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V1561 Anlage E 150521 Begruend. Entwurf

                                    
                                        Anlage

E

Erstaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5
„Wohngebiet Plackenweg - West“
-

Begründung Entwurf

Stadt Bielefeld
Stadtbezirk Dornberg

Erstaufstellung des
Bebauungsplan Nr. II/Sc 5
„Wohngebiet Plackenweg - West“
Begründung

-Entwurf(Stand Mai 2015)

Übersichtsplan

Bauamt 600.41 / 600.31
Hempel + Tacke GmbH

Inhaltsübersicht
1. ........... Allgemeines .............................................................................................................................. 3

2. ........... Örtliche Gegebenheiten des Plangebietes ............................................................................ 4

3. ........... Planungsvorgaben und bisherige Flächenausweisungen ................................................... 6

4. ........... Ziele und Zwecke der Planung ................................................................................................ 10

4.1

Belange des Wohnens...................................................................................................................... 11

4.2

Belange des Verkehrs ...................................................................................................................... 12

4.3

Belange von Freizeit, Erholung und Sport ........................................................................................ 13

4.4

Belange des Gemeinbedarfes .......................................................................................................... 14

4.5

Belange der Ver- und Entsorgung .................................................................................................... 14

4.6

Belange des Orts- und Landschaftsbildes ........................................................................................ 16

4.7

Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege .................................................................. 16

4.8

Belange des Umweltschutzes .......................................................................................................... 17

4.9

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Kompensationsmaßnahmen ................... 22

5. ........... Bodenordnung .......................................................................................................................... 22

6. ........... Erschließungsanlagen ............................................................................................................. 22

7. ........... Flächenbilanz ............................................................................................................................ 23

8. ........... Kostenschätzung...................................................................................................................... 23

9. ........... Auswirkungen auf den rechtsverbindlichen Landschaftsplan ............................................ 23

150521_Anlage E_Begruendung_Entwurf.doc

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Begründung
zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg - West“
für das Gebiet nördlich der Schloßstraße, südöstlich der Bebauung entlang der Straße
Horstkotterheide sowie westlich der Straße Plackenweg (Flurstücke 541, 543, 544, 545, 546,
112 und 111 (teilw.), Flur 8 der Gemarkung Schröttinghausen.
- Stadtbezirk Dornberg Verfahrensstand: Entwurf

1. Allgemeines
Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014
(BGBl. I S. 1748) soll der Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg - West“ für das
Gebiet nördlich der Schloßstraße, südöstlich der Bebauung entlang der Straße Horstkotterheide sowie südwestlich der Straße Plackenweg (Flurstücke 541, 543, 544, 545, 546,
112 und 111 (teilw.), Flur 8 der Gemarkung Schröttinghausen, aufgestellt werden.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg - West“ soll
dem Planungsauftrag, der aus der „Struktur- und Rahmenplanung Nördliches Dornberg Perspektiven der Ortsteilentwicklung Niederdornberg - Deppendorf - Schröttinghausen“ resultiert, gefolgt werden und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Umnutzung der landwirtschaftlichen Flächen für Wohnbauzwecke geschaffen werden.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.07.2013, nach Beratung durch
die die Bezirksvertretungen Dornberg und Schildesche - am 17.09.2013, den Aufstellungsbeschluss gefasst.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 (1) BauGB für den Bebauungsplan auf der Grundlage der in der Vorlage zum Vorentwurf dargestellten Allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung durchgeführt. Hierzu wurden die Unterlagen zur Planung vom
04.11.2013 bis zum 22.11.2013 im Bauamt zur Einsicht bereitgehalten.
Im Zeitraum Oktober / November 2013 fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB statt.
Nach Auswertung der Stellungnahmen aus der Beteiligungen gemäß § 3 (1) sowie § 4 (1)
BauGB wurden die Entwürfe des Bebauungsplanes erarbeitet. Soweit die Anregungen zur
Planung städtebaulich vertretbar waren, wurden diese in die Planung eingearbeitet.
Auf Grundlage des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg West“ und des Entwurfes der 231. Änderung des Flächennutzungsplans "Neue Wohnbaufläche Plackenweg - West" sind nunmehr als Entwurf zu beschließen und gemäß § 3 (2)
BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Parallel sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 (2) BauGB einzuholen.

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2. Örtliche Gegebenheiten des Plangebietes
Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg West“ liegt im Stadtbezirk Dornberg und befindet sich nördlich der Schloßstraße, südöstlich
der Bebauung entlang der Straße Horstkotterheide sowie westlich der Straße Plackenweg.
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 1,6 ha.
Im Norden des Plangebietes befindet sich ein ehemaliges Bauernhaus mit Stallanlagen, in
denen einige Ponys gehalten werden. Die Bestandsgebäude werden von Osten vom Plackenweg aus erschlossen. An der westlichen Plangebietsgrenze verläuft ein namenloses Nebengewässer (Nr. 16.06.01) des Schwarzbachs in einem Siek. Dieser Fließgewässerbereich ist
überwiegend gemäß § 62 LG als geschütztes Biotop festgesetzt und der Siekbereich als Wald
(Landschaftsschutzgebiet) ausgewiesen.
Das Plangebiet besteht derzeitig überwiegend aus landwirtschaftlich genutzten Flächen und
fällt von Nord-Osten nach Süd-Westen um ca. 5 m ab. Im südwestlichen Bereich wird eine
Teilfläche als eingezäunte Reitfläche genutzt.
Der Umgebungsbereich im Nord-Osten sowie im Nord-Westen ist von Einfamilienhausbebauung geprägt. Im Nord-Westen grenzt zudem eine Kindertagesstätte an das Plangebiet. In
der Nähe befindet sich an der Horstkotterheide die Grundschule Schröttinghausen – Deppendorf. Richtung Süden sind landwirtschaftliche Freiflächen vorzufinden. Vereinzelt sind Wohngebäude vorhanden.
Eine landwirtschaftliche Hofstelle (Schweinemastbetrieb) liegt etwa 250 bis 300 m vom Plangebiet entfernt.
Weitere Einzelheiten sind dem Luftbild zu entnehmen.

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Abbildung 1: Luftbild

Quelle: Online-Kartendienst der Stadt Bielefeld. Luftbild von 2011.

