11-08

                                    
                                        Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/A16 „Brockeiche“

B

(Stand Oktober 2017) - Satzung
- Nutzungs- und Gestaltungsplan Satzung (Verkleinerung)
- Angabe der Rechtsgrundlagen
- Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärungen und Hinweise

Stadt Bielefeld
Stadtbezirk Heepen

Neuaufstellung des
Bebauungsplanes Nr. III/A16
„Brockeiche“
Teil B
Nutzungsplan
Angabe der Rechtsgrundlagen
Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärungen und Hinweise
-Satzung(Stand Oktober 2017)

Bauamt 600.51

Mühlenstraße 31 * 33607 Bielefeld
Fon: 0521.966620 * Fax: 0521.9666222
E-Mail: stadtplanung@enderweit.de

B3

Teil B
Nutzungs- und Gestaltungsplan, Angabe der Rechtsgrundlagen
Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärungen und Hinweise
Bebauungsplan – Satzung Nr. III/A16 „Brockeiche“
Nutzungsplan (nicht maßstäblich)

B4

Angabe der Rechtsgrundlagen
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193);
die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057);
das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193);
§ 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
(BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.
NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014
(GV. NRW. S. 294);
die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966).
Anmerkung
Soweit bei den Festsetzungen von Baugebieten keine anderen
Bestimmungen gemäß § 1 (4) - (10) BauNVO getroffen sind, werden die §§ 2
- 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes.
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 86 BauO NRW in den
Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften)
sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und
können gemäß § 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden.

B5

Textliche Festsetzungen, Planzeichenerklärungen,
Hinweise und sonstige Darstellungen zum Planinhalt
0

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
der Bebauungsplanaufstellung
gemäß § 9 (7) BauGB

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
gemäß § 1 (4), § 16 (5) BauNVO

1

Art der baulichen Nutzung
gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB

1.1

Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 BauNVO

Allgemein zulässig sind
gemäß § 4 (2) BauNVO

1.

Wohngebäude,

2.

die der Versorgung dienenden Läden, Schank und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,

3.

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise sind zugelassen:
gemäß § 4 (3) BauNVO

4.

Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

5.

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

Unzulässig sind die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen
gemäß § 1 (6) BauNVO

1.

Anlagen für Verwaltungen,

2.

Gartenbaubetriebe,

3.

Tankstellen.

B6

Hinweis:
In den WA1 und WA2 sind mindestens 25% der vorgesehenen
Wohneinheiten im Rahmen des öffentlich geförderten sozialen
Mietwohnungsbaus mit langfristiger Mietbindung vorgesehen. Diese sollen
nach Möglichkeit in mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern realisiert
werden.

2

Maß der baulichen Nutzung
gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB

0,4

2.1

Grundflächenzahl (GRZ)
gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO

zulässige Grundflächenzahl, z.B. max. 0,4

0,8

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ)
gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO

zulässige Geschossflächenzahl, z.B. max. 0,8

2.3

Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 2 (5) BauO NRW
gemäß §§ 16 und 20 (1) BauNVO

II

Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze, z.B. max. II

I

2.4

Höhe baulicher Anlagen
gemäß §§ 16 und 18 BauNVO

TH max.
10,00 m

FH max.
12,00 m

Die maximale Traufhöhe (TH) darf das zulässige Maß von z.B. 10,00 m
nicht überschreiten.
Die maximale Firsthöhe (FH) darf das zulässige Maß von z.B. 12,00 m nicht
überschreiten.
Bei der Berechnung der
Bezugspunkte maßgebend:

Höhe

baulicher

Anlagen

sind

folgende

oberer Bezugspunkt Traufhöhe:


Schnittlinie zwischen den aufgehenden Wandaußenflächen und der
Oberkante der Dachhaut

B7

oberer Bezugspunkt Firsthöhe:


oberster Schnittpunkt der Dachflächen bei baulichen Anlagen mit
geneigten Dächern (Firsthöhe, Firstpunkt)

Ausnahmen:
Die festgesetzten Höhen dürfen durch Dachaufbauten in untergeordnetem
Flächenumfang für Maschinenräume, Fahrstühle, lufttechnische Anlagen
und dergleichen um max. 2,00 m überschritten werden.
unterer Bezugspunkt für das WA1, WA2 und WA4:


Der untere Bezugspunkt ist der im Nutzungsplan eingetragene
gemittelte NHN-Höhenbezugspunkt in der überbaubaren Fläche des
jeweiligen Baugrundstückes.

unterer Bezugspunkt für das WA3:


Schnittpunkt der Außenwandflächen mit der Oberkante der
vorgelagerten ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen (Mitte Fahrbahn).

