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V1561 Anlage D 150521 Textl. Fests Entwurf

                                    
                                        Anlage

D

Erstaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5
„Wohngebiet Plackenweg - West“
Bebauungsplan Entwurf
-

Nutzungsplan / Gestaltungsplan
Angabe der Rechtsgrundlagen
Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärung und Hinweise

Stadt Bielefeld
Stadtbezirk Dornberg

Erstaufstellung des
Bebauungsplan Nr. II/Sc 5
„Wohngebiet Plackenweg - West“
Bebauungsplan Entwurf – Gestaltungsplan
Bebauungsplan Entwurf – Nutzungsplan
Angabe der Rechtsgrundlagen
Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärung und Hinweise

-Entwurf(Stand Mai 2015)
Übersichtsplan

Bauamt 600.41
Hempel + Tacke GmbH

Bebauungsplan - Entwurf - Gestaltungsplan (Verkleinerung)

D2

Bebauungsplan – Entwurf – Nutzungsplan (Verkleinerung)

D3

Angabe der Rechtsgrundlagen
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748);
die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548);
die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.12.1990
(BGBI. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I
S. 1509);
das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes
vom 07.08.2013 (BGB. I S. 3154).
§ 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294);
die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.02.2015 (GV. NRW. S. 208).

Anmerkung
Soweit bei den Festsetzungen von Baugebieten keine anderen Bestimmungen gemäß § 1
(4) - (10) BauNVO getroffen sind, werden die §§ 2 - 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes.
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 86 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des §
84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gemäß § 84 (3) BauO NRW als solche geahndet
werden.

D4

Textliche Festsetzungen
und Planzeichenerklärungen und Hinweise
Festsetzungen gemäß § 9 BauGB, BauNVO und PlanzV 90
0. Abgrenzungen
gemäß § 9 (7) BauGB

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
gemäß § 9 (7) BauGB

Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zwischen oder innerhalb von
Bau- und sonstigen Gebieten
gemäß § 16 (5) BauNVO

1. Art der baulichen Nutzung
gemäß § 9 (1) 1 BauGB

Allgemeines Wohngebiet -WA – (WA 1 und WA 2)
gemäß § 4 BauNVO i.V.m. § 1 (5), (6) BauNVO
Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
Unzulässig sind alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 (3)
BauNVO.

2. Maß der baulichen Nutzung
gemäß § 9 (1) 1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ)
gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO

0,4

zulässige Grundflächenzahl, z.B. 0,4

D5

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ)
gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO

zulässige Geschossflächenzahl , z.B. 0,8

0,8

2.3

Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 2 (5) BauO NW
gemäß §§ 16 und 20 (1) BauNVO

II

Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze, z.B. II

2.4

Höhe baulicher Anlagen
gemäß § 16 (3) und 18 BauNVO

Die Firsthöhe (FH) darf in keinem Punkt das maximal zulässige
Maß 10,00 m überschreiten.
Die Traufhöhe (TH) darf in keinem Punkt das maximal zulässige
Maß 4,50 m überschreiten.

Hinweis:
Der nachfolgende Systemquerschnitt dient zur Erläuterung der
festgesetzten Firsthöhen und Traufhöhenbegrenzung einschließlich
der Geschossigkeit.
Beispielhafter Systemschnitt durch ein Gebäude mit zwei Geschossen.

D6

Bei der Berechnung der Höhe baulicher Anlagen sind folgende
Bezugspunkte maßgebend:
Oberer Bezugspunkt
(Firsthöhe – FH).
Oberkante der Dachhaut bei baulichen Anlagen mit geneigten Dächern
(Traufhöhe – TH).
Schnittpunkt der Außenwandflächen mit der Oberkante der Dachhaut bei baulichen Anlagen mit geneigten Dächern
Unterer Bezugspunkt:
Schnittpunkt der Außenwandflächen mit der Oberkante der zur Erschließung erforderlichen nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche; bei geneigter Verkehrsfläche gilt, dass im Mittel gemessene
Maß, bezogen auf die jeweilige Fassadenlänge.

3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung baulicher Anlagen
gemäß § 9 (1) 2 BauGB

Bauweise
gemäß § 22 (1) bis (2) BauNVO

a

abweichende Bauweise
Für die allgemeinen Wohngebiete wird als abweichende Bauweise festgesetzt, dass die Länge der Gebäude 20m nicht überschreiten.
ED

= Zulässig sind nur Einzelhäuser und Doppelhäuser.

