V1561 Anlage D 150521 Textl. Fests Entwurf
Vorlage: Erstaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/ Sc 5 "Wohngebiet Plackenweg - West" für das Gebiet nördlich der Schloßstraße, südöstlich der Bebauung entlang der Straße Horstkotterheide sowie westlich der Straße Plackenweg in Schröttingghausen sowie 231. Änderung des Flächennutzungsplanes "Neue Wohnbaufläche Plackenweg - West" im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB - Stadtbezirk Dornberg - -Erweiterung des Geltungsbereichs des B-Plans und Verkleinerung des FNP-Änderungsbereichs - Entwurfsbeschlüsse
V1561 Anlage A 150521 farbig FNP-Anderung Auswertung-TOEB-Vorentwurf
V1561 Anlage B 150107 farbig 231. FNP-Änd. Entwurf
V1561 Anlage B 231 Entwurf sw
V1561 Anlage C 150521 B-Plan Auswertung-TOEB-Vorentwurf
V1561 Anlage D 150521 Textl. Fests Entwurf
V1561 Anlage E 150521 Begruend. Entwurf
V1561 Anlage F 150512 Umweltbericht BueroSelzner
V1561 Beschlussvorlage
V1561 Gestaltungsplan 150521 Entwurf
V1561 Nutzungsplan 150521 Entwurf
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Anlage D Erstaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg - West“ Bebauungsplan Entwurf - Nutzungsplan / Gestaltungsplan Angabe der Rechtsgrundlagen Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärung und Hinweise Stadt Bielefeld Stadtbezirk Dornberg Erstaufstellung des Bebauungsplan Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg - West“ Bebauungsplan Entwurf – Gestaltungsplan Bebauungsplan Entwurf – Nutzungsplan Angabe der Rechtsgrundlagen Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärung und Hinweise -Entwurf(Stand Mai 2015) Übersichtsplan Bauamt 600.41 Hempel + Tacke GmbH Bebauungsplan - Entwurf - Gestaltungsplan (Verkleinerung) D2 Bebauungsplan – Entwurf – Nutzungsplan (Verkleinerung) D3 Angabe der Rechtsgrundlagen Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748); die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548); die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509); das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGB. I S. 3154). § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294); die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208). Anmerkung Soweit bei den Festsetzungen von Baugebieten keine anderen Bestimmungen gemäß § 1 (4) - (10) BauNVO getroffen sind, werden die §§ 2 - 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes. Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 86 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gemäß § 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden. D4 Textliche Festsetzungen und Planzeichenerklärungen und Hinweise Festsetzungen gemäß § 9 BauGB, BauNVO und PlanzV 90 0. Abgrenzungen gemäß § 9 (7) BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gemäß § 9 (7) BauGB Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zwischen oder innerhalb von Bau- und sonstigen Gebieten gemäß § 16 (5) BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet -WA – (WA 1 und WA 2) gemäß § 4 BauNVO i.V.m. § 1 (5), (6) BauNVO Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Unzulässig sind alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 (3) BauNVO. 2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) 1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO 0,4 zulässige Grundflächenzahl, z.B. 0,4 D5 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO zulässige Geschossflächenzahl , z.B. 0,8 0,8 2.3 Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 2 (5) BauO NW gemäß §§ 16 und 20 (1) BauNVO II Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze, z.B. II 2.4 Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 (3) und 18 BauNVO Die Firsthöhe (FH) darf in keinem Punkt das maximal zulässige Maß 10,00 m überschreiten. Die Traufhöhe (TH) darf in keinem Punkt das maximal zulässige Maß 4,50 m überschreiten. Hinweis: Der nachfolgende Systemquerschnitt dient zur Erläuterung der festgesetzten Firsthöhen und Traufhöhenbegrenzung einschließlich der Geschossigkeit. Beispielhafter Systemschnitt durch ein Gebäude mit zwei Geschossen. D6 Bei der Berechnung der Höhe baulicher Anlagen sind folgende Bezugspunkte maßgebend: Oberer Bezugspunkt (Firsthöhe – FH). Oberkante der Dachhaut bei baulichen Anlagen mit geneigten Dächern (Traufhöhe – TH). Schnittpunkt der Außenwandflächen mit der Oberkante der Dachhaut bei baulichen Anlagen mit geneigten Dächern Unterer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwandflächen mit der Oberkante der zur Erschließung erforderlichen nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche; bei geneigter Verkehrsfläche gilt, dass im Mittel gemessene Maß, bezogen auf die jeweilige Fassadenlänge. 