Bei geneigter Verkehrsfläche ist die im Mittel gemessene Höhe der
baulichen Anlage maßgebend.

3

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare
Grundstücksflächen
gemäß § 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Bauweise
gemäß § 22 BauNVO

o

offene Bauweise

Nur Einzelhäuser zulässig

3.2

Überbaubare Grundstücksfläche
gemäß § 23 BauNVO

Baugrenze
Ausnahme
In dem Teil des allgemeinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WA3
kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile
wie z. B. Erker, Terrassenüberdachungen um bis zu 3,00 m
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern der Anteil der vortretenden
Bauteile nicht mehr als 50% der Wandfläche beträgt.

B8

4

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze,
Garagen und Gemeinschaftsanlagen
gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB

4.1

Stellplätze

Begrünung der Stellplätze gemäß § 9 (1) Nr.25a
Je angefangene 4 ebenerdige PKW-Stellplätze ist in räumlicher Nähe ein
standortgerechter Laubbaum in der Qualität Hochstamm, Stammumfang
16-18cm zu pflanzen sowie dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu
pflegen. Es sind Baumarten wie z.B. Stiel-Eiche, Winter-Linde, Hainbuche
oder Ahorn zu verwenden. Die Anpflanzung ist mit der Herstellung der
Stellplatzanlage vorzunehmen. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Die
Pflanzbeete der Baumstandorte zwischen den Stellplätzen sind in der
Größe eines Stellplatzes 2,50m x 5,00m (mind. 12m³ Pflanzgrube)
anzulegen. Pflanzbeete dürfen nicht als Standort für Beleuchtungskörper
oder sonstige technische Einrichtungen zweckentfremdet werden.
Zusätzlich sind die Baumscheiben mit Einrichtungen zum Schutz der
Baumstämme gegen das Befahren von ein- und ausparkenden PKW`s zu
versehen.
Stellplätze, Carports und Garagen gemäß § 12 BauNVO sind im WA3
innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Im WA 4 können Stellplätze, Carports und Garagen auf den
nichtüberbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn sie im baulichen Zusammenhang mit dem Hauptbaukörper
errichtet werden und die vordere, zur Straße gewandte Baugrenze, sowie
die rückwärtige Baugrenze nicht überschreiten.
Vor Carports und Garagen ist zu den für die Erschließung des
Grundstückes erforderlichen öffentlichen und privaten Verkehrsflächen
bzw. zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ein Abstand von mind. 5,00 m
einzuhalten, der als offener Stellplatz genutzt werden kann.

4.2

Müllsammelplatz
Angrenzend an die private Verkehrsfläche sind innerhalb der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche ausreichend große Sammelstellen zur
Aufstellung der Abfallbehälter am Abholtag einzurichten. Diese müssen
vom Träger der Entsorgung satzungsgemäß und wohnungsnah erreichbar
sein. Ausgenommen sind Standorte zwischen der T-Kreuzung in der Mitte
des Plangebiets und der nördlichen Sackgasse. Darüber hinaus, kommen
als Stellplätze festgesetzte Flächen für die Einrichtung der Sammelstellen
nicht in Frage. Die Größe der Sammelstellen richtet sich nach den
gewählten Abfallbehältern. Die Sammelstellen sind dauerhaft einzurichten
und vorzuhalten.

