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V1561 Anlage A 150521 farbig FNP-Anderung Auswertung-TOEB-Vorentwurf

                                    
                                        Anlage

A

231. Änderung des Flächennutzungsplans
„Neue Wohnbaufläche Plackenweg-West“
Auswertung der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
-

Auswertung der frühzeitigen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

231. Änderung des Flächennutzungsplanes „Neue Wohnbaufläche Plackenweg-West“
Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

231. Änderung des Flächennutzungsplans - Vorentwurf
Teilbereich A
Wirksame Fassung -- Teilplan Flächen

150521_Anlage A farbig_FNP-Anderung_Auswertung-TOEB-Vorentwurf.doc

Teilbereich A
Änderung -- Teilplan Flächen

A2

231. Änderung des Flächennutzungsplanes „Neue Wohnbaufläche Plackenweg-West“
Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

Teilbereich B
Wirksame Fassung -- Teilplan Flächen

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Teilbereich B
Änderung -- Teilplan Flächen

A3

231. Änderung des Flächennutzungsplanes „Neue Wohnbaufläche Plackenweg-West“
Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

1) Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
(231. FNP-Änderung)
Nr.
1

Dienststelle
Bezirksregierung Detmold
21.11.2013

Anregungen
Dezernat 54 Wasserwirtschaft / kommunales Abwasser
Im Fremdwassersanierungskonzept der Stadt Bielefeld von
2012 ist das Plangebiet als ein Gebiet mit stark erhöhtem
Fremdwasseranfall kategorisiert. Daher sollte die weitere
Entwässerungsplanung in Abstimmung mit dem Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld erfolgen, um ggf. Synergieeffekte für
eine Sanierung der vorhandenen Mischkanalisation zu nutzen.
Die Einbindung angeschlossener Bestandsgrundstücke ist
unter Berücksichtigung des § 55 Abs. 2 WHG i.V.m. § 51a
LWG sowie §§ 6 u. 7 Entwässerungssatzung der Stadt Bielefeld vorzunehmen.
Im Zusammenhang mit der Einleitung des Niederschlagswassers in das vorhandene Oberflächengewässer wird auf die
Möglichkeiten zur Forderung von Rückhaltung von Niederschlagswasser durch § 12 Abs. 7 Entwässerungssatzung der
Stadt Bielefeld und deren Festsetzung im B-Plan über § 9
Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW (Dachbegrünung) hingewiesen.
Dezernat Bodenordnung, Ländliche Entwicklung
Soweit eigentumsrechtliche Voraussetzungen nicht entgegenstehen, sollte die südlich anschließende Fläche entweder dem
B-Plangebiet zugeschlagen oder als Kompensationsfläche
verwendet werden. Aufgrund von Größe und Form ist die Fläche für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr geeignet.

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A4

Bemerkung / Stellungnahme

Die Hinweise betreffen nicht die FNP-Änderung, sondern den parallel aufgestellten Bebauungsplan.
(s. Stellungnahme zum B-Plan Nr. II-Sc 5)

Für die südlich angrenzende Fläche (Flurstück
592) sind die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Des Weiteren ist im
Siedlungskonzept „Nördliches Dornberg“ dort
auch keine bauliche Entwicklung vorgesehen.

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Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

2

Landesbetrieb Wald und
Holz NRW
29.11.2013

Der Planung einer privaten naturnahen Grünfläche neben der
Wohnbebauung im Bereich des Sieks wird abgelehnt. Bei
dem Siekbereich handelt es sich um eine Waldfläche im Sinne des Gesetzes. Durch die Ausweisung der Fläche als Grünfläche würde eine formale Waldumwandlung mit Ausgleichsbedarf erfolgen. Die Waldfläche ist als solche im B-Plan festzusetzen und dadurch dauerhaft zu sichern.