Baugrenze
gemäß § 23 (3) BauNVO
Die festgesetzte Baugrenze kann für untergeordnete Bauteile, wie z.B. Balkone, Erker, überdachte Eingangsbereiche und/oder Terrassen um jeweils
maximal 1,50 m überschritten werden.

D7

4. Flächen für erforderliche Nebenanlagen,
Stellplätze, Carports und Garagen
gemäß § 9 (1) Nr. 4 und Nr. 22 BauGB

4.1

Stellplätze, Carports und Garagen
gemäß §§ 12 und 21a BauNVO

Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie auf den besonders dafür festgesetzten Flächen
zulässig. (siehe Ziffer 4.2).
Sie können ausnahmsweise auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen
zugelassen werden, wenn sie im baulichen Zusammenhang mit dem
Hauptbaukörper errichtet werden und die rückwärtige Baugrenze, bezogen
auf die jeweilige Erschließungsfläche, nicht überschreiten.
Vor Carports und Garagen ist zu den für die Erschließung des Grundstückes erforderlichen öffentlichen und privaten Verkehrsflächen ein Abstand
von mind. 5,00 m einzuhalten.
Je Einzel und Doppelhaushälfte sind 2 Stellplätze auf dem Grundstück
nachzuweisen.

4.2

Umgrenzung von Flächen für Stellplätze
gemäß §§ 12 BauNVO

Zweckbestimmung:

St

Stellplätze
Innerhalb der mit St gekennzeichneten Flächen im WA 1 Gebiet sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze zulässig.
Hinweis:
Festsetzungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen sowie Nebenanlagen
auf Vorgartenflächen siehe Ziffer 12.6

5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden aus
besonderen städtebaulichen Gründen
gemäß § 9 (1) 6 BauGB

2 WE

Je Einzelhaus sind jeweils höchstens zwei Wohneinheiten, je Doppelhaushälfte ist nur eine Wohneinheit zulässig.

D8

6. Verkehrsflächen
gemäß § 9 (1) 11 BauGB

Verkehrsfläche mit allgemeiner Zweckbestimmung – öffentlich -

Straßenbegrenzungslinie

Öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und
Radweg
Die Fläche für den Fuß- und Radweg (Breite ca. 3,0 m) ist entsprechend der
Ausbaustandards der Stadt Bielefeld herzustellen.

7. Flächen für die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen; mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
gemäß § 9 (1) 13 und 21 BauGB)

geplanter Schmutzwasserkanal
geplanter Regenwasserkanal

Geh-, Fahr – und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Bielefeld

Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Bielefeld
Die Stadt Bielefeld ist berechtigt, in den privaten Flächen Entwässerungsleitungen zu verlegen, zu haben, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern
und ggf. zu vergrößern. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der Stadt
Bielefeld oder die sonst von ihr beauftragten Personen berechtigt, die
Grundstücke zu betreten und zu befahren. Der Eigentümer der privaten
Fläche darf in einem Abstand von bis zu 2,5 m beiderseits der Rohrachse
keine Maßnahmen durchführen, die den Bestand und Betrieb der Leitungen gefährden. Insbesondere darf er diesen Duldungsstreifen weder überbauen, noch mit tiefwurzelnden Bäumen oder Büschen bepflanzen oder
Bodenaufschüttungen vornehmen. Die Anfahrbarkeit der Kanalschächte ist
jederzeit zu gewährleisten.

D9

8. Grünflächen
gemäß § 9 (1) 15 BauGB

private Grünfläche

9. Flächen für die Landwirtschaft und Wald
gemäß § 9 (1) 18 BauGB

private Flächen für Wald

10. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
sowie Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich
gemäß § 9 (1) 20 und 25, § 1a (3), § 9 (1a) BauGB