B9

5

Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB i.V.m. §§ 22 und 23 BauNVO

1WE

6

5.1

Im WA 4 ist je Einzelhaus z. B. nur eine Wohnung (WE) zulässig

Verkehrsflächen
gemäß § 9 (1) 11 BauGB

6.1

Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung: Anlieger Wohnweg (privat)

6.2

7

Straßenbegrenzungslinie

Flächen für Versorgungsanlagen
gemäß § 9 (1) Nr. 12, 14 und (6) BauGB

7.1

Flächen für Versorgungsanlagen

7.2

Zweckbestimmung Elektrizität

B 10

8

Flächen für Anpflanzungen, mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bindungen
gemäß § 9 (1) Nr. 25 und (6) BauGB

8.1

zu erhaltender Baum (nicht eingemessen)

8.2

anzupflanzender Baum
Abseits der Stellplatzanlagen sind standortgerechte, stadtklimafeste
Laubbäume in der Qualität Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm, 3-fach
verpflanzt mit Baumsicherung zu pflanzen. Ausgefallene Bäume sind zu
ersetzen.

9

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
gemäß § 9 (1) 21 BauGB

9.1

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und
Entsorger

9.2

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger und Verund Entsorger
Die Ver- und Entsorgungsträger sind berechtigt im Bereich des
festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes „GFL1“ die Grundstücke zu
betreten, zu befahren und Leitungen zu verlegen und zu warten. Für das
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht „GFL2“ sind zudem die Anlieger berechtigt
den Bereich zu betreten und zu befahren

B 11

10

Festsetzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
(örtliche Bauvorschriften)
gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 (4) BauO NRW

10.1

Dachform und Dachneigung
Satteldächer (SD) mit einer Neigung von z. B. max. 25° - 45° zulässig

SD 25° - 45°

Ausnahmen:
Für das WA3 sind zusätzliche Walmdächer (WD) sowie Zeltdächer (ZD)
mit einer Neigung bis max. 45° zulässig.
Für Nebengebäude, wie z.B. Garagen sind Flachdächer (FD) mit einer
Neigung von 0° - 5° zulässig.

10.2

Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Im WA2, WA3 und WA4 sind Dachaufbauten und -einschnitte nur in einer
Geschossebene zulässig, im Spitzbodenbereich (= 2. Ebene im
Dachraum) sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte unzulässig. Über der
Traufe angeordnete Bauteile wie Dachgauben, Zwerchgiebel und
Dacheinschnitte dürfen in ihrer Gesamtlänge 50% der jeweiligen
Trauflänge nicht überschreiten. Vom Ortgang sowie zwischen
Dachaufbauten und Dacheinschnitten ist ein Abstand von mindestens
1,50 m einzuhalten.
Nebendächer
Der First von Nebendächern muss mindestens 0,50 m unterhalb der
Oberkante des Hauptfirsts liegen.
Dacheindeckung
Als Dacheindeckungen für geneigte Dächer sind nur Betondachsteine und
Tonziegel in roten bis rotbraunen Farben und in anthrazit bis schwarz
zulässig. Dacheingrünungen und Solaranlagen sind zulässig.
Für untergeordnete Bauteile, Nebenanlagen, Zwerchgiebel und Garagen
sind auch andere Materialien und Farben zulässig.

10.3

Wände
Sockel
Sockel sind zulässig bis zu einer Höhe von max. 0,60 m. Zum unteren
Bezugspunkt siehe Punkt 2.4. Als oberer Bezugspunkt ist die Oberkante
der Rohdecke des Erdgeschossfußbodens heranzuziehen.

10.4

Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen

B 12

Vorgartenflächen
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen den Baugrenzen
und den Straßenbegrenzungslinien der öffentlichen Verkehrsflächen sind,
ausgenommen von den Zufahrten, in einer Tiefe von mindestens 5,00 m
als Vegetationsfläche anzulegen, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft
zu unterhalten. Von dieser gärtnerisch zu gestaltenden Vegetationsfläche
darf maximal 1/3 der Grundfläche durch Steine (Kiesel, Pflastersteine etc.)
bedeckt sein. Es ist nur die Verwendung von offenporigen,
wasserdurchlässigen Materialien zulässig.
Zufahrten dürfen je Baugrundstück eine Breite von insgesamt 4,00 m nicht
überschreiten.
Einfriedungen
Entlang der Verkehrsflächen und an den seitlichen Grundstücksgrenzen
innerhalb des Vorgartenbereichs sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von
0,80 m zulässig.