Die Anregungen betreffen nicht die FNP-Änderung, sondern den parallel aufgestellten Bebauungsplan.
(s. Stellungnahme zum B-Plan Nr. II-Sc 5)

Im Hinblick auf die benachbarten Wohnhäuser kann -da die
Bäume unterhalb der jetzigen landwirtschaftlich genutzten
Fläche mit "Fallrichtung ins Siek" wachsen- von dem üblicherweise geforderten 25m-Sicherheitsabstand abgewichen
werden. Dennoch ist zu prüfen, ob durch eine Umplanung hier
weitere Abstände erreicht werden können.
Für das angedachte Grundstück im Südwesten ist aufgrund
der westlich anschließenden Buchen sowie der auch südlich
auf dem vorgelagerten Flurstück vorhandene Waldfläche
zwingend ein größerer Abstand zu einem Wohnhaus einzuplanen bzw. gar kein Wohnhaus zu platzieren.
Es sollte eine geschlossene Einfriedung der Wohnhäuser zum
Siek festgesetzt werden, damit unzulässige Einträge, wie Gartenabfälle, unterbleiben.

Der geplanten FNP-Änderung wird -unter der Maßgabe, dass
die Waldfläche als solche weiterhin mit dem Symbol für
"Wald" belegt bleibt - nicht widersprochen. Insbesondere wird
die Rücknahme der Wohnbaufläche am Waldrand im Teilbereich B begrüßt.

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A5

Die 231. FNP-Änderung umfasste zwei Teilbereiche. Teilbereich B wird aus dem Geltungsbereich der 231. FNP-Änderung herausgenommen [vgl. Punkt 2) C)].
Im Teilbereich A befindet sich keine Waldfläche, jedoch im etwas größeren Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. II/Sc 5. Im Bebauungsplan werden die vorhandenen bewaldeten Flächen des Sieks als Wald festgesetzt.

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Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

3

Landwirtschaftskammer
NRW
21.11.2013

1„

Rund 250 m südlich des Plangebietes befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit intensiver Schweinehaltung. Nach
eigenen Angaben werden dort zzt. rund 400 Sauen mit 1200
Ferkelaufzuchtplätzen sowie 650 Mastschweine gehalten.
Nach überschlägiger Berechnung gem. VDI 3894 ohne Berücksichtigung der Windrichtung und tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren wäre ein Abstand von ca. 370 m notwendig, um Geruchsstundenhäufigkeit von 10 % gegenüber der
geplanten Wohnbebauung einzuhalten.
Insofern ist aus landwirtschaftlicher Sicht eine Überprüfung
und ggf. Anpassung des im Jahr 2005 erstellten Geruchsgutachtens zu fordern. Dabei ist zu beachten, dass für die bestehende umliegende Wohnbebauung nicht durchgängig der
Immissionsgrenzwert von 10 % anzuwenden ist. Die Rechtsprechung betrachtet im Außenbereich im Einzelfall bis zu
25 % der Geruchsstunden als zumutbar und auch an der
Grenze zum Außenbereich werden Zwischenwerte über 10 %
für vertretbar gehalten (vgl. hierzu VDI 3894, Anhang F).
Die pauschale Annahme des Geruchsimmissionsgrenzwertes
von 10 % für die bestehende und geplante Wohnbebauung ist
durch eine differenziertere Betrachtung des Einzelfalls zu ersetzen.
Darüber hinaus würde das Konfliktpotential zwischen dem
landwirtschaftlichen Betrieb und der heranrückenden Wohnbebauung durch Belastungen zusätzlich verschärft, wie z.B.
Lärmbelastungen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Diese
treten regelmäßig, auch zu ungünstigen Zeiten, durch
Schweinetransporte sowie in Frühjahr und Herbst, wenn z. B.
verstärkt Gülle gefahren wird, und während der Erntesaison
auf.