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3. Planungsvorgaben und bisherige Flächenausweisungen
Landes- und Regionalplanung
Der im Jahr 2004 rechtsverbindlich gewordene Regionalplan für den Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld fordert, dass sich die Siedlungsentwicklung auf den Flächen zu vollziehen
hat, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Raum Niederdornberg-Deppendorf-Schröttinghausen im
Sinne einer notwendigen Ausweisung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) nicht. Vielmehr
wurde der Bereich im Regionalplan als Freiraum einschließlich sog. Wohnplätze < 2.000 Einwohner dargestellt.
Solche nicht als ASB dargestellten Wohnplätze können nach landesplanerischen Zielen nur
entsprechend dem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung entwickelt werden (Eigenentwicklung), wobei an die Begründung der Siedlungs- und Bauflächenentwicklung hohe Anforderungen gestellt werden, etwa unter Beachtung landschaftspflegerischer und siedlungsstruktureller Belange.
Im aktuellen Entwurf des Landesentwicklungsplanes (Stand: 25.06.2013) wird dieser
Sachverhalt ebenfalls angeführt und ist somit für die städtebauliche Planung bereits zum
jetzigen Zeitpunkt abwägungsrelevant. Gemäß Grundsatz 6.2-3 „Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“ sollen andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere
Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, auf eine Eigenentwicklung beschränkt
bleiben.
Der Ausweisung neuer Baugebiete stehen in den im Regionalplan nicht als ASB dargestellten
Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern
die Belange des Freiraumschutzes und die angestrebte Ausrichtung der weiteren Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche entgegen. Die Entwicklung
solcher nicht als ASB dargestellten Wohnplätze sollen nach landesplanerischen Festlegungen
strikt auf die Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt werden.
In Frage kommen nach den Festlegungen der Landesplanung Eigenentwicklungen in untergeordneten Ortsteilen außerdem, wenn diese Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen. Neue Bauflächen können in diesen Ortsteilen zugelassen werden, um das vorhandene Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen in möglichst kurzen Entfernungen zu sichern. Einzelne Außenbereichsflächen können vor diesem Hintergrund als Bauflächen zugelassen werden, wenn sie
sich im Vergleich zur vorhandenen Bebauung deutlich unterordnen.
Mit der Entwicklung des Wohngebietes Plackenweg-West wird folgenden Aspekten Rechnung
getragen:
•

Die geplante Siedlungsflächenentwicklung beschränkt sich mit ca. 18 neuen Wohngrundstücken auf die Eigenentwicklung. Die Bebauung der bisherigen Außenbereichsfläche
rundet den vorhandenen Siedlungsbereich ab und ordnet sich diesem deutlich unter.

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•

Es erfolgt eine bauliche Entwicklung im Nahbereich von Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen, denn in fußläufiger Entfernung befinden sich die Gemeinschaftsgrundschule Schröttinghausen-Deppendorf, eine Kindertagesstätte und auch ein Freibad,
die neben Schröttinghausen auch zur Versorgung anderer angrenzender kleiner Ortsteile
dienen.
Mit dem neuen Wohngebiet wird somit auch zur Sicherung der Tragfähigkeit der
vorhandenen sozialen Infrastruktur beigetragen.

•

Die ÖPNV-Verbindung gewährleistet grundsätzlich eine Anbindung an alle erforderlichen
Infrastruktureinrichtungen der Bielefelder Innenstadt und der umliegenden Stadtbezirke.
Die beiden im Umfeld vorhandenen Bushaltestellen sind fußläufig erreichbar.

Das Plangebiet bietet sich somit hinsichtlich der landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen zur Arrondierung des Siedlungsbereiches an.
Zu diesem Ergebnis kommt ebenso die Struktur- und Rahmenplanung „Nördliches Dornberg“,
die im Vorfeld erarbeitet wurde, um mögliche Entwicklungsflächen in den Gesamtzusammenhang des Raumes Niederdornberg-Deppendorf-Schröttinghausen und der „Zielkoordinaten“
der Regionalplanung einordnen zu können.

Struktur- und Rahmenplanung Nördliches Dornberg
Die Bezirksvertretung Dornberg hatte in der Sitzung am 14.04.2005 die Verwaltung beauftragt, eine Rahmenplanung für die weitere Entwicklung des Ortsteils Niederdornberg-Deppendorf-Schröttinghausen zu erstellen. Darüber hinaus wurden von der örtlichen Initiative „Runder Tisch” und von Grundstückseigentümern bzw. sonstigen Interessenten Wünsche auf Ausweisung von Wohnbauland geäußert.
Um die zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsperspektiven zu ermitteln, wurden alle für
eine Wohnentwicklung angefragten Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 70 ha in das
Untersuchungsprogramm aufgenommen und eine umfangreiche Struktur- und Rahmenplanung erarbeitet, bei der die möglichen Perspektiven einer Ortsteilentwicklung detailliert
überprüft wurden. Entsprechend dem in diesem dialogorientierten Planungsprozess zugrunde
gelegten Zielraster gehört die Planungsfläche „Plackenweg-West“ zu den Flächen, die im
Rahmen der Untersuchung generell für eine (Wohn-)Bebauung als geeignet bewertet wurden.
Wesentlicher Aspekt für die Eignung dieser Fläche waren u. a. die „Abrundung der vorhandenen Siedlung“ sowie der Aspekt zur „Herausbildung klarer Ortsränder“ bzw. „Reparatur indifferenter Siedlungsränder“.
In der Bezirksvertretung Dornberg und in der Sitzung des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses im Februar 2007 (Beschlussvorlage mit Drucksachen-Nr. 3191/2004-2009, 1. Nachtragsvorlage) wurde die „Struktur- und Rahmenplanung Nördliches Dornberg – Perspektiven
der Ortsteilentwicklung Niederdornberg -Deppendorf - Schröttinghausen“ zustimmend zur
Kenntnis genommen. Die weitere Siedlungsentwicklung des Ortsteils NiederdornbergDeppendorf / Schröttinghausen soll auf Grundlage des „Siedlungskonzept Nördliches Dornberg“ und der im Siedlungskonzept dargestellten Flächen in der Fassung der Nachtragsvorlage erfolgen.

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Die Verwaltung wurde außerdem beauftragt, bei der Bezirksregierung Detmold anzufragen,
ob bzw. in welchem Umfang eine Umsetzung dieses Siedlungskonzeptes bzw. der angestrebten Entwicklungsflächen zur Umsetzung in der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.
Das Ergebnis der daraufhin gestellten landesplanerischen Anfrage wurde der Bezirksvertretung Dornberg und dem Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses am 21.08.2007 berichtet (Beschlussvorlage mit Drucksachen-Nr. 3886/2004-2009).
Demnach bestehen aus Sicht der Regionalplanung u.a. für die Darstellung der Planungsfläche „Plackenweg West“ als Wohnsiedlungsfläche keine landesplanerischen Bedenken.
Neben den bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen sollen die
regionalplanerisch realisierbaren Planungsflächen des Strukturkonzeptes die Grundlage der
weiteren städtebaulichen Wohnbauflächenentwicklung des Ortsteils Niederdornberg-Deppendorf-Schröttinghausen sein.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg - West“ soll
dem Planungsauftrag gefolgt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Umnutzung der landwirtschaftlichen Flächen für Wohnbauzwecke geschaffen werden.

Flächennutzungsplan
Zur Umsetzung der o. g. städtebaulichen Zielsetzungen für die Fläche „Plackenweg-West“ ist
eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, die statt wie bisher „Landwirtschaftliche Fläche“ die Neudarstellung von „Wohnbaufläche“ zum Gegenstand hat.
Der westlich angrenzende Siekbereich ist nicht Teil des Plangebietes und bleibt als Waldfläche erhalten.
Die Änderung soll als 231. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt werden und
erfolgt parallel zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg
- West“.
Ursprünglich sollten als Kompensation zur Ausweisung von Wohnbauflächen in Schröttinghausen im Stadtbezirk Schildesche Wohnbauflächen zurückgenommen werden. Seitens der
Landesplanung wird eine Rücknahme von Wohnbaufläche an anderer Stelle nicht länger
gefordert. Daher wird aufgrund der Herleitung aus der „Struktur- und Rahmenplanung „Nördliches Dornberg“ im weiteren Verfahren der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung auf den Bereich in Schröttinghausen begrenzt.