Für den Ausgleich der durch die Wohnbebauung und die Erschließung zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird eine Ausgleichsfläche
mit einer Gesamtgröße von 6.144 qm festgesetzt. Der Ausgleich erfolgt auf
der plangebietsinternen privaten Ausgleichsfläche AuE 1, Gemarkung
Schröttinghausen, Flur 8, Flurstücke 544 (tlw.) und 604 (tlw.) sowie auf der
externen privaten Ausgleichsfläche AuE 2, Gemarkung Senne, Flur 2, Flurstücke 32 tlw. und 57 tlw. (Ökokontofläche 077/007).
Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes in Form einer Obstwiese
(AuE 1):
Als Ausgleichsmaßnahme gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB ist auf der im
Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten privaten Grünfläche flächendeckend eine extensive Streuobstwiese herzustellen und dauerhaft zu
erhalten. Es sind mit Mindestabständen von 10 Meter untereinander mindestens 5 Obstbäume zu pflanzen. Bei einer Beweidung der Fläche sind die
Obstbäume durch geeignete Maßnahmen vor Viehverbiss zu schützen.
Die Ausgleichsfläche hat eine Größe von 631 qm. Hiervon sind 555 qm den
Eingriffen auf den Baugrundstücken und 76 qm den Eingriffen auf den Erschließungsflächen des Bebauungsplanes Nr. I//Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg-West“ gem. § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet.
Die Ausgleichsfläche und die Ausgleichsmaßnahme auf dieser Fläche werden über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB zugunsten der Stadt gesichert.

D 10

Externe Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes in Form von
Grünlandextensivierung (AuE 2): Gemarkung Senne, Flur 2, Flurstücke 32
tlw. und 57 tlw. (Ausgleichsfläche „Osningstraße“, Ökokontofläche 077/007).
Die Ausgleichsfläche weist als Sammelzuordnungsfläche eine Gesamtgröße
von 52.439 qm auf.
Auf dieser Ausgleichsfläche (ehemals Acker) wurden gem. § 16 BNatSchG
in Verbindung mit § 5a LG im Vorgriff auf zukünftige Eingriffe eine Ausgleichsmaßnahme in Form von Extensivgrünland hergestellt und in ein Ökokonto eingebucht. Davon werden 5.753 qm zum Ausgleich der Eingriffe aufgrund des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 'Wohngebiet Plackenweg-West'
festgesetzt. Hiervon sind 5.063 qm den Eingriffen auf den Baugrundstücken
und 690 qm den Eingriffen auf den Erschließungsflächen des Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet.
Die Maßnahmen auf der Ökokontofläche sind bereits durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Bielefeld und dem Eigentümer des
Ökokontos sowie durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach
§ 1090 BGB zugunsten der Stadt dauerhaft gesichert.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen:
-

Die Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen kann nur in Zeiten
außerhalb der Brutzeit (01.03. – 30.09.) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur außerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden.

Befestigung der Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
-

Für die Befestigung der Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
wird offenporiger Schotterrasen festgesetzt. Das von dieser Fläche abfließende Niederschlagswasser ist möglichst breitflächig in der südlich
angrenzenden Grünfläche zu versickern.

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Die entsprechend gekennzeichneten privaten Grundstücksflächen sind gemäß Vorgabe im Umweltbericht flächendeckend mit heimischen Sträuchern
zu bepflanzen.

11.

Bedingte Festsetzung

gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB

In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist die Errichtung von Wohngebäuden erst zulässig, wenn das teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegenden Bestandsgebäude abgerissen worden ist.

D 11

12.

Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher
Anlagen (örtliche Bauvorschriften)
gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 (4) BauO NRW

12.1

SD 35°-45°

Dachform / Dachneigung

Zulässig sind Satteldächer mit einer maximalen Dachneigung von 35° bis
maximal 45°.

12.2

Dacheindeckungsmaterialien

Die Dacheindeckungen sind nur in anthrazitfarbenen Farbtönen zulässig.
Dacheindeckungen von aneinander gebauten Gebäuden und Nebenanlagen
sind hinsichtlich ihres Materials und der Farbe einheitlich zu gestalten.
Dachbegrünungen und Solaranlagen sind zulässig.

12.3

Dachaufbauten

Dachaufbauten und -einschnitte dürfen in ihrer Gesamtlänge 40% der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. Einzelanlagen werden zusammengerechnet. Sie sind aus der Fassadengliederung der darunter befindliche Geschosse abzuleiten. Vom Ortgang sowie zwischen zwei Gauben ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Solaranlagen auf den Dachflächen sind zulässig.