Inzwischen wurde ein neues Geruchsgutachten
zu den Auswirkungen des Schweinemastbetriebs auf die geplante Erweiterung des Sied1
lungsbereichs erstellt.
Die Untersuchung erfolgte, da die auf ein Plangebiet einwirkenden landwirtschaftlichen Betriebe gemeinsam zu betrachten sind, zusammen
mit einem zweiten Schweinemastbetrieb im
Umfeld des Plangebietes sowie der Ponyhaltung innerhalb des Plangebietes. Es wurden
zwei Planungsfälle betrachtet: die Geruchsstundenhäufigkeiten 1. für den Bestand und 2. unter
Berücksichtigung einer möglichen Erweiterung
des von der Landwirtschaftskammer benannten
Schweinemastbetriebes.
In der Geruchsimmissionsprognose wurden für
das
Plangebiet
für
den
Bestand
Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 9% und
18% und bei Berücksichtigung einer möglichen
Erweiterung des benannten Schweinemastbetriebes zwischen 10% und 19% ermittelt.
Da sich die geplanten Wohnbauflächen im
Übergangsbereich zwischen geschlossener Bebauung und Außenbereich befinden, ist nach
Punkt 3.1 der Auslegungshinweise der GIRL
eine Überschreitung der für Wohngebiete einzuhaltender Immissionswert von 10 % der
Jahresstunden möglich, jedoch nur bis zu dem
Immissionswert für Dorfgebiete von 15 %.

Immissionsschutz-Gutachten; Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen auf das Plangebiet „Wohngebiet Plackenweg-West“ in Bielefeld“; Uppenkamp und Partner; Ahaus,
Mai 2015

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A6

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4

Deutsche Telekom Technik GmbH
18.11.2013

Insgesamt bestehen gegen die Planung erhebliche Bedenken,
wenn der Betrieb durch das heranrückende Wohngebiet in
seinem Bestand und den zzt. noch vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird.

Dieser Immissionswert wird in beiden Planungsfällen lediglich im nördlichen Plangebiet
im Bereich des bestehenden Ponyhofes (WA 2)
etwas überschritten.
Durch die Anordnung und Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen im WA 1 Gebiet kann
die
künftige
Wohnbebauung
aber
so
angeordnet werden, dass sie außerhalb dieser
Beurteilungsflächen liegt.
Der Schweinemastbetrieb wird somit durch das
heranrückende Wohngebiet weder in seinem
Bestand noch seinen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt.

Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien (TkLinien) der Telekom. Ihr Bestand und Betrieb müssen gewährleistet bleiben. Der ungehinderte Zugang sollte jederzeit möglich sein. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Für künftige Erweiterungen sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der
Tk-Linien vorzusehen.
Folgende Festsetzung sollte in den B-Plan aufgenommen
werden: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite
von ca. 1 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude ist die Verlegung neuer Linien im und außerhalb des Plangebietes erforderlich. Für den rechtzeitigen Ausbau des Tk-Netzes sowie
die Koordinierung mit Straßenbau und Baumaßnahmen anderer Leitungsträger ist es notwendig, der Telekom Maßnahmen
im Plangebiet mindestens 6 Monate vor Baubeginn anzuzeigen.

Die Hinweise betreffen nicht die FNP-Änderung, sondern den parallel aufgestellten Bebauungsplan.

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(s. Stellungnahme zum B-Plan Nr. II-Sc 5)

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5

Stadtwerke Bielefeld
Netzinformationen und
Geodaten
27.11.2013

Angeregt wird, das DVGW-Regelwerk (GW 125) sinngemäß
in die textliche Begründung mit aufzunehmen. Aus diesem
bzw. dem "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen" ist abzuleiten, dass bei Abständen zwischen Baumstandort und Außenhaut der Versorgungsanlage
- von über 2,50 m i. d. R. keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
- zwischen 1 m und 2,50 m Schutzmaßnahmen vorzusehen
sind (z. B. Einbau einer Wurzelsperre),
- unter 1,0 m eine Baumpflanzung nur in Ausnahmefällen
möglich ist.
Beim Einbau der Wurzelsperre ist zu beachten, dass der Abstand von 0,30 m zwischen Wurzelsperre und Außenhaut der
Versorgungsanlage nicht unterschritten wird (erforderlicher
Arbeitsraum).