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung baulicher Anlagen gemäß § 9 (1) 2 BauGB Bauweise gemäß § 22 (1) bis (2) BauNVO a abweichende Bauweise Für die allgemeinen Wohngebiete wird als abweichende Bauweise festgesetzt, dass die Länge der Gebäude 20m nicht überschreiten. ED = Zulässig sind nur Einzelhäuser und Doppelhäuser. Baugrenze gemäß § 23 (3) BauNVO Die festgesetzte Baugrenze kann für untergeordnete Bauteile, wie z.B. Balkone, Erker, überdachte Eingangsbereiche und/oder Terrassen um jeweils maximal 1,50 m überschritten werden. D7 4. Flächen für erforderliche Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen gemäß § 9 (1) Nr. 4 und Nr. 22 BauGB 4.1 Stellplätze, Carports und Garagen gemäß §§ 12 und 21a BauNVO Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den besonders dafür festgesetzten Flächen zulässig. (siehe Ziffer 4.2). Sie können ausnahmsweise auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn sie im baulichen Zusammenhang mit dem Hauptbaukörper errichtet werden und die rückwärtige Baugrenze, bezogen auf die jeweilige Erschließungsfläche, nicht überschreiten. Vor Carports und Garagen ist zu den für die Erschließung des Grundstückes erforderlichen öffentlichen und privaten Verkehrsflächen ein Abstand von mind. 5,00 m einzuhalten. Je Einzel und Doppelhaushälfte sind 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. 4.2 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze gemäß §§ 12 BauNVO Zweckbestimmung: St Stellplätze Innerhalb der mit St gekennzeichneten Flächen im WA 1 Gebiet sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze zulässig. Hinweis: Festsetzungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen auf Vorgartenflächen siehe Ziffer 12.6 5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 9 (1) 6 BauGB 2 WE Je Einzelhaus sind jeweils höchstens zwei Wohneinheiten, je Doppelhaushälfte ist nur eine Wohneinheit zulässig. D8 6. Verkehrsflächen gemäß § 9 (1) 11 BauGB Verkehrsfläche mit allgemeiner Zweckbestimmung – öffentlich - Straßenbegrenzungslinie Öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg Die Fläche für den Fuß- und Radweg (Breite ca. 3,0 m) ist entsprechend der Ausbaustandards der Stadt Bielefeld herzustellen. 7. Flächen für die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen; mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 (1) 13 und 21 BauGB) geplanter Schmutzwasserkanal geplanter Regenwasserkanal Geh-, Fahr – und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Bielefeld Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Bielefeld Die Stadt Bielefeld ist berechtigt, in den privaten Flächen Entwässerungsleitungen zu verlegen, zu haben, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu vergrößern. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der Stadt Bielefeld oder die sonst von ihr beauftragten Personen berechtigt, die Grundstücke zu betreten und zu befahren. Der Eigentümer der privaten Fläche darf in einem Abstand von bis zu 2,5 m beiderseits der Rohrachse keine Maßnahmen durchführen, die den Bestand und Betrieb der Leitungen gefährden. Insbesondere darf er diesen Duldungsstreifen weder überbauen, noch mit tiefwurzelnden Bäumen oder Büschen bepflanzen oder Bodenaufschüttungen vornehmen. Die Anfahrbarkeit der Kanalschächte ist jederzeit zu gewährleisten. D9 8. Grünflächen gemäß § 9 (1) 15 BauGB private Grünfläche 9. Flächen für die Landwirtschaft und Wald gemäß § 9 (1) 18 BauGB private Flächen für Wald 10. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich gemäß § 9 (1) 20 und 25, § 1a (3), § 9 (1a) BauGB Für den Ausgleich der durch die Wohnbebauung und die Erschließung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird eine Ausgleichsfläche mit einer Gesamtgröße von 6.144 qm festgesetzt. Der Ausgleich erfolgt auf der plangebietsinternen privaten Ausgleichsfläche AuE 1, Gemarkung Schröttinghausen, Flur 8, Flurstücke 544 (tlw.) und 604 (tlw.) sowie auf der externen privaten Ausgleichsfläche AuE 2, Gemarkung Senne, Flur 2, Flurstücke 32 tlw. und 57 tlw. (Ökokontofläche 077/007). Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes in Form einer Obstwiese (AuE 1): Als Ausgleichsmaßnahme gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB ist auf der im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten privaten Grünfläche flächendeckend eine extensive Streuobstwiese herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Es sind mit Mindestabständen von 10 Meter untereinander mindestens 5 Obstbäume zu pflanzen. Bei einer Beweidung der Fläche sind die Obstbäume durch geeignete Maßnahmen vor Viehverbiss zu schützen. Die Ausgleichsfläche hat eine Größe von 631 qm. Hiervon sind 555 qm den Eingriffen auf den Baugrundstücken und 76 qm den Eingriffen auf den Erschließungsflächen des Bebauungsplanes Nr. I//Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg-West“ gem. § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet. Die Ausgleichsfläche und die Ausgleichsmaßnahme auf dieser Fläche werden über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB zugunsten der Stadt gesichert. D 10 Externe Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes in Form von Grünlandextensivierung (AuE 2): Gemarkung Senne, Flur 2, Flurstücke 32 tlw. und 57 tlw. (Ausgleichsfläche „Osningstraße“, Ökokontofläche 077/007). Die Ausgleichsfläche weist als Sammelzuordnungsfläche eine Gesamtgröße von 52.439 qm auf. Auf dieser Ausgleichsfläche (ehemals Acker) wurden gem. § 16 BNatSchG in Verbindung mit § 5a LG im Vorgriff auf zukünftige Eingriffe eine Ausgleichsmaßnahme in Form von Extensivgrünland hergestellt und in ein Ökokonto eingebucht. Davon werden 5.753 qm zum Ausgleich der Eingriffe aufgrund des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg-West' festgesetzt. Hiervon sind 5.063 qm den Eingriffen auf den Baugrundstücken und 690 qm den Eingriffen auf den Erschließungsflächen des Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet. Die Maßnahmen auf der Ökokontofläche sind bereits durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Bielefeld und dem Eigentümer des Ökokontos sowie durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB zugunsten der Stadt dauerhaft gesichert. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen: - Die Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen kann nur in Zeiten außerhalb der Brutzeit (01.03. – 30.09.) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur außerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden. Befestigung der Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten - Für die Befestigung der Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten wird offenporiger Schotterrasen festgesetzt. Das von dieser Fläche abfließende Niederschlagswasser ist möglichst breitflächig in der südlich angrenzenden Grünfläche zu versickern. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die entsprechend gekennzeichneten privaten Grundstücksflächen sind gemäß Vorgabe im Umweltbericht flächendeckend mit heimischen Sträuchern zu bepflanzen. 11. Bedingte Festsetzung gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist die Errichtung von Wohngebäuden erst zulässig, wenn das teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegenden Bestandsgebäude abgerissen worden ist. D 11 12. Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (örtliche Bauvorschriften) gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 (4) BauO NRW 12.1 SD 35°-45° Dachform / Dachneigung Zulässig sind Satteldächer mit einer maximalen Dachneigung von 35° bis maximal 45°. 12.2 Dacheindeckungsmaterialien Die Dacheindeckungen sind nur in anthrazitfarbenen Farbtönen zulässig. Dacheindeckungen von aneinander gebauten Gebäuden und Nebenanlagen sind hinsichtlich ihres Materials und der Farbe einheitlich zu gestalten. Dachbegrünungen und Solaranlagen sind zulässig. 