Bisheriges Planungsrecht
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb der Grenzen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Planungsrechtlich handelt es sich hier heute um Flächen im Außenbereich im
Sinne des § 35 BauGB.

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Landschaftsplan
Die Fläche des Plangebietes befindet sich innerhalb der Grenzen des rechtsverbindlichen
Landschaftsplanes Bielefeld-West. Nur der Bereich, in dem das Nebengewässer Nr. 16.06.01
des Schwarzbachs im Siek verläuft, ist als Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes (LSG)
2.2-1 „Ravensberger Hügelland“ ausgewiesen. Das Bebauungsplangebiet liegt dagegen zwar
überwiegend im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, eine Schutzausweisung ist allerdings nicht gegeben.
Der Fließgewässerbereich ist gemäß § 62 LG als geschütztes Biotop festgesetzt. Als Entwicklungsziel Nr. 1 ist für die gesamte Fläche das Ziel der Erhaltung angestrebt.
Gemäß den textlichen Festsetzungen zum Landschaftsplan sind die Flächen des LSG u.a. als
natürliche Retentionsräume für den Wasserhaushalt von Bedeutung und bilden Pufferzonen
für Fließgewässer.
Bezüglich § 29 Abs. 4 LG treten mit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans widersprechende Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplans außer Kraft.
Dies betrifft diejenigen Bereiche, die im Bebauungsplan als Wohnbau- und Verkehrsflächen
festgesetzt werden. Gleichermaßen erlischt im Bereich der das LSG überlagernden Wegeflächen die Ausweisung als temporäres Landschaftsschutzgebiet.
Abbildung 2: Auszug aus dem Landschaftsplan

Quelle: Online-Kartendienst der Stadt Bielefeld

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4. Ziele und Zwecke der Planung
Wesentliches Ziel der Erstaufstellung des Bebauungsplanes ist es, der Wohnungsnachfrage
in Bielefeld durch Neuausweisung von Wohnbauflächen im Stadtbezirk Dornberg Rechnung
zu tragen.
In den 60er/ 70er Jahren wurde dem Bedarf an Wohnbauflächen im Stadtbezirk Dornberg mit
einer konzentrierten Siedlungsentwicklung begegnet. Ab den 1980er Jahren wurden punktuelle Ergänzungen im Rahmen von Baulückenschließungen vorgenommen.
Um dem Wohnbauflächenbedarf im Stadtbezirk Dornberg auch in Zukunft Rechnung tragen
zu können, wurde die Verwaltung bereits im Jahr 2005 durch die Politik mit der Erstellung
einer Rahmenplanung für die weitere Entwicklung des Ortsteils Schröttinghausen Niederdornberg-Deppendorf beauftragt.
Das Siedlungskonzept kommt 2007 u.a. zu dem Ergebnis, dass für den Bereich westlich des
Plackenweges die Flächenentwicklung als Wohnbaufläche zu vertreten ist.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg - West“ soll
dem Planungsauftrag gefolgt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Umnutzung der landwirtschaftlichen Flächen für Wohnbauzwecke geschaffen werden.

Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept sieht - unter Berücksichtigung der umliegenden, kleinteiligen
Siedlungsstruktur - eine aufgelockerte Bebauung in Form von 1- bis 2-geschossigen Einfamilien- und Doppelhäusern vor.
Der Bereich des bestehenden Ponyhofes (WA2) wird in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes miteinbezogen um eine zukünftige städtebauliche Entwicklung
planungsrechtlich zu steuern.
Die Erschließung erfolgt über eine 6,0 m breite, als Mischverkehrsfläche ausgebildete Straße,
die an zwei Punkten an den Plackenweg angebunden ist. Für Fußgänger und Radfahrer sind
zwei separate Wegeverbindungen aus dem neuen Wohngebiet nach Süden zur Schloßstraße
und nach Westen über das Gelände der Kita zur Horstkotterheide vorgesehen.
Die Landschaft wird durch das bewaldete Siek geprägt. Es ist im Regionalplan als Freiraum
mit besonderem Schutzbedürfnis dargestellt. Um diesem besonderen Schutzanspruch Rechnung zu tragen, ist ein 5 m breiter bepflanzter Streifen entlang des Sieks vorgesehen, der es
vom bebauten Bereich trennt und es schützt.
Im Südwesten soll das Wohngebiet durch eine Streuobstwiese eingefasst werden.
Die vorhandene soziale Infrastruktur im Umfeld des Plangebietes bietet sich zur Weiterentwicklung des Siedlungsbereiches an.
In fußläufiger Entfernung befinden sich die Gemeinschaftsgrundschule SchröttinghausenDeppendorf sowie eine Kindertagesstätte und ein Freibad. Die ÖPNV-Verbindung gewährleistet eine gute Anbindung an alle erforderlichen Infrastruktureinrichtungen der Bielefelder
Innenstadt und der umliegenden Stadtbezirke. Bushaltestellen befinden sich in fußläufiger
Entfernung an der Schröttinghauser- und der Beckendorfstraße.

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4.1 Belange des Wohnens
Um zu erreichen, dass sich die geplante Bebauung in die Bestandsbebauung integriert, wird
im Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt.
Hinsichtlich des kleinteilig strukturierten Wohngebietes sind neben Wohngebäuden im allgemeinen Wohngebiet, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Alle im WA gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, d. h. Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen, werden ausgeschlossen.
Dies ermöglicht, dass die angrenzende empfindlichere Nutzungen (Siek) geschützt werden
und in dem neuen Wohngebiet unnötige Beeinträchtigungen der Wohnqualität durch Nutzungen, die ein höheres Verkehrs-, Lärmaufkommen etc. haben, vermieden werden.
Somit soll unter der Beachtung der Maßstäblichkeit, der Verkehrsbelastung sowie der
Flächeneinsparung der Nutzung „Wohnen“ Vorrang gewährt werden, welche sich an den einheitlichen Charakter der angrenzenden Wohnanlage orientiert.
Gemäß § 17 BauNVO beträgt die zulässige Zahl der Vollgeschosse im allgemeinen Wohngebiet 2 Vollgeschosse, die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ)
0,8. Somit wird das maximal zulässige Maß der baulichen Nutzung des Grundstückes für das
festgesetzte allgemeine Wohngebiet bestimmt, welches sich an die umliegende Bebauung
orientiert und sich in das Ortsbild einfügt.
Um dem Ziel der Einfügung in den Umgebungsbereich Rechnung zu tragen, werden im
Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren Gestaltung getroffen:
Die Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse (max. II) wird kombiniert mit der Festsetzung
der zulässigen Trauf- und Firsthöhe (max. 4,5 m und max. 10 m); des Weiteren werden
Satteldächer mit einer Dachneigung von 35°- 45° festgesetzt. Auf diese Weise kann im Plangebiet nur eine Bebauung entstehen, bei der das II. Vollgeschoss als Dachgeschoss
ausgebildet werden muss. Mit dieser optischen Eingeschossigkeit wird eine Einfügung in die
Umgebung sichergestellt.
Durch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise, die die Gebäudelänge auf maximal
20m beschränkt und nur Einfamilien- und Doppelhäuser zulässt sowie der Festsetzung einer
Gebäudebreite von max. 12m und Länge von max. 20m, wird im Plangebiet eine kleinteilige
Bebauungsstruktur gewährleistet, die sich der umgebenden Bestandsbebauung anpasst.
Des Weiteren wird die Anzahl der Wohneinheiten (WE) pro Haus auf maximal 2 beschränkt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen die Entwicklung von ca. 17 neuen
Grundstücken.
Gestalterische Festsetzungen zu Dacheindeckung sowie zur Fassadengestaltung gewährleisten einen einheitlichen Charakter der neuen Wohnsiedlung.
In den Wohngebieten werden Baufenster mit einer Tiefe von 11,5m bis zu 15,0m festgesetzt.
Sie eröffnen einen gewissen Spielraum für die Anordnung der Gebäude, ihre Lage sichert
aber eine bauliche Fassung des Straßenraums sowie zusammenhängende Freiflächen in den
hinteren Grundstücksbereichen. Damit wird Aspekten des Stadt- und Landschaftsbildes Rechnung getragen.