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Der Hinweis betrifft nicht die FNP-Änderung,
sondern den parallel aufgestellten Bebauungsplan.
(s. Stellungnahme zum B-Plan Nr. II-Sc 5)

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Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

6

moBiel GmbH
29.11.2013

Das Plangebiet liegt abseits verdichteter, urbaner Strukturen.
Der ÖPNV in dieser Region kann über das Maß der Daseinsvorsorge hinaus nicht wesentlich weiter entwickelt werden.
Der Nahverkehrsplan der Stadt Bielefeld sieht hier eine Reduktion des ÖPNV-Angebotes vor. Die Arrondierung peripherer Siedlungsteile, wie dem Wohngebiet Plackenweg West
wird daher aus erschließungstechnischer Sicht abgelehnt.

Um dem Wohnbauflächenbedarf im Stadtbezirk
Dornberg in Zukunft Rechnung tragen zu können, wurde 2005 durch die Politik die Erstellung
einer Rahmenplanung für die weitere Entwicklung des Ortsteils Schröttinghausen Niederdornberg-Deppendorf beauftragt. Das Siedlungskonzept kam 2007 zu dem Ergebnis, dass
für den Bereich westlich des Plackenwegs die
Flächenentwicklung als Wohnbaufläche zu
vertreten ist.
Durch die 231. Änderung des FNP und der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5
soll dem Planungsauftrag gefolgt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Umnutzung der landwirtschaftlichen
Flächen für Wohnbauzwecke geschaffen werden.
Das B-Plangebiet bildet eine untergeordnete
Arrondierung eines vorhandenen Siedlungsbereiches.

Der Text zu Punkt 4.3 der B-Planbegründung sollte aktualisiert werden: Die Haltestelle „Kralemann“ befindet sich an der
Beckendorfstraße / Ecke Horstkotterheide im Norden des
Plangebietes und die Haltestelle „Campingplatz" östlich des
Plangebietes an der Schröttinghauser Straße, Höhe Bleekerfeld. Hier verkehrt die Buslinie 58 montags bis freitags zwischen ca. 6-21 Uhr im 30-Mintuten-Takt und samstags stündlich zwischen Babenhausen Süd, Großdornberg und Lohmannshof. In Babenhausen Süd und am Lohmannshof bestehen Anschlüsse zu den Stadtbahnlinien 3 und 4, in Großdornberg am Bürgerzentrum und am Lohmannshof bestehen Anschlüsse zu weiteren Buslinien.

150521_Anlage A farbig_FNP-Anderung_Auswertung-TOEB-Vorentwurf.doc

A9

Der Hinweis betrifft nicht die FNP-Änderung,
sondern den parallel aufgestellten Bebauungsplan.
(s. Stellungnahme zum B-Plan Nr. II-Sc 5)

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Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

Bedarfsorientiert fährt die Schulbuslinie 158 morgens ab
Kralemann und Campingplatz über Großdornberg zum Jahnplatz und mittags zurück in Richtung Babenhausen Süd. Weitere einzelne Schulfahrten bieten die Linien 157 (Jahnplatz Werther) und 63 (Jöllenbeck - Werther).
Zudem wird das Gebiet in den Nächten Fr/Sa, Sa/So und vor
Feiertagen von der Nachtbus-Linie N1 bedient.
Das Plangebiet wird im täglichen Abendverkehr sowie an
Sonn- und Feiertagen nur durch Anruflinien-Fahrten bedient.
Die beiden Bushaltestellen sind in ca. 10 Minuten fußläufig
vom Plangebiet aus erreichbar, allerdings nicht auf direktem
Weg. Das ÖPNV-Angebot ist in diesem Bereich früher bereits
reduziert worden (Rücknahme der Linie 60), und der Nahverkehrsplan sieht aus wirtschaftlichen Gründen künftig eine weitere Angebotsreduktion vor. Die Grundversorgung mit dem
Angebot des ÖPNV wird jedoch auch künftig gewährleistet.

7

ExxonMobil Production
Deutschland GmbH
22.10.2013

Vom Planvorhaben ist die Bergbauberechtigung (Konzession)
Erlaubnisfeld Herford der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co.
KG betroffen.
Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene
Berechtigung zur Aufsuchung von Erdöl, Erdgas und anderen
bituminösen Stoffen. In dem Erlaubnisfeld ist die EMPG verpflichtet, konzessionserhaltende Maßnahmen, wie Seismik
und Explorationsbohrungen durchzuführen.
Diese Rechte und Pflichten sind bei den Planungen zu berücksichtigen.