12.3 Dachaufbauten Dachaufbauten und -einschnitte dürfen in ihrer Gesamtlänge 40% der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. Einzelanlagen werden zusammengerechnet. Sie sind aus der Fassadengliederung der darunter befindliche Geschosse abzuleiten. Vom Ortgang sowie zwischen zwei Gauben ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Solaranlagen auf den Dachflächen sind zulässig. 12.4 Außenwandflächen Zulässige Materialien für die Gestaltung der Fassaden sind Putze. Maximal 15% der jeweiligen Fassadenflächen sind in anderen Materialien zu gestalten (ohne Fensteranteile). Die Fassaden aneinandergrenzender Hauptbaukörper (z.B. Doppelhäuser) sind in gleichem Material und gleichen Farbtönen auszuführen. 12.5 Drempel Die zulässige Drempelhöhe ist auf maximal 1,25 m festgesetzt. Die Höhe des Drempels ist das senkrechte Maß von der Schnittlinie der OK-Rohdecke mit der äußeren Wandfläche bis zur Schnittstelle der Außenkante der Dacheindeckung mit der äußeren Wandfläche. D 12 12.6 Vorgartenflächen / Bepflanzungsflächen Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind die zwischen Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze gelegenen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen, zu gestalten und zu unterhalten. Ausgenommen von der Vorgarteneingrünung bleiben notwendige Zufahrten, Zuwegungen und nicht überdachte Stellplätze. Insgesamt darf nicht mehr als ½ der Vorgartenfläche für Wege und Stellplätze befestigt werden. Garagen überdachte Stellplätze (Carports) sowie Nebenanlagen sind innerhalb der Vorgartenfläche nicht zulässig. Hinweis: Festsetzungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen siehe Ziffer 4 12.7 Einfriedungen Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der seitlichen Grundstücksgrenzen bis zur Baugrenze sind Hecken, bepflanzte Zäune und Holzzäune bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig. Im Bereich der Einfriedung der Wohngärten, die an die Fläche für Wald (Siek) grenzen, sind Toröffnungen oder sonstige Wegeanbindungen nicht zulässig. 12.8 Gebäudebreite Im Plangebiet darf die Breite des Hauptbaukörpers (Giebelseite) max. 12,00 m betragen. 12.9 Gebäudelänge Im Plangebiet Gebiet darf die Länge des Hauptbaukörpers (Traufseite) max. 20,00 m betragen. D 13 Sonstige Hinweise Baumstandorte im Bereich unterirdischer Ver- und Entsorgungsanlagen Im Bereich unterirdischer Ver- und Entsorgungsanlagen sind bei der Anpflanzung von Bäumen bei Abständen zwischen Baumstandort und Außenhaut der Versorgungsanlage - von über 2,50 m i. d. R. keine Schutzmaßnahmen erforderlich, - zwischen 1,00 m und 2,50 m Schutzmaßnahmen vorzusehen (z. B. Einbau einer Wurzelsperre), - unter 1,0 m Anpflanzungen von Bäumen nur in Ausnahmefällen möglich. Beim Einbau der Wurzelsperre darf ein Abstand von 0,30 m zwischen Wurzelsperre und Außenhaut der Versorgungsanlage nicht unterschritten werden (erforderlicher Arbeitsraum). Natur-, Boden- und Baudenkmäler in der Stadt Bielefeld: Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunklen Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetztes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, Kurze Straße 36, 33613 Bielefeld, Tel.: 0521/520250, Fax: 0521/5200239, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Erlaubnisfeld "Herford“ Das Plangebiet befindet sich über dem auf Erdöl, Erdgas und andere bituminöse Stoffe erteilten Erlaubnisfeld "Herford“. Eine "Erlaubnis" klärt lediglich welches Unternehmen in einem Gebiet Anträge auf Durchführung von Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Die Durchführung konkreter Maßnahmen (z. B. Untersuchungsbohrungen) bedarf einer separaten Genehmigung. Vorbelastung durch vorhandene Landwirtschaftliche Nutzung Im Plangebiet besteht eine Vorbelastung durch Geruchsemissionen durch vorhandene landwirtschaftliche Nutzungen. (weitere Informationen siehe Begründung Ziffer 4.8.6).) D 14 Sonstige Darstellungen zum Planinhalt Böschung Bemaßung mit Angabe in Metern, z.B. 3m Gewässer mit Gewässerbezeichnung vorhandener Mischwasserkanal Signaturen der Katastergrundlage vorhandene Flurstücksgrenze 1346 Flurstücksnummer vorhandene Bebauung bestehende öffentliche Verkehrsfläche D 15