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Die Anordnung und Tiefe des Baufensters im nördlichsten der WA 1-Gebiete sichert einen
ausreichenden Abstand zur Bestandsbebauung nordwestlich außerhalb des Geltungsbereiches und berücksichtigt eine Bereich, der laut Geruchsimmissionsprognose durch die landwirtschaftlichen Nutzungen stärker belastetet ist (s. Kapitel 4.8.6).
Für das Grundstück mit Bestandsbebauung im WA 2 ist perspektivisch –d. h. wenn die
bisherige größer dimensionierte Bebauung einmal entfällt– die Entwicklung einer kleinteiligen
Wohnbebauung wie im südlich angrenzenden Plangebietsteil vorgesehen. Daher ist im Bebauungsplan hier ein Baufenster geplant, das nicht den Bestand umfasst, sondern eine
geringere Tiefe aufweist und näher an der Straße orientiert ist.
Die künftige Entwicklung von Wohngebäuden ist aufgrund der Geruchsemissionen, die von
der Tierhaltung ausgehen, hier jedoch nicht möglich, solang die landwirtschaftliche Nutzung
ausgeübt wird. Daher wird im Bebauungsplan eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2
Nr. 2 BauGB getroffen,
Mit der „bedingte Festsetzung“ wird geregelt, dass die Errichtung von neuen Wohngebäuden
erst zulässig ist, wenn das teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
liegenden Bestandsgebäude abgerissen worden ist.
Im Fall eines Rückbaus soll künftig nur eine Bebauung erfolgen, die sich in ihrer Dimension
und Lage der im übrigen Plangebiet vorgesehenen Wohnbebauung anpasst.
4.2 Belange des Verkehrs
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die innere Erschließung erfolgt über eine 6,00 m breite Ringerschließung mit zwei Anbindungen an den Plackenweg in Form einer Mischverkehrsfläche.
Im Plangebiet können etwa 17 neue Grundstücke entstehen. Bei einem Maximalansatz von 2
Wohneinheiten je Haus sowie 2 Kfz je Wohneinheit wäre mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von maximal 68 Kfz zu rechnen. Dieses kann laut Amt für Verkehr vom umgebenden Straßennetz aufgenommen werden.
Das Plangebiet grenzt direkt an den nordöstlich gelegenen Plackenweg. Im Nordwesten
befindet sich die Horstkotterheide und im Süden die Schloßstraße.
Der Plackenweg ist südöstlich des Plangebietes auf einer Länge von etwa 100 m nur in einer
Breite von ca. 3 m ausgebaut und wird auch durch Fußgänger und Radfahrer mitgenutzt.
Flächen für den breiteren Ausbau der Straße stehen nicht zur Verfügung. Heute wird dieses
Teilstück im Zweirichtungsverkehr befahren. Da das Teilstück weiträumig einsehbar ist wird
dies aus verkehrstechnischer Sicht für vertretbar gehalten.
Im weiteren Verfahren ist in Abhängigkeit der Verkehrsentwicklung zu prüfen, ob ggf. eine
Einbahnstraßenlösung für das vorgenannte Teilstück des Plackenweges erforderlich wird.
Ruhender Verkehr
Der Stellplatzbedarf kann durch Garagen, Carports oder Stellplätze auf den jeweiligen Baugrundstücken gedeckt werden.
Aufgrund der städtischen Randlage des Plangebietes wird von einem Bedarf von zwei Stellplätzen je Wohneinheit ausgegangen und festgesetzt, dass pro Wohneinheit auch 2 Stellplätze auf den geplanten Wohnbaugrundstücken nachzuweisen sind.
Für Besucherverkehr besteht die Möglichkeit, im öffentlichen Straßenraum der gebietsinternen Erschließungsstraße (Mischverkehrsfläche) zu parken.
Damit wird auch eine Belastung der angrenzenden Straßen, die überwiegend schmal ausgebildet und teilweise stark zugeparkt sind, durch Parksuchverkehr vermieden.

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Stellplätze, Carports und Garagen sind generell innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Entlang der beiden Fußwege sind zusätzlich Stellplatzbereiche festgesetzt. Ausnahmsweise können sie auch auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden,
wenn sie im baulichen Zusammenhang mit dem Hauptbaukörper errichtet werden und die
rückwärtige Baugrenze nicht überschreiten.
Zwischen Carports bzw. Garagen und der Straßenbegrenzungslinie ist ein Abstand von
5,00m einzuhalten, um so die Errichtung eines zweiten Stellplatzes auf dem jeweiligen Baugrundstück zu gewährleisten.
Die zur Gestaltung der Vorgärten getroffenen Festsetzungen sollen zu einer harmonischen
Unterbringung der Kfz-Stellplätze auf den jeweiligen privaten Grundstücksflächen beitragen.
Durch die straßennahe Anordnung wird der Versiegelungsgrad gering gehalten und die
rückwärtigen Grundstücksbereiche als Freiflächen gesichert.
Fußgänger und Radfahrer
Im Geltungsbereich des Plangebietes sind bislang keine Fuß- und Radwegeverbindungen
vorhanden. Die Erschließung innerhalb des Plangebietes erfolgt in Form einer Mischverkehrsfläche die sowohl von PKWs als auch von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden
kann.
Zur Entlastung des nur in geringer Breite ausgebauten südöstlichen Teilstücks des Plackenweges, soll eine nur durch Fußgänger und Radfahrer nutzbare Verbindung zwischen dem
Plangebiet und der Schloßstraße sowie im Westen über das Gelände der Kita zur Horstkotterheide entstehen.
Dadurch soll zum einen eine gute Erreichbarkeit der im Ortsteil vorhandenen öffentlichen
Infrastruktureinrichtungen und eine gefahrlose Anbindung für Fußgänger und Radfahrer an
die überörtlichen Straßen gewährleistet werden.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die Bushaltestelle „Kralemann“ befindet sich an der Beckendorfstraße, Ecke Horstkotterheide
im Norden des Plangebietes und die Haltestelle „Campingplatz“ östlich des Plangebietes an
der Schröttinghauser Straße, Höhe Bleekerfeld.
Hier verkehrt die Buslinie 58 montags bis freitags im 30-Minuten-Takt und samstags stündlich
zwischen Babenhausen Süd, Großdornberg und Lohmannshof. In Babenhausen Süd und am
Lohmannshof bestehen Anschlüsse zu den Stadtbahnlinien 3 und 4, in Großdornberg am
Bürgerzentrum und am Lohmannshof bestehen Anschlüsse zu weiteren Buslinien.
Hier besteht die Anschlussmöglichkeit an die Stadtbahnlinie 4 in Richtung Innenstadt. Zusätzlich verkehrt an den Haltestellen die Schulbuslinie 158 morgens über Großdornberg zum
Jahnplatz und nachmittags Richtung Babenhausen Süd.
Die beiden Bushaltestellen sind in ca. 5-10 Minuten fußläufig vom Plangebiet aus erreichbar.
4.3 Belange von Freizeit, Erholung und Sport
Im fußläufigen Umfeld des Plangebietes befinden sich diverse Freizeiteinrichtungen wie bspw.
das Freibad Schröttinghausen. Diese werden jedoch von der Planung nicht berührt.
Das Plangebiet selber war bislang nicht für Belange von Freizeit, Erholung und Sport zugänglich.
Durch die geplante Wohnbebauung (ca. 26 WE bei Annahme von durchschnittlich 1,5 WE /
Gebäude) entsteht ein Bedarf an Spielfläche. Dieser ist durch die Aufwertung des nordwestlich des Plangebietes an der Campingstraße gelegenen Spielplatzes zu kompensieren.
Zudem ist der Stadtbezirk Dornberg, respektive Schröttinghausen, bereits bezüglich der Spielplätze überversorgt, sodass die Schaffung neuer Spielflächen daher im Zuge der Planung
nicht erforderlich ist.