10.5

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn:


je Gebäude unabhängig voneinander maximal 2 Werbeanlagen
angebracht werden,



sie maximal bis zur Höhe der Unterkante Fenster des 1.
Obergeschosses angebracht werden und



sie flach auf der Wand liegen und je Fassadeneinheit eine Größe von
maximal 1,50 m², eine maximale Länge von 3,0 m und eine maximale
Höhe von 0,60 m haben und nicht mehr als 0,25 m vor der
Wandfläche liegen.

Ausleger sind unzulässig.
Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind unzulässig.

Sonstige Hinweise
1. Kulturgeschichtliche Bodenfunde
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien)
entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die
Entdeckung unverzüglich der Stadt oder der LWL-Archäologie für Westfalen,
Außenstelle Bielefeld, Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel. 0521/5200250, Fax.
0521/5200239, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage
in unverändertem Zustand zu erhalten.

2. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Zur

Vermeidung

der

Verbotstatbestände

ist

eine

Begrenzung

der

B 13

Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit
(01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen
von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und
dem
28.
Februar
durchzuführen.
Im
Falle
nicht
vermeidbarer
Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums muss durch eine
ökologische Baubegleitung eines Gutachters / Fachbüros sichergestellt werden,
dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur
durchgeführt wird, wenn die betroffenen Bereiche frei von einer Quartiernutzung
sind.

3. Abriss von Gebäuden außerhalb der Fortpflanzungszeit im Zeitraum vom
September bis April
Um Betroffenheiten gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, sollten bei
Abrissarbeiten an Bestandsgebäuden außerhalb der Überwinterungsphase (Mitte
November bis Anfang März) die potenziellen Quartiere auf Besatz durch
Fledermäuse durch einen Fachgutachter kontrolliert werden.
Der Abriss von Gebäuden und Fällung von Höhlenbäumen im Zeitraum von
Anfang März bis Mitte November kann auch erfolgen, wenn vorher ein
Sachverständiger bei einer Überprüfung des jeweiligen Gebäudes oder Baumes
festgestellt und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude / der Baum nicht von
Vögeln oder Fledermäusen als Fortpflanzungs-und Ruhestätte genutzt wird.
Wird ein Vorkommen von Fledermäusen oder Vögeln festgestellt, so ist ein
Gutachter einzuschalten, der die notwendigen Maßnahmen ergreift, um eine
Betroffenheit gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG auszuschließen.
Im Rahmen eines Abbruchantrages sind die artenschutzrechtlichen Belange
gesondert zu überprüfen.

4. Überflutungssicherung
Neu zu bebauende Grundstücke sollen durch geeignete Maßnahmen
überflutungssicher ausgestaltet werden. Als Bezugshöhe für die erforderlichen
Maßnahmen gilt die Oberfläche der Straßen und Wohnwege.
Erdgeschoßfußböden sollen mindestens in einer Stufenhöhe oberhalb der
Bezugshöhe angeordnet werden. Tiefgaragen, Keller, Souterrainwohnungen und
sonstige Räume unterhalb der Bezugshöhe sollen überflutungssicher sein.
Bodenabläufe unterhalb des Straßenniveaus sind gegen Rückstau zu sichern.

5. Kampfmittel
Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich
verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten
sofort einzustellen und die Feuerwehrleitstelle - Tel. 0521/512301 - oder die Polizei
- Tel. 0521/5450 - zu benachrichtigen.

Signaturen der Katastergrundlage und sonstige Plandarstellungen

B 14

Gebäude mit Hausnummer

Nebenanlage, Garage

Flurstücksgrenze und
Flurstücksnummer
Geplante Grundstücksgrenze

Geltungsbereich der angrenzenden Satzung

Mischwasserkanal Bestand

Geplanter Mischwasserkanal

Eingemessene Bestandshöhe NHN

Gemittelter Höhenbezugspunkt NHN