150521_Anlage A farbig_FNP-Anderung_Auswertung-TOEB-Vorentwurf.doc

A 10

Der Hinweis betrifft nicht die FNP-Änderung,
sondern den parallel aufgestellten Bebauungsplan.
(s. Stellungnahme zum B-Plan Nr. II-Sc 5)

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Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

2)

Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB

(231. FNP-Änderung)
Die Unterlagen über den Änderungsbereich und den Inhalt der Änderung konnten vom
04.11. 2013 bis einschließlich 22.11.2013 in der Bauberatung des Bauamtes eingesehen
werden. Ergänzend fand am 14.11.2013 in der Turnhalle Schröttinghausen-Deppendorf,
Horstkotterheide 22, 33739 Bielefeld, ein Unterrichtungs- und Erörterungstermin statt, der
von ca. 40 interessierten Bürgern besucht wurde.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen zur 231. Flächennutzungsplanänderung „Neue Wohnbaufläche Plackenweg-West und Rücknahme einer Wohnbaufläche südlich Wertherstraße“ 2 schriftliche Stellungnahmen ein.
Im Folgenden sind die planungsrelevanten Äußerungen der Bürger thematisch geordnet und
zusammengefasst wiedergegeben.

Äußerungen und Fragen von Bürgern

A) Planung allgemein
Wohnbauflächenentwicklung und -bedarf
Kritisiert wird, dass die Planung ein größeres Gebiet vorsieht als der Rahmenplan 2007.
2007 sei bei einer Informationsveranstaltung in Schröttinghausen ein Baugebiet am Plackenweg-West als „Abrundungsbebauung“ vorgestellt worden, das die Zustimmung der Bezirksregierung Detmold hatte, und das kleiner und den Gegebenheiten angepasst war. Im
heutigen Konzept sei dagegen die zu bebauende Flächen erweitert und damit die Zahl der
Wohneinheiten aufgestockt worden.
Es wird kritisiert, dass das neue Baugebiet geplant wird, obwohl in der Umgebung bestehende Neubaugebiete (z. B. Ecke Schröttinghauser / Beckendorfstraße oder DeppendorfKampheide) seit Jahren erst teilweise bebaut sind. Es wird gefordert nachzuweisen, dass
beim künftigen Wohngebiet Plackenweg-West tatsächlich 20 bis 25 neue Wohneinheiten zur
Bedarfsdeckung notwendig sind.
Es wird eingewendet, dass für die geplante städtebauliche Maßnahme Kosten entstehen
würden, die nicht nur wegen der angespannten Haushaltslage vermieden werden sollten,
zumal dringendere Projekte beständen.
Stellungnahme der Verwaltung
Um dem Wohnbauflächenbedarf im Stadtbezirk Dornberg in Zukunft Rechnung tragen zu
können, wurde 2005 durch die Politik die Erstellung einer Rahmenplanung für die weitere
Entwicklung des Ortsteils Schröttinghausen Niederdornberg-Deppendorf beauftragt. Das
Siedlungskonzept kam 2007 zu dem Ergebnis, dass für den Bereich westlich des Plackenwegs die Flächenentwicklung als Wohnbaufläche geeignet ist.
Die in einem Rahmenplan dargestellten Abgrenzungen sind -wie im Flächennutzungsplannicht parzellenscharf zu werten.
Durch die 231. Änderung des Flächennutzungsplans und die parallele Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. II/Sc 5 „Wohngebiet Plackenweg-West“ soll dem Planungsauftrag
gefolgt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Umnutzung der
landwirtschaftlichen Flächen für Wohnbauzwecke geschaffen werden.
Der westlich angrenzende Siekbereich ist nicht Teil des Plangebietes der FNP-Änderung
und bleibt als Waldfläche erhalten.
150521_Anlage A farbig_FNP-Anderung_Auswertung-TOEB-Vorentwurf.doc