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4.4 Belange des Gemeinbedarfes
Das Bebauungsplangebiet liegt im Schuleinzugsbereich des Teilstandortes (Schröttinghausen) der Gemeinschaftsgrundschule Dornberg-Schröttinghausen. Im Hinblick auf die
Schaffung der neuen Wohnbebauung (ca. 18 neue Grundstücke) wird davon ausgegangen,
dass durch die geplante neue Wohnbebauung kein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen (Schule, Kindergärten) hervorgerufen wird. Eine Schulbusverbindung
zwischen Großdornberg, Jahnplatz und Babenhausen Süd ist vorhanden.
4.5 Belange der Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Elektrizität kann durch den Anschluss an
das vorhandene Leitungsnetz sichergestellt werden.
Die Entwässerung im Umfeld des Plangebietes erfolgt derzeitig im Mischsystem, welches
vollkommen ausgelastet ist.
Um das Mischwasserkanalisationsnetz Horstkotterheide / Plackenweg nicht weiter zu belasten soll das Plangebiet im Trennsystem entwässert werden.
Regenwasser
Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden,
soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. § 51 a LWG ergänzt bzw. konkretisiert den
bundesrechtlichen Grundsatz.
Niederschlagswasserbehandlung in den Bestandsgebieten:
Die Bebauung entlang der Straßen Horstkotterhelde, Plackenweg und Bleekerfeld befindet
sich im Einzugsgebiet der Einleitungsstelle E 1/9. Für die Mischwassereinleitung über das
RÜB Horstkotterheide in das namenlose Nebengewässer 16.06 zum Schwarzbach besteht
eine wasserrechtliche Erlaubnis der BR Detmold bis zum 28.02.2015.
Die nördlich gelegene Bebauung entlang des privaten Stichweges zwischen Horstkotterheide
und Plackenweg befindet sich im Einzugsgebiet der Einleitungsstelle E 1/66. Für die Einleitung in das namenlose Nebengewässer 16.06.01 zum Schwarzbach besteht eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde Bielefeld bis zum 30.11.2018.
Geplante Niederschlagswasserbehandlung im Plangebiet:
Das Niederschlagswasser aus dem Geltungsbereich soll - da die im Plangebiet anstehenden
Bodenverhältnisse nicht geeignet sind, das Niederschlagswasser vollständig zu versickern in Abstimmung mit Umweltbetrieb sowie Umweltamt ortsnah in das namenlose Nebengewässer 16.06.01 zum Schwarzbach eingeleitet werden.
Zum Schutz des Gewässers ist die Einleitung möglichst weit unterhalb des Quellbereiches im
Süden des Plangebietes vorgesehen. Die Einleitung in das Gewässer kann ohne Rückhaltung
erfolgen, da diese so gestaltet bzw. geplant ist, dass der Eingriff in das Siek so gering wie
möglich gehalten wird. Hierzu soll die Einleitungsstelle im oberen Siekbereich angeordnet
werden. Die Zuleitung zum Gewässer erfolgt in offener Weise über eine Steinschüttung (zum
Energieabbau).

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E 14

Durch die vertiefte Lage des Sieks bietet es selbst Rückhalteraum; somit sind im Bereich der
Einleitungsstelle Beeinträchtigungen der dort angrenzenden Nachbargrundstücke durch das
Gewässer nicht zu erwarten.
Um die Zugänglichkeit der geplanten Einleitungsstelle in unmittelbarer Nähe des Absturzschachtes auch mit Kanal-Reinigungsfahrzeugen und Spülfahrzeugen sicherzustellen, ist eine
5,5 m breite Zuwegung (inkl. Wendehammer) mit Schotterrasen am südlichen Rand der
Grundstücksflächen geplant. Diese Wegeflächen sind über ein Geh-Fahr- und Leitungsrecht
entsprechend festgesetzt.
Der neu zu errichtende Regenwasserkanal wird in Teilen über private Grundstücksflächen
geführt. Hierfür ist im Bebauungsplan im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes ein
Leitungsrecht und innerhalb der privaten Grünfläche am südwestlichen Rand des Wohngebietes ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.
Schmutzwasser
Schmutzwasserbehandlung in den Bestandsgebieten:
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der genehmigten Mischwasserkanalnetzplanung
Babenhausen-Deppendorf. Das Schmutzwasser wird über die in den umliegenden Straßen
befindlichen Mischwasserkanäle und über das Regenüberlaufbecken (RÜB) Horstkotterheide
der Kläranlage „Brake" zugeleitet.
Geplante Schmutzwasserbehandlung im Plangebiet:
Zur Ableitung des aus dem Plangebiet anfallenden Schmutzwassers ist die Verlegung von
öffentlichen Schmutzwasserkanälen in den geplanten öffentlichen Erschließungsstraßen und
Wegen notwendig.
Aus topografischen und hydraulischen Gründen ist der Anschluss an die Mischwasserkanalisation in der Straße Horstkotterheide erforderlich. Dieser Kanal verfügt laut dem Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld über ausreichende Kapazitäten, um den zusätzlichen Schmutzwasseranteil aus dem Plangebiet, der weniger als 1 l/s pro Sekunde beträgt, aufzunehmen.
Da die Mischwasserkanalisation im Plackenweg überlastet ist, soll das Mischwasser aus dem
Bleekerfeld über die Trennkanalisation im Plangebiet (d. h. den für Schmutzwasser vorgesehenen Kanal) direkt – anstatt wie bisher über den Umweg des nördlichen Plackenwegs – an
den Mischwasserkanal in der Horstkotterheide zugeführt werden. Damit wird die Mischwasserkanalisation im Bleekerfeld und im oberhalb gelegenen Gebiet deutlich entlastet.
Zur Herstellung des Anschlusses an den Mischwasserkanal in der Horstkotterheide muss der
Siekbereich gekreuzt werden. Um den Einfluss auf den schützenswerten Siekbereich möglichst gering zu halten, ist die Querung nördlich des Sieks in der geplanten öffentlichen F+R
Wegetrasse über das Kindergartengelände zur Horstkotterheide vorgesehen.