12.4

Außenwandflächen

Zulässige Materialien für die Gestaltung der Fassaden sind Putze. Maximal
15% der jeweiligen Fassadenflächen sind in anderen Materialien zu gestalten (ohne Fensteranteile). Die Fassaden aneinandergrenzender Hauptbaukörper (z.B. Doppelhäuser) sind in gleichem Material und gleichen Farbtönen auszuführen.

12.5

Drempel

Die zulässige Drempelhöhe ist auf maximal 1,25 m festgesetzt. Die Höhe
des Drempels ist das senkrechte Maß von der Schnittlinie der OK-Rohdecke
mit der äußeren Wandfläche bis zur Schnittstelle der Außenkante der Dacheindeckung mit der äußeren Wandfläche.

D 12

12.6

Vorgartenflächen / Bepflanzungsflächen

Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind die zwischen Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze gelegenen, nicht überbaubaren
Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen, zu gestalten und zu unterhalten. Ausgenommen von der Vorgarteneingrünung bleiben notwendige Zufahrten, Zuwegungen und nicht überdachte Stellplätze.
Insgesamt darf nicht mehr als ½ der Vorgartenfläche für Wege und Stellplätze befestigt werden. Garagen überdachte Stellplätze (Carports) sowie
Nebenanlagen sind innerhalb der Vorgartenfläche nicht zulässig.
Hinweis:
Festsetzungen zu Stellplätzen, Carports und Garagen siehe Ziffer 4
12.7

Einfriedungen

Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der seitlichen
Grundstücksgrenzen bis zur Baugrenze sind Hecken, bepflanzte Zäune und
Holzzäune bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig.
Im Bereich der Einfriedung der Wohngärten, die an die Fläche für Wald
(Siek) grenzen, sind Toröffnungen oder sonstige Wegeanbindungen nicht
zulässig.
12.8 Gebäudebreite
Im Plangebiet darf die Breite des Hauptbaukörpers (Giebelseite) max. 12,00
m betragen.
12.9 Gebäudelänge
Im Plangebiet Gebiet darf die Länge des Hauptbaukörpers (Traufseite) max.
20,00 m betragen.

D 13

Sonstige Hinweise
Baumstandorte im Bereich unterirdischer Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Bereich unterirdischer Ver- und Entsorgungsanlagen sind bei der Anpflanzung von Bäumen bei Abständen zwischen Baumstandort und Außenhaut der Versorgungsanlage
-

von über 2,50 m i. d. R. keine Schutzmaßnahmen erforderlich,

-

zwischen 1,00 m und 2,50 m Schutzmaßnahmen vorzusehen (z. B. Einbau einer Wurzelsperre),

-

unter 1,0 m Anpflanzungen von Bäumen nur in Ausnahmefällen möglich.

Beim Einbau der Wurzelsperre darf ein Abstand von 0,30 m zwischen Wurzelsperre und Außenhaut der Versorgungsanlage nicht unterschritten werden (erforderlicher Arbeitsraum).

Natur-, Boden- und Baudenkmäler in der Stadt Bielefeld:
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunklen Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetztes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt
für Bodendenkmalpflege, Kurze Straße 36, 33613 Bielefeld, Tel.:
0521/520250, Fax: 0521/5200239, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.

Erlaubnisfeld "Herford“
Das Plangebiet befindet sich über dem auf Erdöl, Erdgas und andere bituminöse Stoffe erteilten Erlaubnisfeld "Herford“. Eine "Erlaubnis" klärt lediglich welches Unternehmen in einem Gebiet Anträge auf Durchführung von
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Die Durchführung konkreter Maßnahmen (z. B. Untersuchungsbohrungen) bedarf einer separaten Genehmigung.

Vorbelastung durch vorhandene Landwirtschaftliche Nutzung
Im Plangebiet besteht eine Vorbelastung durch Geruchsemissionen durch
vorhandene landwirtschaftliche Nutzungen.
(weitere Informationen siehe Begründung Ziffer 4.8.6).)

D 14

Sonstige Darstellungen zum Planinhalt

Böschung

Bemaßung mit Angabe in Metern, z.B. 3m

Gewässer mit Gewässerbezeichnung

vorhandener Mischwasserkanal

Signaturen der Katastergrundlage

vorhandene Flurstücksgrenze

1346

Flurstücksnummer

vorhandene Bebauung

bestehende öffentliche Verkehrsfläche

D 15