A 11

231. Änderung des Flächennutzungsplanes „Neue Wohnbaufläche Plackenweg-West“
Stand: Beteiligung zum Vorentwurf

In den Wohnbaugebieten im Umfeld des Planungsgebietes („Kampheide-Süd“ und „Schröttinghausen-Ost“) liegen bereits mehrere Bauanträge bzw. Genehmigungen vor. Mit den
Baumaßnahmen ist teilweise bereits begonnen worden.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Bebauungspläne, die -wie hier- nicht an ein konkreten Vorhaben vertraglich gebunden sind (vorhabenbezogen), also Angebotsplanungen
sind, i.d.R. eine längere Umsetzungszeit benötigen. Die Umsetzung obliegt dem Grundstückseigentümer bzw. dem Bauherren.
Eine zeitliche Bindung der Umsetzung ist bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen möglich; diese kommen aber nur bei konkreten Einzelvorhaben zum Tragen. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. II/Sc 5 werden bauträgerfreie Grundstücke entwickelt; somit besteht hier kein konkreter Vorhabenbezug.

B) Landwirtschaftliche Nutzungen
Kein Wohngebiet im Umfeld eines Schweinemastbetriebes
Kritisch angemerkt wird, dass man aus allen Untersuchungsbereichen der Rahmenplanung
"Nördliches Dornberg" die schlechteste Alternative ausgewählt habe, da sich weniger als
300 m vom geplanten Baugebiet entfernt ein Schweinemastbetrieb befinde, der Geruch und
Lärm verursacht (z. B. LKW-Fahrten tags wie nachts, Geräusche bei der Verladung von
Schweinen), woraus sich ein mögliches nachbarschaftliches Konfliktpotenzial ergebe.
Der Betreiber des Schweinemastbetriebes südlich des Plangebietes spricht sich gegen ein
weiteres Heranrücken der Wohnbebauung aus. Er erläutert, dass es bereits jetzt viele Beschwerden wegen seiner Betriebsabläufe gäbe, einerseits wegen der Geruchsbelästigungen
und andererseits wegen der manchmal nachts erfolgenden Verladung von Tieren, was nicht
geräuschfrei möglich sei.
Stellungnahme der Verwaltung
Um dem Wohnbauflächenbedarf im Stadtbezirk Dornberg in Zukunft Rechnung tragen zu
können, wurde 2005 durch die Politik die Erstellung einer Rahmenplanung für die weitere
Entwicklung des Ortsteils Schröttinghausen Niederdornberg-Deppendorf beauftragt. Ziel war,
zu ermitteln, welche Flächen in Dornberg entwickelt werden könnten.
Das Siedlungskonzept kam 2007 zu dem Ergebnis, dass verschiedene Flächen für eine
Wohnbebauung geeignet sind. Eine der geeigneten Flächen ist der Bereich westlich des
Plackenwegs.
Die Auswirkungen des Schweinemastbetriebes auf die bestehende und die geplante Wohn2
bebauung wurde inzwischen untersucht .
Weil alle landwirtschaftlichen Betriebe, die relevant auf ein Plangebiet einwirken, gemeinsam
zu betrachten sind, erfolgte die Untersuchung daher für die beiden Schweinemastbetriebe im
Umfeld des Plangebietes sowie eine Ponyhaltung innerhalb des Plangebietes.
Es wurden zwei Planungsfälle betrachtet: die Geruchsstundenhäufigkeiten 1. für den Bestand und 2. unter Berücksichtigung einer möglichen Erweiterung des größeren der beiden
Schweinemastbetriebe.
Laut des Immissionsschutzgutachtens sind unter der Voraussetzung, dass keine weiteren
landwirtschaftlichen Betriebe relevant auf das Plangebiet einwirken, keine Konflikte mit den
Anforderungen der GIRL zu erwarten. Der Darstellung der gesamten Fläche als Wohnbaufläche spricht somit nichts entgegen.