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E 15

Löschwasserversorgung
Der Nachweis der Löschwasserversorgung gemäß DVGW-W 405 ist in Abstimmung mit dem
zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu führen. Vom Amt für Brand- und Katastrophenschutz wird eine Löschwassermenge von 48 m3/h für mindestens 2 Stunden für ausreichend gehalten. Diese Löschwassermenge kann die Stadtwerke Bielefeld GmbH nach
einer aktuellen Rohrnetzberechnung bereitstellen.
In der neuen Erschließungsstraße sind entsprechende Unterflurhydranten vorzusehen, damit
eine Entnahme der erforderlichen Löschwassermenge möglich ist. Dadurch kann die erforderliche Löschwassermenge bereitgestellt werden.

4.6 Belange des Orts- und Landschaftsbildes
Das Umfeld des Plangebietes ist bis auf die südlich angrenzenden landwirtschaftlichen
Flächen durch Einfamilienhausbebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern geprägt.
Die bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen im Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplanes werden zugunsten einer Wohnbebauung überplant, was zu einer Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes führt.
Diese wird jedoch als verträglich betrachtet, da es durch die Entwicklung des geplanten
Wohngebietes lediglich zur Schließung einer städtebaulichen Lücke durch Arrondierung des
Siedlungsbereiches kommt. Infolge dessen soll die Schaffung eines städtebaulichen Siedlungsrandes erreicht werden, der den bebauten Bereich gegenüber den landwirtschaftlichen
Flächen abschließt.
Die Landschaft wird derzeit durch das bewaldete Siek geprägt. Dieses Siek bleibt durch die
Festsetzung als private Waldfläche auch bei der Umsetzung der Planung im Bestand erhalten. Um das schützens- und erhaltenswerte Siek zu sichern, wird ein 5 breiter bepflanzter
Streifen entlang des Sieks im Südwesten vorgesehen, was diesen Bereich vom bebauten Bereich trennt.
Darüber hinaus soll der Bereich der Wohnhausbebauung nach Südwesten hin durch eine
Streuobstwiese eingefasst werden, die gleichzeitig ein Teil der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen darstellt.
Gestalterische Festsetzungen zu Dachformen und –farben, Fassadenmaterialien und –farben
sowie zur Gestaltung der Vorgärten sollen zu einer einheitlichen Gestaltung der Wohnsiedlung beitragen.

4.7 Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
Im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes sind keine Denkmäler oder Denkmalbereiche gemäß §§ 3-5 Denkmalschutzgesetz NRW bekannt.

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E 16

4.8 Belange des Umweltschutzes
4.8.1 Umweltprüfung / Umweltbericht
Rahmengebend für die in der Umweltprüfung zu prüfenden Auswirkungen und Umweltschutzbelange sind die Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sowie der § 1 Abs. 6 Nr. 7 und
§ 1 a BauGB.
In der Umweltprüfung sind demnach folgende Auswirkungen der Planung zu prüfen:
•
•
•
•

umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.

Bei der Umweltprüfung sind zudem folgende, vom Gesetzgeber ausdrücklich benannte,
Umweltaspekte zu berücksichtigen:
•

•
•
•
•
•

•

sparsamer Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 S. 1
BauGB); Vorrang der Innenentwicklung; Umwidmungssperrklausel des § 1 a Abs. 2
S. 2 BauGB
Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutz-gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b und § 1 a Abs. 4 BauGB)
Eingriffsregelung (§ 1 a Abs. 3 BauGB)
Vermeidung von Immissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB)
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung (§ 1
Abs. 6 Nr. 7 f BauGB)
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie sonstigen umweltrechtlichen Fachplänen;
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g
BauGB)
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in bestimmten Belastungsgebieten (§ 1
Abs. 6 Nr. 7h BauGB).

Diese zusätzlichen Aspekte werden in dem notwendigen Umfang bei der Prüfung der o.g.
Umweltauswirkungen abgehandelt.
Gemäß § 2 BauGB konzentriert sich die Umweltprüfung auf die Ermittlung und Bewertung der
voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Hinsichtlich der Prüfdichte kann sich die
Umweltprüfung somit auf die Schutzgüter und Umweltaspekte beschränken, auf die sich der
Plan erheblich auswirken kann.

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E 17

Für die Bestimmung der Prüfungsdichte ist außerdem auch die Vorgabe des § 2 Abs. 4 Satz 3
BauGB wichtig. Danach bezieht sich die Umweltprüfung auf das, "was nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann“.
Laut Umweltbericht1 sind durch den Bebauungsplan erhebliche Auswirkungen lediglich hinsichtlich des Schutzgutes Boden zu erwarten, da durch die Umsetzung der Planung eine
zusätzliche Versiegelung von bis zu 0,8 ha ermöglicht wird, von denen auch fruchtbarer und
damit besonders schutzwürdiger Boden betroffen ist.
Ein Ausgleich für diese Auswirkungen erfolgt, indem im Rahmen der externen Kompensation
eine Maßnahme zugeordnet wird, die neben Aspekten der Biotopaufwertung auch dem Bodenschutz dient (Umwandlung von Intensivacker in Extensivgrünland).
4.8.2 Artenschutz
Für das Plangebiet wurde eine spezielle Artenschutzprüfung2 durchgeführt, die untersuchen
sollte ob ggf. die Verbote des § 44 BNatSchG betroffen sind. In dessen Rahmen erfolgte eine
Ortsbegehung der Plangebietsfläche sowie dessen Umfeldes am 27.02.2014. Zur Recherche
des Artenschutzspektrums im Untersuchungsgebiet wurde das Fachinformationssystem „Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS) sowie die „Landschafts- und Informationssammlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW“
(LINFOS) ausgewertet.
Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, das die Aufstellung des Bebauungsplanes
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöst.
Innerhalb der Artenschutzprüfung wurden zudem Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen,
die in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen wurden.
Zu den gebotenen Vermeidungsmaßnahmen gehört die Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit vom 01.03 bis 30.09. Für den Fall nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieser Zeitspanne soll durch eine ökologische
Baubegleitung sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder
des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Gehölze frei von einer Quartiernutzung sind.
Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Landes NRW: „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ vom 22.12.2010 sind die
artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen von Abrissanträgen immer zu prüfen. Sofern
künftig einmal ein Rückbau der Bestandsgebäude im WA 2 erfolgt, ist daher rechtzeitig im
Vorfeld zu überprüfen, ob die vorhandenen Gebäude dann von Fledermäusen oder Vögeln
als Quartier genutzt werden. Die untere Landschaftsbehörde ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen. Bei Bedarf werden von der unteren Landschaftsbehörde entsprechende Vermeidungsmaßnahmen festgelegt und sind vom Antragsteller durchzuführen.

1
2

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'. Planungsbüro Selzner.
Neuss; Mai 2015.
Artenschutzprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg – West“ sowie
zur 231. Änderung des Flächennutzungsplanes „Neue Wohnbaufläche Plackenweg – West“ der Stadt Bielefeld. Betram Mestermann (Büro für Landschaftsplanung); Mai 2015.

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E 18

4.8.3 Bodenschutz
Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW setzt sich der Boden des Plangebietes
aus Parabraunerde-Pseudogley zusammen, der als sehr schutzwürdig hinsichtlich der Bodenfruchtbarkeit eingestuft wird.
Im Zuge der Umsetzung der Planung kommt es damit zu einer Veränderung des Bodens. Die
Auswirkungen wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt.
Im Rahmen der Erarbeitung des „Siedlungskonzeptes nördliches Dornberg“ wurde die Entwicklung von Wohnbauflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vorrang vor
anderen Teilflächen eingeräumt.
In der Gesamtabwägung werden daher die Belange des Bodenschutzes gegenüber den
Belangen des Wohnens zurückgestellt. Der Bodenschutzklausel wird in der Planung jedoch
insoweit nachgekommen, dass die Grundflächenzahl der geplanten Nutzung entsprechend
begrenzt wird und für die Eingriffe in Natur und Landschaft entsprechende Ausgleiche geschaffen werden.
4.8.4 Bodenbelastungen / Altlasten
Nach heutigem Kenntnisstand sind im Plangebiet sowie im unmittelbaren Umfeld keine Altstandorte bzw. Altlasten bekannt.
4.8.5 Stadtklima und Luftreinhaltung
Gemäß der Stadtklimaanalyse Bielefeld wird die Klimaempfindlichkeit des Plangebietes als
mäßig eingestuft. Zudem dienen die landwirtschaftlichen Flächen bislang als Kaltluftentstehungsgebiet.
Aufgrund der Lage am Stadtrand und außerhalb innerstädtischer Wärmebelastungsgebiete
sowie wegen der Windoffenheit ist die Belüftung durch übergeordnete Luftströme gesichert
und günstig.
Da es sich hier um keinen innerstädtischen Bereich handelt, werden die Auswirkungen als
gering eingeschätzt.

Energieeffizienz
Für den Geltungsbereich liegen aufgrund der guten Besonnung durch die Südwesthanglage
sowie fehlender Verschattungsbestände günstige Rahmenbedingungen zur solarenergetischen Nutzung vor.
Der Umweltzustand ist nicht umwelterheblich.

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E 19

4.8.6 Immissionsschutz (Geruchsimmissionen)
Im Umfeld der geplanten Wohnbebauung befinden sich drei relevant auf diese einwirkende
landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe: Südlich ca. 250 – 300 m entfernt liegen zwei Hofstellen mit Schweinemast. Des Weiteren existiert an der nördlichen Ecke im Plangebiet selbst ein
Bauernhaus mit Stallanlagen, die zur Unterbringung von bis zu 10 Ponys genutzt werden.
Aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe ist zur planungsrechtlichen Umsetzung des Vorhabens zu prüfen, ob die Belange des Immissionsschutzes hinsichtlich vorhandener Geruchsimmissionen ausreichend Berücksichtigung finden. Hierzu wurde eine Geruchsimmissionsprognose3 entsprechend der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) erstellt.
Die Untersuchung erfolgte für die drei Betriebe gemeinsam, da alle auf ein Plangebiet relevant einwirkenden landwirtschaftlichen Betriebe zusammen zu betrachten sind.
In der Untersuchung wurden zwei Planungsfälle betrachtet: die Geruchsstundenhäufigkeiten
1. für den genehmigten Bestand und 2. unter Berücksichtigung einer Erweiterung des größeren Schweinemastbetriebes.
Aus städtebaulichen Gründen und aufgrund der heutigen Gemengesituation, insbesondere
durch Wohnnutzungen geprägten Umfeld, wurde eine Erweiterung der Ponyhaltung nicht untersucht.
In der Geruchsimmissionsprognose wurden für das Plangebiet für den genehmigten Bestand
Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 9% und 18% und bei Berücksichtigung einer möglichen Erweiterung des benannten Schweinemastbetriebes zwischen 10% und 19% ermittelt.
Da sich die geplanten Wohnbauflächen im Übergangsbereich zwischen geschlossener Bebauung und Außenbereich befinden, ist nach Punkt 3.1 der Auslegungshinweise der GIRL
eine Überschreitung der für Wohngebiete einzuhaltender Immissionswert von 10 % der
Jahresstunden möglich, jedoch nur bis zu dem Immissionswert für Dorfgebiete von 15 %.
Fazit der Geruchsimmissionsprognose ist, dass unter der Voraussetzung, dass keine weiteren landwirtschaftlichen Betriebe relevant auf das Plangebiet einwirken, keine Konflikte mit
den Anforderungen der GIRL zu erwarten sind.
Der Immissionswert für Dorfgebiete von 15 %.wird in beiden Planungsfällen lediglich im
nördlichen Plangebiet im Bereich des bestehenden Ponyhofes (WA 2) etwas überschritten
(19%). Durch die Anordnung und Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen im WA 1 Gebiet
kann die künftige Wohnbebauung aber so angeordnet werden, dass sie außerhalb dieser
Beurteilungsflächen liegt.
Der Festsetzung eines Wohngebietes im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. II/Sc 5
spricht somit nichts entgegen.
Das vorgenannte Gutachten belegt auch, dass der Schweinemastbetrieb des Eigentümers
durch das heranrückende Wohngebiet weder in seinem Bestand noch seinen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird.
Im Bebauungsplan wird auf die Geruchsvorbelastung der drei relevant einwirkenden
landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe hingewiesen.

3

Immissionsschutz-Gutachten; Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen auf das
Plangebiet „Wohngebiet Plackenweg-West“ in Bielefeld“. Uppenkamp und Partner. Ahaus, 12.05.2015.