2

Immissionsschutz-Gutachten; Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Tierhaltung.sanlagen auf das Plangebiet
„Wohngebiet Plackenweg-West“ in Bielefeld“. Uppenkamp und Partner. Ahaus, Mai 2015
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C)

Teilbereich B der 231. FNP-Änderung

Seitens einer von der geplanten FNP-Änderung betroffenen Grundstückseigentümerin wird
darauf hingewiesen, dass die Flurstücke 261, 262, 265, 269, Flur 40 der Gemarkung Bielefeld im FNP bislang als Wohnbaufläche dargestellt sind. Daher sei sie mit der künftigen Darstellung ihrer Flurstücke als landwirtschaftliche Flächen sowie mit der Rücknahme der bisherigen Wohnbauflächendarstellung nicht einverstanden. In der Begründung zur FNP-Änderung werde erläutert, dass an anderer Stelle neue Bauflächen ausgewiesen werden sollten
und gegenüber der Bezirksregierung Detmold der geforderte Flächenausgleich für die geplante Baufläche durch die Rücknahme der o.a. Flächen nachgewiesen werden soll.
Die Einwenderin verweist auf die Teilaufhebung des B-Plans Nr. 11/1/33.00 im Jahr 2012
durch den Rat der Stadt Bielefeld, bei der mit folgender Begründung auf eine Änderung des
FNP für die oben genannten Flurstücke verzichtet worden war: "Aufgrund der aktuellen Veränderungen am Campus Bielefeld ist zurzeit nicht absehbar, ob an dieser Stelle langfristig
Wohnbauflächen nachgefragt werden. Um jede Option für eine zukünftige Planung zu behalten, bleibt der Flächennutzungsplan zunächst unverändert." Die Einwenderin erklärt, dass
auch heute nicht absehbar sei, ob nicht südlich der Wertherstraße aufgrund der Veränderungen am Campus Bielefeld langfristig Wohnbaufläche nachgefragt wird.
Sie merkt an, dass die Bezirksregierung Detmold für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen einen Flächenausgleich verlangen mag, doch eine rechtliche Grundlage dafür werde
von ihr nicht gesehen. Sie erklärt, dass es nicht einzusehen sei, warum ohne Alternativenprüfung nun ihre Flächen für die Flächenausgleich genutzt werden sollen, obwohl noch kürzlich die Notwendigkeit der Beibehaltung der FNP-Darstellung für die Zukunft gesehen wurde.
Die Einwenderin teilt mit, dass sie gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Nr. \1/1/33 beim Oberverwaltungsgericht Münster Normenkontrollklage erhoben habe, weil
eine Vereinbarung mit der Stadt Bielefeld besteht, die in Rede stehenden Grundstücke als
Baugelände auszuweisen. Sie schlägt deshalb vor, mit der Weiterführung des Verfahrens zu
warten, bis beim OVG über den Normenkontrollantrag entschieden worden ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß Vorentwurf zur 231. FNP-Änderung sollten als Kompensation zur Ausweisung von
Wohnbauflächen in Schröttinghausen im Stadtbezirk Schildesche Wohnbauflächen zurückgenommen werden. Seitens der Landesplanung wird eine Rücknahme von Wohnbaufläche
an anderer Stelle nicht länger gefordert. Daher erfährt die Darstellung der benannten Grundstücksflächen im FNP keine Änderung und die Flurstücke an der Wertherstraße (Teilbereich B der 231. FNP-Änderung) werden aus den Geltungsbereich FNP-Änderung des
herausgenommen.

3)

Ergebnis der Auswertung der Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB

Die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Anregungen führt zu
folgenden Änderungen der Darstellungen der 231. FNP-Änderung „Neue Wohnbaufläche
Plackenweg-West und Rücknahme einer Wohnbaufläche südlich Wertherstraße“:
Planzeichnung:
Herausnahme des Teilbereichs B „Wohnbaufläche südlich Wertherstraße“ aus dem Geltungsbereich der 231. Änderung des Flächennutzungsplans.

150521_Anlage A farbig_FNP-Anderung_Auswertung-TOEB-Vorentwurf.doc

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