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E 20

Anmerkung zur Geruchswahrnehmung:
Gerüche werden verschieden bewertet -von angenehm bis unangenehm- und es gibt einen
großen Unterschied in der jeweiligen Belästigungswirkung. So ist die Belästigungsreaktion bei
gleicher Auftrittshäufigkeit in der Umgebung angenehmer Geruchsquellen geringer als in der
Umgebung unangenehmer Geruchsquellen. Die Gerüche von Pferden werden im
Allgemeinen als weniger belästigend wahrgenommen als von Schweinen. Auch höhere
Geruchsstundenhäufigkeiten, wie sie in der Geruchsimmissionsprognose im nördlichen
Bereich des Plangebietes rechnerisch ermittelt wurden, werden daher nicht per se als
erheblich belästigend empfunden. Probleme aus dem bestehenden Wohnumfeld des
Ponyhofes sind nicht bekannt
Lärmimmissionen
Laut Schallimmissionsplan (Datenbezugsjahr 2008) erreichen die Immissionspegel im Einwirkungsbereich der Schloßstraße innerhalb des Plangebietes >45 - <50 dB(A) tags und >40 <45 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte 55/45 dB(A) tags/nachts für WA gemäß DIN 18005
werden eingehalten. Die Lärmbelastung verbleibt auf nicht umwelterheblichem Niveau.
Laut Prognose 2025 (Amt 660) wird sich wegen der rückläufigen Verkehrsbelastung entlang
der Schloßstraße die Lärmbelastung künftig geringfügig vermindern.
Durch die Entwicklung des Wohngebietes wird zusätzlicher Kfz-Verkehr entstehen. Im geringen Umfang werden daher zusätzliche Schallemissionen entstehen.
4.8.7 Gewässerschutz
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten oder derzeit geplanten Wasserschutzgebietes sowie eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Jedoch verläuft innerhalb des Siekbereiches ein Nebengewässer des Schwarzbachs, welches gem. § 62 LG als
geschütztes Biotop festgesetzt ist. Dieser Bereich soll als Waldfläche erhalten bleiben und
wird daher im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Das Regenwasser wird wie im
Kapitel 4.5 beschrieben, naturverträglich in das Gewässer eingeleitet.
Der Landschaftsplan Bielefeld – West weist das bewaldete Siek des Gewässers 16.06.01 als
Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Ravensberger Hügelland“ aus. Entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist es zwar verboten, bauliche Anlagen zu
errichten und Leitungen aller Art zu verlegen. Aus Grundlage des § 67 Abs. 1 BNatSchG
besteht jedoch die Möglichkeit, bei Bedarf eine Befreiung von den Verboten zu erteilen.
Hierzu gehören auch Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art. Die Schaffung von Wohnraum und die geregelte Niederschlagswasserbeseitigung liegen bei dem Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet
Plackenweg - West“ im überwiegenden öffentlichen Interesse. Daher ist eine Abweichung von
den Festsetzungen des Landschaftsplanes zulässig.
Weiterhin ist der im Zuge der Regenwasserbeseitigung erforderliche Eingriff in das bewaldete
Siek geringfügig und soll in möglichst schonender Weise ohne Inanspruchnahme von
Bäumen vollzogen werden.
Durch die geplante Entwässerungsmaßnahme werden die Grundzüge des Landschaftsplanes
Bielefeld – West nicht berührt, so dass eine Abweichung von den Verboten gerechtfertigt ist.

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E 21

4.9

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Kompensationsmaßnahmen

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Inanspruchnahme von
bislang baulich nicht genutzten Flächen. Die durch die Flächeninanspruchnahme zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden als unvermeidbar angesehen, da im Rahmen
der Abwägung den Belangen des Wohnens Vorrang eingeräumt wird.
Gemäß § 1a BauGB sind Eingriffe in Natur und Landschaft auf das notwendige Maß zu reduzieren (Minderung des Eingriffs) und die unvermeidbaren Eingriffe durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Kompensationsmaßnahmen) auszugleichen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt.4
Insgesamt ergibt sich ein Kompensationsbedarf von 6.144 m², wobei 5.406 m² aus Eingriffen
durch die Wohnbauflächen und 737 m² aus Eingriffen durch die geplanten Verkehrsflächen
resultieren.
Auf einer am Südrand gelegenen bisher als Intensivgrünland genutzten Teilfläche von 631 m²
soll ein Teil dieses Kompensationsbedarfes innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes in Form einer und als extensive Streuobstwiese entwickelt werden.
Der flächenmäßig größere Teil der Ausgleichsmaßnahmen soll auf einer privaten Ökokontofläche im NSG Östlicher Teutoburger Wald, die als Sammelzuordnungsfläche eine Gesamtgröße von 52.439 m² umfasst, umgesetzt werden. Die Maßnahme betrifft Teilflächen der Flurstücke 38 tlw. und 57 der Gemarkung Senne I, Flur 2. Dort erfolgte im Vorgriff auf zukünftige
Eingriffe eine Umwandlung von Acker in Extensivgrünland.
Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden die durch die Planung zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen.

5. Bodenordnung
Besondere bodenordnende Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch sind aller Voraussicht
nach nicht erforderlich.

6. Erschließungsanlagen
Als Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 (2) BauGB gelten alle festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen.

4

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg - West'. Planungsbüro Selzner.
Neuss; Mai 2015.

150521_Anlage E_Begruendung_Entwurf.doc

E 22

7. Flächenbilanz
Gesamtfläche des Plangebietes

ca. 1,57 ha

Wohnbaufläche

ca. 1,18 ha

Verkehrsfläche

ca. 0,15 ha

Private Grünfläche
davon Fläche für Versorgungsanlagen
Waldfläche

ca. 0,11 ha
ca. 435 m²
ca. 0,13 ha

8. Kostenschätzung
Die Initiative für die Planung beruht auf einer privaten Projektentwicklung.
Der Investor hat sich bereit und in der Lage erklärt, die Kosten, die mit den Planungen zur
Erreichung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind, einschließlich der evtl. erforderlichen Fachgutachten, vollständig zu tragen.
Die Erschließungsmaßnahmen werden durch Vertrag gemäß § 124 BauGB einem privaten
Erschließungsträger übertragen. Dadurch kann sich die Stadt Bielefeld im Rahmen der
gesetzlichen Ermächtigung von sämtlichen Erschließungsaufwendungen, mit Ausnahme der
nicht beitragsfähigen Kanalbaukosten, die aus dem Etat der Stadtentwässerung bezahlt
werden, unabhängig von ihrer Beitragsfähigkeit, befreien. Anderenfalls kommt im Rahmen
des geltenden Beitragsrechts die Erhebung von Beiträgen nach dem Baugesetzbuch oder
dem Kommunalabgabengesetz in Betracht.
Die Kosten für die zur inneren Erschließung des Baugebietes erforderlichen öffentlichen
Entwässerungseinrichtungen liegen nach einer überschlägigen Kostenschätzung bei etwa
350.000,- € (inkl. MwSt, ohne Bauverwaltungskosten).
Für die Unterhaltung der Anlagen ist mit jährlich etwa 1.900,- € Kosten zu rechen. Für die
Schülerbeförderung fallen jährlich Kosten in Höhe von ca. 4.500,- € an.
Der Bebauungsplan wird durch ein Planungsbüro erarbeitet. Ein entsprechender Dreiecksvertrag mit der Stadt, dem Investor und dem externen Planungsbüro wurde abgeschlossen.

9. Auswirkungen auf den rechtsverbindlichen Landschaftsplan
Der Bebauungsplan hat Auswirkungen auf den als Satzung beschlossenen Landschaftsplan.
Gemäß § 29 (4) LG treten bei Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes
außer Kraft.
Eine solche widersprechende Festsetzung stellt die Grenze des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes, die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes sowie des Entwicklungszieles
Nr. 1 (Erhaltung) für den Bereich des Bebauungsplangebietes dar.
Die Grenze des Geltungsbereichs sowie des Landschaftsschutzgebietes soll entsprechend
§ 16 Landschaftsgesetz NRW zurückgenommen werden.
Eine bauliche Entwicklung bzw. Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsplan ist mit
den zukünftigen Zielen des Landschaftsplanes vereinbar bzw. vertretbar.

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E 23

Abbildung 3: Änderung des Landschaftsplans

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E 24